Lohnsteuerhilfeverein Donauland e.V.

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Neu: Lohnsteuerhilfevereine haben seit 2022 zum größten Teil Beratungsbefugnis bei Photovoltaikanlagen.

16.06.2025

Entlastung für Berufspendler - auf der Kurzstrecke

Wie sich die Pläne der schwarz-roten Koalition für eine einheitliche Entfernungspauschale konkret auswirken, das wurde nochmal nachgerechnet. Ein Pendler arbeitet fünf Tage die Woche (=220 Tage im Jahr) und fährt 15 km: Bei 30 Cent = 990 Euro Bei 38 Cent = 1.254 Euro = 264 Euro mehr Ein Pendler arbeitet fünf Tage die Woche (=220 Tage im Jahr) und fährt 20 km: Bei 30 Cent = 1.320 Euro Bei 38 Cent = 1.672 Euro = 352 Euro mehr Ein Pendler arbeitet fünf Tage die Woche (=220 Tage im Jahr) und fährt 30 km: Bei 30 Cent = 1.320 Euro, ab 21. km 38 Cent = 836 Euro (gesamt = 2.156 Euro) Bei 38 Cent = 2.508 Euro = 352 Euro mehr Vergleich ÖPNV tatsächliche Kosten: Ein Pendler fährt mit dem ÖPNV fünf Tage die Woche (=220 Tage im Jahr) 20 km zur Arbeit Bei VBB- Umweltkarte 106,50 Euro gesamt = 1.278 Euro Bei Deutschlandticket 58,00 Euro gesamt = 696 Euro Entfernungspauschale bei 20 km ist höher = 1.672 Euro Zu beachten: Haben Steuerzahler, wie in diesem Beispiel (220 Tage) keine weiteren Werbungskosten, kommt der steuerliche Vorteil jedoch erst ab 15 km zu tragen, denn bei Wegen unter 15 km überschreitet man nicht die Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.230 Euro.

11.06.2025

Einzelfragen zur Datenübermittlung nach Maßgabe des § 45b und des § 45c EStG

Das BMF hat ein neues Schreiben zu Einzelfragen zur Datenübermittlung nach Maßgabe des § 45b und des § 45c EStGveröffentlicht (BMF, Schreiben v. 22.4.2025 - IV C 1 - S 2410/00024/008/047). Das BMF-Schreiben ist wie folgt gegliedert: • Meldedatensatz nach § 45b Absatz 2 EStG • Finanzvereinbarungen nach § 45b Absatz 3 EStG • Verfahren der Datenübermittlung nach § 45b Absatz 4 bis 6 EStG, § 45c Absatz 1 und 2 EStG • Korrektur fehlerhafter Meldungen • Verfahren bei Ausstellung von berichtigten Bescheinigungen • Unterjähriger Wechsel zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht • Meldung nach § 45b Absatz 4 Satz 2 EStG • Datenübermittlung nach § 45b Absatz 6 Satz 1 EStG • Datenübermittlung bei vollständiger oder teilweiser Abstandnahme vom Steuerabzug gemäß § 45b Absatz 6 Satz 2 EStG • Anwendung des § 45b Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 EStG bei Kundendepots, die ein inländisches Kreditinstitut für andere in- und ausländische Kreditinstitute führt • § 45b Absatz 7 Satz 3 EStG • § 45b Absatz 8 EStG • Angaben nach § 45c Absatz 1 EStG • Angaben gemäß § 45c Absatz 2 EStG • Berücksichtigung von Korrekturen nach § 43a Absatz 3 Satz 7 EStG • Anwendungsregelung und Fundstellennachweis Hinweise: Die Übermittlung der Angaben nach § 45b EStGund § 45c EStG ist erstmals für Kapitalerträge vorzunehmen, die nach dem 31.12.2026zufließen. Das Schreiben ist auf der Homepage des BMFveröffentlicht. Es ersetzt das BMF- Schreiben v. 6.11.2023 (BStBl I S. 1947) und das Schreiben v. 27.8.2024 (BStBl I S. 1138) und wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Quelle: BMF, Schreiben v. 22.4.2025 - IV C 1 - S 2410/00024/008/047 (lb)

02.06.2025

Sozialrecht: FAQ zur Erwerbsminderungsrente (Bundesregierung)

