Lohnsteuerhilfeverein Donauland e.V.

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Neu: Lohnsteuerhilfevereine haben seit 2022 zum größten Teil Beratungsbefugnis bei Photovoltaikanlagen.

08.12.2025

Witwenrente und Rentenfreibetrag

Bei der Besteuerung gesetzlicher Altersrenten gilt grundsätzlich, dass der einmal festgesetzte Rentenfreibetrag sich bis zum Lebensende eines Rentners nicht mehr ändert. Rentenerhöhungen danach werden zu 100 Prozent steuerpflichtig. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte zu klären, ob dieser Grundsatz auch für eine Witwenrente gilt, wenn die Rentenversicherung die Witwenrente wegen eigenen Einkommens der Witwe bzw. des Witwers mindert und ob der Rentenfreibetrag auch unverändert bleibt. Das Finanzgericht hat entschieden, dass bei einer Minderung der Witwenrente durch die Deutsche Rentenversicherung, das Finanzamt den bisherigen Rentenfreibetrag neu berechnen muss, also niedriger ansetzen. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. X R 4/25 anhängig. Der Bundesfinanzhof muss nun klären, ob im Falle der Neuberechnung einer Rente auf Grund von Einkommensanrechnungen auch der steuerfreie Teil neu zu berechnen ist.

01.12.2025

Instandhaltungsrücklage als Werbungskosten

Bei Einzahlungen in die sogenannte Instandhaltungsrücklage gibt es Besonderheiten, was den Abzug von Werbungskosten betrifft. Diese wird durch den Vermieter angespart für zukünftige Reparaturen am Haus. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass die Einzahlungen in diese Rücklage noch nicht als Werbungskosten abziehbar sind. Erst wenn tatsächlich Erhaltungsaufwendungen aus der Rücklage finanziert werden, liegen abziehbare Werbungskosten vor. Somit ist der Zeitpunkt der Mittelentnahme steuerlich maßgeblich. Der BFH hat darauf verwiesen, dass Vermieter ihre Reparaturen auch erst für das Jahr absetzen können, in dem diese bezahlt wurden. Somit ist eine Ansparleistung steuerlich nicht zu berücksichtigen.

24.11.2025

Förderung einer energetischen Sanierung

Wer eine Immobilie bewohnt, die älter als zehn Jahre ist, kann Aufwendungen für eine energetische Sanierung bzw. Baumaßnahme von der Einkommensteuer absetzen. Im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme können 7 % der Kosten, jedoch max. 14.000 EUR angesetzt werden. Im zweiten Jahr 7 % der Kosten, max. 14.000 EUR und im dritten Jahr 6 % der Kosten, max. 12.000 EUR. Somit können Kosten von maximal 40.000 Euro steuerlich geltend gemacht werden, wie z.B. Ausgaben für die Wärmedämmung, neue Fenster- und Außentüren, Erneuerung einer Heizungsanlage. Voraussetzung u.a. ist, dass das Objekt selbst bewohnt ist. Die Zahlungen müssen unbar erfolgt sein und es darf keine anderweitige Förderung fließen. Das ausführende Fachunternehmen muss über die Baumaßnahmen eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster ausgestellt haben. Zu Einzelfragen hat sich das BMF geäußert.

17.11.2025

Verlustbescheinigung bis 15.12.2025 beantragen

Kapitalanleger, die Geld investiert und verloren haben, sollten noch bis Mitte Dezember 2025 eine Verlustbescheinigung beantragen. Damit lassen sich die Verluste in der Steuererklärung ausgleichen – falls die Wertpapiere bei unterschiedlichen Banken deponiert sind. Nicht nur bei Gewinnen, sondern auch bei Verlusten gibt es Handlungsbedarf. Wurden bei der Veräußerung von Wertpapieren Verluste erlitten, können diese mit Gewinnen aus Wertpapieren gleicher Art verrechnet werden. Der Verlustausgleich von Depots bei derselben Bank wird in der Regel durch die Bank selbst erledigt. Bei einem Verlustausgleich von Depots bei unterschiedlichen Banken findet kein Datenaustausch statt. Fehlbeträge der einen Bank können nicht automatisch mit Gewinnen einer anderen Bank verrechnet werden. Eine bankübergreifende Verlustverrechnung kann mit der Einkommensteuererklärung beantragt werden. Dazu benötigen Sie die sogenannte Verlustbescheinigung, die dem Finanzamt vorgelegt wird. Geldinstitute führen sogenannte "Verlust-Verrechnungstöpfe". Dadurch können Verluste, die aus der Veräußerung von Wertpapieren entstehen, quasi automatisch mit Gewinnen bei derselben Bank ausgeglichen werden. Ist das Defizit in einem Jahr höher als der Gewinn, überträgt die Bank die verbleibenden Verluste ins Folgejahr und zahlt beispielsweise kommende Veräußerungsgewinne ohne Steuerabzug aus – soweit der Verlust ausgeglichen ist. Das heißt für Sie als Anleger: Sie müssen nichts weiter tun, ihre Bank erledigt das für Sie. Diese Verlustbescheinigung muss bis zum 15.12. des laufenden Jahres beantragt werden.

10.11.2025

Ferienwohnung und Vermietungsdauer

Bei einer ausschließlich an Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung ist grundsätzlich und typisierend von der Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen - abgesehen von Vermietungshindernissen - nicht erheblich (das heißt um mindestens 25%) unterschreitet. Um den Einfluss temporärer Faktoren möglichst gering zu halten und ein einheitliches Bild zu erlangen, ist auf die durchschnittliche Auslastung der Ferienwohnung über einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren abzustellen (BFH, Urteil v. 12.8.2025 - IX R 23/24).

