Neu: Lohnsteuerhilfevereine haben seit 2022 zum größten Teil Beratungsbefugnis bei Photovoltaikanlagen.
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26.01.2026
Arbeitszimmer und Abzugsfähigkeit
Aktuell hat das Finanzgericht Münster in folgendem Fall entschieden: Ein freiberuflicher Musiker nutzte in seinem Einfamilienhaus gleich mehrere Räume beruflich: ein Arbeitszimmer, ein Musikübungszimmer und weitere Bereiche für organisatorische Tätigkeiten. Das Gericht wertete diese Räume nicht als mehrere Arbeitszimmer, sondern als eine einheitliche funktionale Einheit.
Auch wenn ein großer Teil der Vorbereitung zu Hause stattfindet, liegt der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit nicht automatisch im häuslichen Bereich, wenn die prägenden Leistungen – etwa Auftritte, Unterricht oder Proben, außerhalb erbracht werden. Daher führen mehr Fläche oder mehrere Räume nicht automatisch zu mehr Steuerersparnis, wenn die Ausübung der Tätigkeit, also der inhaltliche Mittelpunkt, anderswo stattfindet. Somit blieb es für die Berücksichtigung beim damaligen Höchstbetrag.
Die Ehefrau des Musikers nutzte ebenfalls ein Arbeitszimmer, welches ihm steuerlich nicht zugerechnet wurde, da er es selbst nicht nutzte. Die Ehefrau konnte die Aufwendungen aber auch nicht abziehen, da sie keine eigenen steuerpflichtigen Einkünfte hatte.
In diesem Punkt setzte der Bundesfinanzhof (BF) die Vollziehung allerdings aus, da er Zweifel hatte, ob die erstinstanzliche Entscheidung nicht zu streng ausgefallen war.
19.01.2026
Digitale Steuerbescheide
Die Bekanntgabe von Verwaltungsakten sollte ab 01.01.2026 von einem Postversand auf digital umgestellt werden. Insbesondere für viele Steuerbescheide bedeutet dies, dass keine Einwilligung zum elektronischen Datenabruf oder zur elektronischen Bekanntgabe mehr vorliegen und die Steuerpflichtigen stattdessen selbst einen Widerruf beantragen müssten, wenn diese einen Papierbescheid bevorzugen. Aufgrund zahlreicher Kritik und Umstellungsproblemen hat der Gesetzgeber mit der Änderung des Mindeststeuergesetzes die Einführung der Regelung abgemildert und in dieser Form auf den 01.01.2027 verschoben.
Ab 01.01.2026 sollen nun Steuerbescheide u. ä. zum digitalen Abruf bereitgestellt werden, für welche bereits bisher eine Einwilligung der Steuerpflichtigen dazu vorlag. Eine postalische Bekanntgabe bleibt in den übrigen Fällen möglich bei einer fehlenden Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe oder einem Antrag auf postalische Bekanntgabe.
Die digitale Bekanntgabe gilt zwar weiterhin, der Gesetzeswortlaut räumt dem Bearbeiter jedoch mehr Spielraum ein. Steuerpflichtige müssen daher grundsätzlich ab dem 01.01.2026 eine postalische Bekanntgabe des Verwaltungsakts ausdrücklich beantragen, wenn Sie sicher gehen wollen und ihre Steuererklärungen elektronisch übermittelt haben. Eine Nichteinwilligung in die elektronische Bekanntgabe ist dafür nicht ausreichend.
Wichtig ist dies für die Bekanntgabe und der damit zusammenhängenden Fristen, wie z.B. der Einspruchsfrist. Ein elektronisch bereitgestellter Bescheid gilt vier Tage nach Bereitstellung als bekannt gegeben, auch bei Nichtabruf oder verspätetem Abruf. Der Grund dafür ist ebenfalls unerheblich.