Die Bundesregierung hat einen Fragen-Antworten-Katalog zur Erwerbsminderungsrente veröffentlicht. Hintergrund: Wer wegen einer Krankheit oder einer Behinderung seinen Beruf teilweise oder ganz aufgeben muss, erhält eine Erwerbsminderungsrente. Seit dem 1.7.2024 erhalten rund drei Millionen Menschen einen Zuschlag auf ihre Rente In den FAQ geht die Bundesregierung auf die folgenden Fragen ein: • Was ist eine Rente wegen Erwerbsminderung? • Wer ist anspruchsberechtigt? • Wie hoch ist die Erwerbsminderungsrente und wie wird sie berechnet? • Geht die Erwerbsminderungsrente in die Altersrente über? • Ist es möglich, trotz der Erwerbsminderungsrente weiter zu arbeiten? • Wer erhält seit 1. Juli 2024 einen Zuschlag auf die Erwerbsminderungsrente? • Wie wird der Zuschlag berechnet und ausgezahlt? Hinweis: Weitere Informationen zum Thema finden Sie in der Broschüre „Erwerbsminderungsrente” des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

26.05.2025

Aufwendungen für die Ablösung eines Zinsswaps

Zahlungen für die Ablösung eines "Zinsswaps" können als Betriebsausgaben abzugsfähig sein (Niedersächsisches FG, Urteil v. 11.2.2025 - 8 K 169/23; Revision zugelassen). Hintergrund: Nach § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG dürfen Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden. Dies gilt nicht für solche Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen, § 15 Abs. 4 Satz 4 EStG.

19.05.2025

Erste Tätigkeitsstätte eines Berufssoldaten (FG)

Ob ein (unbefristet tätiger) Berufssoldat einer Dienststelle der Bundeswehr dauerhaft zugeordnet ist und dort eine erste Tätigkeitsstätte begründet, richtet sich u.a. danach, ob ihm nach der einschlägigen Verfügung der Bundeswehr ein fest eingerichteter Dienstposten ohne zeitliche Befristung zugewiesen wurde (Hessisches FG, Urteil v. 17.1.2025 - 4 K 561/21; Nichtzulassungsbeschwerde anhängig, BFH-Az. VI B 5/25). Hintergrund: Erste Tätigkeitsstätte ist nach der Legaldefinition in § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Ortsfeste betriebliche Einrichtungen sind räumlich zusammengefasste Sachmittel, die der Tätigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten dienen und mit dem Erdboden verbunden oder dazu bestimmt sind, überwiegend standortgebunden genutzt zu werden (vgl. BFH, Urteil v. 22.11.2022 - VI R 6/21, m. w. N.).

14.05.2025

Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen bei grenzüberschreitender Tätigkeit