03.11.2025

Elterngeldantrag vereinfacht

Der SenFin (Senator für Finanzen) Bremen informiert darüber, dass ab Herbst 2025 Elterngeldstellen bundesweit direkt auf Einkommensdaten aus den Einkommensteuerbescheiden zugreifen können – elektronisch, sicher und mit Zustimmung der Antragstellenden. • Wer Elterngeld beantragt, musste bisher seinen Steuerbescheid manuell hochladen. • Künftig entfällt dieser Schritt: Die Elterngeldstelle kann die benötigten Daten direkt vom zuständigen Finanzamt abrufen – sofern die Antragstellenden zustimmen. • Die Daten stehen in der Regel innerhalb eines Tages zur Verfügung und werden automatisch in die Systeme der Elterngeldstelle übernommen. • Noch in diesem Jahr wird der elektronische Datenabruf allen Elterngeldstellen zur Verfügung stehen.

27.10.2025

Unterhaltszahlungen ins Ausland

Das BMF hat sein Schreiben v. 6.4.2022 zur Berücksichtigung von Aufwendungen für den Unterhalt von Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung (agB) nach § 33a Abs. 1 EStG überarbeitet (BMF, Schreiben v. 15.10.2025. Die Überarbeitung des Schreibens erfolgte vor dem Hintergrund, dass der Abzug von Unterhaltsleistungen in Form von Geldzuwendungen nur noch dann möglich ist, wenn die Zahlung des Unterhalts durch Überweisung auf ein Konto des Unterhaltsempfängers erfolgt. Dies wurde durch das Jahressteuergesetz 2024 klargestellt. Das BMF-Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

20.10.2025

Durchschnittliches Renteneinkommen

Gem. dem Statistischen Bundesamt liegt das mittlere Einkommen von Menschen im Ruhestand bei 1.990 Euro netto. 20 % müssen mit maximal 1.400 Euro auskommen, also jede fünfte Person. Weitere 20 Prozent verfügen über mehr als 1.400 Euro, aber weniger als rund 1.790 Euro im Monat. Die 20 Prozent mit dem höchsten Einkommen im Ruhestand haben monatlich mehr als rund 2.870 Euro zur Verfügung. Ermittelt wurde das sogenannte Nettoäquivalenzeinkommen, ein bedarfsgewichtetes Pro-Kopf-Einkommen, das das Einkommen von Personen vergleichbar macht, die in unterschiedlich zusammengesetzten Haushalten leben. Das mittlere Einkommen für Personen ab 65 Jahren im Ruhestand lag zuletzt bei 1.990 Euro monatlich – die eine Hälfte von ihnen hat also weniger zur Verfügung, die andere mehr. Zum Vergleich: Das mittlere Nettoäquivalenzeinkommen der Gesamtbevölkerung lag bei rund 2.300 Euro im Monat.

13.10.2025

Berufliche Nutzung von Computern und Co.

Arbeitnehmer können die Aufwendungen für beruflich genutzte Computer und ähnliche Arbeitsmittel als Werbungskosten absetzen. Wird das Gerät ausschließlich beruflich genutzt, ist ein voller Abzug der Aufwendungen im Jahr der Anschaffung möglich. Eine private Mitbenutzung von bis zu 10 % ist dabei unschädlich. Liegt die private Mitbenutzung über 10 %, können die Aufwendungen noch anteilig berücksichtigt werden, sofern eine klare und nachvollziehbare Trennung möglich ist. Der Steuerpflichtige hat hier ggf. erhöhte Nachweispflichten zu erfüllen (z.B. Stundenaufteilung). Alternativ können die digitalen Geräte auch über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Der Veräußerungserlös von solchen Geräten zählt nicht zu den Arbeitseinkünften. Auch steuerpflichtige private Veräußerungsgeschäfte fallen bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs, wie PCs, nicht an. Nutzen Steuerpflichtige dagegen betriebliche Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte des Arbeitgebers auch privat, ist dies gem. § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei. Dies umfasst auch die Nutzung von Zubehör, Software sowie die Internetkosten. Wer das Gerät privat nutzt, ist dabei unerheblich, z.B. ein Angehöriger für ein überlassenes Gerät. Übereignet der Arbeitgeber Computer und ähnliche Geräte verbilligt oder unentgeltlich, so darf dieser geldwerte Vorteil noch mit 25 % pauschaler Lohnsteuer abgegolten werden. Diese trägt regelmäßig der Arbeitgeber. Aber auch bei Abwälzung der Pauschalsteuer auf den Arbeitnehmer, kann dies immer noch vorteilhaft sein. Der Arbeitgeber kann auch Zuschüsse für Internetkosten des Arbeitnehmers pauschal mit 25 % versteuern. Die Erstattung von Telefonkosten ist sogar steuerfrei möglich. Ohne Einzelnachweise dürfen 20 % der Telefonkosten, höchstens jedoch 20 Euro pro Monat erstattet werden.

06.10.2025

Online-Kurse bei Vermietung

Bei den Finanzämtern werden vermehrt Steuererklärungen eingereicht, in denen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Werbungskosten für Onlinekurse angesetzt werden (Masterclass und Steuerclass). Wenn die Werbungskosten den Masterclass Onlinekurs betreffen, dann dürfte ein Werbungskostenabzug möglich sein. Hier werden Grundlagen für eine Vermietung, die richtige Standortauswahl oder Finanzierungsmöglichkeiten vermittelt. Hingegen werden bei dem Onlinekurs Steuerclass verschiedene Steuerstrategien rund um die vermögensverwaltende GmbH, um Stiftungen oder zur Erbschaft- und Umsatzsteuer thematisiert. Für die Vorstellung der verschiedenen steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten ist damit zu rechnen, dass hier ein Werbungskostenabzug bei den Vermietungs- und Verpachtungseinkünften versagt wird.


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