12.01.2026
Angestellte Flugbegleiterin und erste Tätigkeitsstätte
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass sich die erste Tätigkeitsstätte einer Flugbegleiterin an dem Flughafen, der ihr als Heimatbasis zugewiesen wurde, befindet. Ein Flughafen ist in seiner Gesamtheit einschließlich der Parkpositionen der Flugzeuge und der geparkten Flugzeuge als ortsfeste betriebliche Einrichtung anzusehen. Somit werden Tätigkeiten des Flugpersonals in den am Boden befindlichen Flugzeugen auf dem Flughafen und damit in der ortsfesten betrieblichen Einrichtung erbracht. Die Fahrten dorthin können nur mit der Entfernungspauschale und nicht als Reisekosten abgerechnet werden. Revision wurde beim Bundesfinanzhof eingelegt, unter dem Aktenzeichen VI R 17/25.
05.01.2026
Einkommensschwelle für Aufbewahrungspflicht
Seit 2010 sind auch Steuerzahler mit Überschusseinkünften, die positive Einkünfte von mehr als 500 000 EUR im Jahr haben, verpflichtet, wie Unternehmer ihre Aufzeichnungen und Unterlagen sechs Jahre lang aufzubewahren. Für die Einkommensschwelle von 500.000 EUR ist die Summe der positiven Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen und aus sonstigen Einkünften maßgeblich.
Bei Zusammenveranlagung sind für die Feststellung ob der Betrag von 500.000 EUR überschritten wird, die positiven Einkünfte eines jeden Ehegatten oder Lebenspartners maßgebend.
Der Schwellenwert für Überschusseinkünfte wird ab 01.01.2027 von 500.000 EUR auf 750.000 EUR angehoben.
29.12.2025
Pflegepauschbetrag und Pflegeleistungen
Wer als Privatperson einen ständig hilflosen Menschen pflegt, kann in der Steuererklärung den sogenannten Pflege-Pauschbetrag geltend machen. Dafür gelten jedoch bestimmte Voraussetzungen.
Im vorliegenden Fall hatte ein Sohn seine pflegebedürftige Mutter (Pflegestufe III) fünfmal im Jahr für mehrere Tage in einer Einrichtung des betreuten Wohnens besucht und in dieser Zeit bei der Körperpflege, beim An- und Ausziehen, bei den Mahlzeiten und beim Verlassen der Wohnung geholfen. Außerdem unterstützte er seine Mutter in organisatorischen Dingen.
In der Steuererklärung für das Jahr 2022 hatte er einen Pflege-Pauschbetrag von 1.100 Euro geltend gemacht. Dieser wurde vom Finanzamt nicht anerkannt, weil die Pflege nicht über das bei Familienbesuchen Übliche hinausgehe.
Das FG Sachsen gab dem Finanzamt Recht: Für die Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrages nach § 33b Abs. 6 EStG müsse die Pflegedauer mindestens 10% des pflegerischen Zeitaufwandes betragen, um einen Abzug als außergewöhnliche Belastung zu rechtfertigen. Andernfalls könnten in vielen Fällen Familienbesuche, die mit Hilfeleistungen im Haushalt verbunden seien, als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Dies sei nicht Intention des Gesetzgebers.
22.12.2025
Besteuerung von Lebensversicherungen
Wurde vor dem 01.01.2005 eine Lebensversicherung abgeschlossen, kann man sich bei Fälligkeit bei Einhaltung einiger Voraussetzungen über die steuerfreie Auszahlung der Überschüsse freuen. Man spricht hier von einer Alt-Lebensversicherung. Bei einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurde, kommt es bei der Entscheidung für die monatliche Rentenzahlung zu einer Besteuerung. Entscheidet man sich bei Fälligkeit für die Auszahlung seines eingezahlten Kapitals und seiner Überschüsse auf einen Schlag, dann ist dies steuerfrei, vorausgesetzt natürlich, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Wenn man sich allerdings bei einer Alt-Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht für monatliche Rentenzahlungen entscheidet, besteuert das Finanzamt diese Rentenzahlungen mit dem Ertragsanteil. Dahingehend sind nun erste Verfahren bei unterschiedlichen Finanzgerichten anhängig (FG Nürnberg, 6 K 1408/24; FG Münster, 6 K 57/24 E). Es empfiehlt sich Einspruch einzulegen und mit Hinweis auf beide Musterverfahren einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens zu stellen. Ergeht eine Einspruchsentscheidung, bleibt nur der Weg der kostenpflichtigen Klage beim zuständigen Finanzgericht.