Das BMF hat vor dem Hintergrund aktueller Rechtsprechung und gesetzlicher Änderungen zur Anwendung der Ausnahme vom Sonderausgabenabzugsverbot für Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 EStG Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 3.5.2025 - IV C 4 - S 2221/00380/003/005). Hintergrund: Mit dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I Seite 2338) wurde mit § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 EStG eine Rückausnahme geschaffen und mit dem Jahressteuergesetz 2020 v. 21.12.2020 (BGBl. I Seite 3096) in Hinblick auf die Schweizerische Eidgenossenschaft erweitert. Nach dieser Vorschrift waren Vorsorgeaufwendungen ungeachtet des Abzugsverbots als Sonderausgaben zu berücksichtigen, soweit sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EU-/EWR-Staat) oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit stehen, diese Einnahmen nach einem Doppelbesteuerungsabkommen im Inland steuerfrei sind und der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt. Mit Urteilen v. 27.10.2021 - X R 11/20, BStBl. 2025 II Seite XXX, und X R 28/20, BStBl. 2025 II Seite XXX - hat der BFH entschieden, dass es die Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Artikel 45 AEUV gebietet, vom Ausschluss des Sonderausgabenabzugs gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 EStG auch dann abzusehen, wenn der Steuerpflichtige im ehemaligen Beschäftigungsstaat keine Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt, sondern eine vom Bestehen des Arbeitsverhältnisses abhängige gesetzliche Altersrente. Zudem sind für die Frage, ob der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dort bezogener Einnahmen zulässt, die einzelnen Sparten der Vorsorgeaufwendungen getrennt zu beurteilen (s. hierzu unsere Online-Nachrichten v. 3.3.2022 zu X R 11/20 sowie X R 28/20, jeweils mit Anmerkung Nöcker). Mit Urteil v. 24.5.2023 - X R 28/21, BStBl. 2025 II Seite XXX - hat der BFH zudem entschieden, dass die Sonderregelung zur Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 Buchstabe a EStG aufgrund der Niederlassungsfreiheit (Artikel 49 AEUV) auch für Vorsorgeaufwendungen gilt, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen aus einer ausgeübten freiberuflichen Tätigkeit stehen (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 31.8.2023 mit Anmerkung Nöcker). Mit dem JStG 2024 v. 2.12.2024 (BGBl. I Nr. 387) hat der Gesetzgeber § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 Buchstabe a EStG angepasst. Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 3a EStG sind nunmehr - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - als Sonderausgaben zu berücksichtigen, soweit sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem EU-/EWR-Staat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erzielten Einnahmen stehen. Es kommt nicht mehr darauf an, ob es sich um Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit handelt (s. hierzu Hörster, NWB 5/2025 S. 301, 305). Nunmehr gilt Folgendes: • Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 3a EStG, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, d.h. keine durch den Bezug der steuerfreien Einnahmen auslösende Pflichtbeiträge an einen Sozialversicherungsträger darstellen, sind weiterhin unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Dazu gehören beispielsweise Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen einer freiwilligen Versicherung, zu einer zusätzlichen privaten Kranken- oder Pflegeversicherung sowie zu einer freiwilligen Unfallversicherung. • Zur Beurteilung der Frage, ob gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 Buchstabe c EStG der andere Staat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dort bezogener Einnahmen zulässt, sind die einzelnen Sparten der Vorsorgeaufwendungen getrennt zu beurteilen. Zu differenzieren ist zwischen den durch den Bezug der steuerfreien Einnahmen ausgelösten Pflichtbeiträgen zu folgenden Sparten: o gesetzliche Rentenversicherung (vergleichbar § 10 Absatz 1 Nummer 2 EStG) o gesetzliche Krankenversicherung (vergleichbar § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a EStG) o gesetzliche Pflegeversicherung (vergleichbar § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe b EStG), o Arbeitslosenversicherung (vergleichbar § 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG). • Die geleisteten Aufwendungen müssen in ihrem Kerngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Aufwendungen vergleichbar sein. Die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen einer Sparte im (ggf. ehemaligen) EU-/EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft hat nicht zur Folge, dass die Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen für andere Versicherungssparten im Inland ausgeschlossen ist. Hinweis: Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Quelle: BMF, Schreiben v. 3.4.2025 - IV C 4 - S 2221/00380/003/005, veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)