15.12.2025
Sonder-AfA bei Abriss und Neubau
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit einem Urteil entschieden, dass die Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nicht zu gewähren ist, wenn ein Einfamilienhaus abgerissen und durch einen Neubau ersetzt wird. Die Steuerförderung setzt voraus, dass zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird.
Im vorliegenden Fall wurde ein vermietetes Einfamilienhaus abgerissen, welches sanierungsbedürftig, aber noch funktionsfähig war. Ab Juli 2020 wurde der Neubau errichtet, der ebenfalls vermietet wurde. Die reguläre Abschreibung wurde seitens der Finanzverwaltung berücksichtigt, jedoch nicht die Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau. Die Klage vor dem Finanzgericht Köln blieb erfolglos.
Der BFH hat die Revision zurückgewiesen und die Sichtweise der Vorinstanz bestätigt. Es war von Anfang an geplant, das abgerissene Einfamilienhaus durch ein neues zu ersetzen und das in einem unmittelbar zusammenhängenden Zeitraum.
08.12.2025
Witwenrente und Rentenfreibetrag
Bei der Besteuerung gesetzlicher Altersrenten gilt grundsätzlich, dass der einmal festgesetzte Rentenfreibetrag sich bis zum Lebensende eines Rentners nicht mehr ändert. Rentenerhöhungen danach werden zu 100 Prozent steuerpflichtig. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte zu klären, ob dieser Grundsatz auch für eine Witwenrente gilt, wenn die Rentenversicherung die Witwenrente wegen eigenen Einkommens der Witwe bzw. des Witwers mindert und ob der Rentenfreibetrag auch unverändert bleibt.
Das Finanzgericht hat entschieden, dass bei einer Minderung der Witwenrente durch die Deutsche Rentenversicherung, das Finanzamt den bisherigen Rentenfreibetrag neu berechnen muss, also niedriger ansetzen. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. X R 4/25 anhängig.
Der Bundesfinanzhof muss nun klären, ob im Falle der Neuberechnung einer Rente auf Grund von Einkommensanrechnungen auch der steuerfreie Teil neu zu berechnen ist.
01.12.2025
Instandhaltungsrücklage als Werbungskosten
Bei Einzahlungen in die sogenannte Instandhaltungsrücklage gibt es Besonderheiten, was den Abzug von Werbungskosten betrifft. Diese wird durch den Vermieter angespart für zukünftige Reparaturen am Haus. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass die Einzahlungen in diese Rücklage noch nicht als Werbungskosten abziehbar sind. Erst wenn tatsächlich Erhaltungsaufwendungen aus der Rücklage finanziert werden, liegen abziehbare Werbungskosten vor. Somit ist der Zeitpunkt der Mittelentnahme steuerlich maßgeblich. Der BFH hat darauf verwiesen, dass Vermieter ihre Reparaturen auch erst für das Jahr absetzen können, in dem diese bezahlt wurden. Somit ist eine Ansparleistung steuerlich nicht zu berücksichtigen.
24.11.2025
Förderung einer energetischen Sanierung
Wer eine Immobilie bewohnt, die älter als zehn Jahre ist, kann Aufwendungen für eine energetische Sanierung bzw. Baumaßnahme von der Einkommensteuer absetzen.
Im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme können 7 % der Kosten, jedoch max. 14.000 EUR angesetzt werden. Im zweiten Jahr 7 % der Kosten, max. 14.000 EUR und im dritten Jahr 6 % der Kosten, max. 12.000 EUR.
Somit können Kosten von maximal 40.000 Euro steuerlich geltend gemacht werden, wie z.B. Ausgaben für die Wärmedämmung, neue Fenster- und Außentüren, Erneuerung einer Heizungsanlage.
Voraussetzung u.a. ist, dass das Objekt selbst bewohnt ist. Die Zahlungen müssen unbar erfolgt sein und es darf keine anderweitige Förderung fließen. Das ausführende Fachunternehmen muss über die Baumaßnahmen eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster ausgestellt haben. Zu Einzelfragen hat sich das BMF geäußert.