05.05.2025

Berufsrecht: Neufassung der amtlichen Muster für Vollmachten

Das BMF hat die neuen amtlichen Muster für Vollmachten im Besteuerungsverfahren und zur Vertretung in Steuersachen bekannt gegeben (BMF, Schreiben v. 27.3.2025 - IV D 1 - S 0202/00038/002/001). Hintergrund: Jeder an einem Steuerverwaltungsverfahren Beteiligte kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 80 Absatz 1 AO). Daten aus einer derartigen Vollmacht zur Vertretung in steuerlichen Verfahren, die nach amtlich bestimmtem Formular erteilt worden sind, können den Landesfinanzbehörden nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen übermittelt werden (§ 80a Absatz 1 Satz 1 AO). In diesem Datensatz ist auch anzugeben, ob der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten zum Empfang von für ihn bestimmten Verwaltungsakten oder zum Abruf von bei den Finanzbehörden zu seiner Person gespeicherten Daten ermächtigt hat (§ 80a Absatz 1 Satz 2 AO). Im Einzelnen wurden die folgenden Muster mit sofortiger Wirkung neu gefasst: • Amtliches Vordruckmuster für Personen/Gesellschaften i. S. d. § 3 StBerG, • Amtliches Vordruckmuster für Lohnsteuerhilfevereine, • Merkblatt zur Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen. Hierzu führt das BMF weiter aus: • Werden die Vollmachtsdaten nicht gemäß § 80a AO elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt, ist die Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen wie bisher freigestellt. • Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen, die auf Grundlage der mit den BMF-Schreiben v. 10.10.2013, BStBl I S. 1258, v. 3.11.2014, BStBl I S. 1400, v. 1.8.2016, BStBl I S. 662, v. 8.7.2019, BStBl I S. 594, und v. 11.12.2023, BStBl I S. 5, veröffentlichten amtlichen Muster erteilt wurden, gelten grundsätzlich unverändert weiter. Dies gilt unabhängig davon, ob die Daten der Vollmachten gemäß § 80a AO nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt worden sind oder nicht. • Eine nach amtlich vorgeschriebenem Vollmachtsmuster erteilte und nach § 80a AOangezeigte Vollmacht wirkt gegenüber den Finanzämtern - mit Ausnahme ausdrücklich genannter sachlicher und/oder zeitlicher Beschränkungen - für alle Besteuerungsverfahren des Vollmachtgebers. Die Reichweite einer Vollmacht ist danach nicht auf die im bisherigen Beiblatt zur Vollmacht genannten Steuernummern beschränkt. • Solange die Vollmachtsdatenbank der Finanzverwaltung allerdings noch nicht auf die IdNr. Nach § 139b AO und/oder W-IdNr. nach § 139c AO als Ordnungskriterien umgestellt ist, ist es aus technischen Gründen erforderlich, im Datensatz zur Übermittlung der Vollmachtsdaten gemäß § 80a AO bis auf Weiteres gleichwohl die Steuernummern aller steuerlichen Verfahren anzugeben, zu denen die Vollmacht automationsgestützt erfasst werden soll. • Ohne Angabe der Steuernummer kann es dazu kommen, dass eine Bekanntgabevollmacht bei Erlass von Steuerverwaltungsakten nicht berücksichtigt wird. Die Übermittlung mit einer BUFA-Nummer ist nur für die Fälle vorgesehen, in denen noch keine Steuernummer vergeben wurde. • Soweit der Vollmachtgeber bei den Landesfinanzbehörden unter weiteren, im Datensatz aber nicht benannten Steuernummern geführt wird, ist eine automatisierte Berücksichtigung der nach amtlich vorgeschriebenem Vollmachtsmuster erteilten Vollmacht für den Bevollmächtigten derzeit nicht möglich. • Kommen nachträglich neue Steuernummern hinzu, können diese jederzeit nachgemeldet werden (Vollmacht-Update). Quelle: BMF, Schreiben v. 27.3.2025 - IV D 1 - S 0202/00038/002/001, veröffentlicht auf der Homepage des BMF (lb)

28.04.2025

Anleger müssen jetzt tapfer sein

Nicht nur, da die geplanten US-Zölle die Märkte auf Talfahrt schicken, sondern auch aufgrund der Pläne der SPD für private Anleger in Deutschland: In den laufenden Koalitionsverhandlungen fordern die Sozialdemokraten die Erhöhung der Abgeltungssteuer auf Kapitaleinkünfte von heute 25 auf 30 Prozent, der Solidaritätszuschlag kommt dann noch dazu! Für die meisten privaten Anleger regelt die Bank die Besteuerung der Kapitalerträge direkt mit dem Finanzamt. Doch: Es lohnt sich, genauer hinzuschauen. Man kann man beim Finanzamt eine Günstigerprüfung beantragen – und unter Umständen zu viel gezahlte Steuern zurückholen. Wir als Bund der Steuerzahler Deutschland e. V. haben für die Frankfurter Allgemeine Zeitung nachgerechnet, wie sich eine mögliche Erhöhung der Abgeltungsteuer in diesem Zusammenhang auswirken könnte: Beispiel Single, keine Kinder, Einkommen 36.000 Euro: Kapitalerträge: 2.000 € Abgeltungsteuer bei 25 %: 263,75 € Gesamtsteuerlast: 3.730,75 € Mit Günstigerprüfung: 3.742 € Die Abgeltungsteuer ist 12 € günstiger. Bei 30 % Abgeltungsteuer lohnt sich die Günstigerprüfung – Rückerstattung: 41,50 € Beispiel Single, keine Kinder, Einkommen 50.000 Euro: Kapitalerträge: 2.000 € Bei 25 % Abgeltungsteuer: 50,25 € günstiger Bei 30 %: Einkommensteuererklärung bringt 2,50 € Vorteil Das bedeutet: Wer Kapitalerträge hat, würde mit der Erhöhung der Abgeltungssteuer wahrscheinlich eher eine Einkommensteuererklärung abgeben, um Nachteile zu vermeiden. Fazit: Die Erhöhung der Abgeltungssteuer führt zu einer weiteren Belastung unter der sowohl die Bürger als auch der Staat (die Finanzämter) leiden werden – hier wie dort bedeutet das viel mehr Arbeit! Die Wähler müssen gerade eine schlechte Nachricht nach der anderen schlucken. Zum historische Schuldenpaket kommen nun Vorschläge für massive Steuererhöhungen, jetzt auch für private Anleger. Frustration ist also vorprogrammiert. So schaffen wir das nötige Wirtschaftswachstum nicht in Deutschland! Kurswechsel, jetzt!

23.04.2025

Altersvorsorge: „Riester-Auszahlungsstatistik“ veröffentlicht

Das BMF hat eine zentrale statistische Auswertung von geförderten Riester-Verträgen in der Auszahlungsphase (sog. Riester-Auszahlungsstatistik, Auswertungsstichtag15.5.2024) für das Leistungsjahr 2023 veröffentlicht. Hintergrund: Seit 2024 stellt das Bundesministerium der Finanzen in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zentrale statistische Auswertungen von geförderten Riester-Verträgen in der Auszahlungsphase, die sogenannte „Riester-Auszahlungsstatistik“, auf seiner Internetseite zur Verfügung und kommt damit zahlreichen Informationswünschen nach. In dieser Statistik werden die Ergebnisse der statistischen Auswertungen von geförderten Riester-Verträgen in der Auszahlungsphase dargestellt. Seit dem Jahr 2002 werden private Beiträge zum Aufbau einer zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge während der Ansparphase durch die Gewährung von Zulagen und eine ggf. darüberhinausgehende Entlastungswirkung durch den Sonderausgabenabzug steuerlich gefördert (Riester-Förderung). Die Ergebnisse der statistischen Auswertung hierzu können der „Statistik zur Riester-Förderung“ entnommen werden. Aus diesen geförderten Riester-Verträgen werden bei Vorliegen der individuell vereinbarten Anspruchsvoraussetzungen Leistungen, so z. B. Alters- oder Erwerbsminderungsrenten oder auch Hinterbliebenenleistungen, gewährt. In dieser Statistik werden die jeweiligen Werte für Personen mit geförderten Riester-Verträgen in der Auszahlungsphase differenziert nach verschiedenen Merkmalen ausgewiesen. Zeitreihen, die die Entwicklung der Personen und des Auszahlungsvolumens für die Leistungsjahre ab 2020 wiedergeben (Tabelle 8 und 9), ergänzen die Tabellen. Die vorliegenden Tabellen stellen die unterschiedlichen Auszahlungsformen für die jeweilige Personengruppe in der Auszahlungsphase dar. Die dargestellten Ergebnisse basieren auf Werten zum Auswertungsstichtag 15. Mai 2024. Das Leistungsjahr 2023 steht dabei im Fokus. Daten für die Leistungsjahre 2020 bis 2022 ergänzen diese Statistik Die "Riester-Auszahlungsstatistik" beinhaltet neben Interpretationshinweisen, sowie allgemeinen und methodischen Hinweisen folgende Informationen: • Kenngrößen • Auszahlungsstruktur nach Form • Auszahlungsstruktur nach Geschlecht • Auszahlungsstruktur bei Alters- oder Erwerbsminderungsleistungen • Altersstruktur • Bundesland • Entwicklung der Personen • Entwicklung des Auszahlungsvolumens Hinweise: Die Daten der statistischen Auswertungen von geförderten Riester-Verträgen in der Auszahlungsphase stehen zudem als pdf-Datei und als xlsx-Datei zur Verfügung. Die "Riester-Auszahlungsstatistik" wird fortan jährlich erstellt und auf der Internetseite des BMF veröffentlicht.

14.04.2025

Kindergeld wegen seelischer Behinderung

Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich das Finanzgericht die Überzeugung vom Vorliegen einer seelischen Behinderung aufgrund eines retrospektiven Gutachtens eines psychologischen Psychotherapeuten bildet (BFH, Urteil v. 16.1.2025 - III R 9/23; veröffentlicht am 13.3.2025). Hintergrund: Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht ein Kindergeldanspruch für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Für die Frage, welche Anforderungen an das Vorliegen einer Behinderung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zu stellen sind, ist die Legaldefinition in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen) maßgeblich. Danach ist ein Mensch behindert, wenn seine körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.


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