Lohnsteuerhilfeverein Donauland e.V.

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Neu: Lohnsteuerhilfevereine haben seit 2022 zum größten Teil Beratungsbefugnis bei Photovoltaikanlagen.

08.06.2024

FG Münster: Energiepreispauschale

Finanzgericht Münster, Pressemitteilung vom 2.5.2024: Die im Jahr 2022 an Arbeitnehmer ausgezahlte Energiepreispauschale gehört zu den steuerbaren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Der dies anordnende § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG ist nicht verfassungswidrig. Dies hat der 14. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 17.04.2024 (Az. 14 K 1425/23 E) entschieden. Der Kläger erhielt im Jahr 2022 von seinem Arbeitgeber die Energiepreispauschale in Höhe von 300 € ausgezahlt. Das Finanzamt berücksichtigte diese im Einkommensteuerbescheid für 2022 als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Kläger machte zunächst im Einspruchsverfahren und sodann im Klageverfahren geltend, dass die Energiepreispauschale keine steuerbare Einnahme sei. Es handele sich um eine Subvention des Staates, die in keinem Veranlassungszusammenhang zu seinem Arbeitsverhältnis stehe. Sein Arbeitgeber sei lediglich als Erfüllungsgehilfe für die Auszahlung der Subvention tätig geworden. Das Finanzgericht Münster hat die Klage abgewiesen. Dabei hat es ausgeführt, dass der Gesetzgeber die Energiepreispauschale in § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG konstitutiv den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet habe. Auf einen Veranlassungszusammenhang mit der eigenen Arbeitsleistung komme es daher nicht mehr an. § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG sei auch verfassungsgemäß. Für die dort geregelte Besteuerung der Energiepreispauschale sei der Bundesgesetzgeber gemäß Art. 105 Abs.2 Satz 1 GG zuständig gewesen, da ihm die Einkommensteuer (teilweise) zufließe. Aus der Verfassung ergebe sich auch nicht, dass der Staat nur das „Markteinkommen“ besteuern dürfe. Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Das Verfahren wurde sowohl von Steuerpflichtigen als auch von der Finanzverwaltung als Musterverfahren angesehen. Bundesweit sind zu der Besteuerung der Energiepreispauschale noch tausende Einspruchsverfahren in den Finanzämtern anhängig. Ob die Revision vom Kläger eingelegt wurde, ist derzeit noch nicht bekannt.

08.06.2024

Aufwendungen für PID mit nachfolgender künstlicher Befruchtung

1. Aufwendungen einer gesunden Steuerpflichtigen für eine Präimplantationsdiagnostik (PID) mit nachfolgender künstlicher Befruchtung aufgrund einer Krankheit ihres Partners können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein. 2. Die Abziehbarkeit schließt auch diejenigen aufgrund untrennbarer biologischer Zusammenhänge erforderlichen Behandlungsschritte mit ein, die am Körper der nicht erkrankten Steuerpflichtigen vorgenommen werden. 3. Der Abziehbarkeit steht es dann nicht entgegen, dass die Partner nicht miteinander verheiratet sind. EStG § 33; ESchG § 3a BFH-Urteil vom 29.2.2024, VI R 2/22 (veröffentlicht am 10.5.2024)

08.06.2024

Energiepreispauschale ist steuerbar

Die im Jahr 2022 an Arbeitnehmer ausgezahlte Energiepreispauschale gehört zu den steuerbaren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Der dies anordnende § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG ist nicht verfassungswidrig. Dies hat der 14. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 17. April 2024 (Az. 14 K 1425/23 E) entschieden. Der Kläger erhielt im Jahr 2022 von seinem Arbeitgeber die Energiepreispauschale in Höhe von 300 € ausgezahlt. Das Finanzamt berücksichtigte diese im Einkommensteuerbescheid für 2022 als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Kläger machte zunächst im Einspruchsverfahren und sodann im Klageverfahren geltend, dass die Energiepreispauschale keine steuerbare Einnahme sei. Es handele sich um eine Subvention des Staates, die in keinem Veranlassungszusammenhang zu seinem Arbeitsverhältnis stehe. Sein Arbeitgeber sei lediglich als Erfüllungsgehilfe für die Auszahlung der Subvention tätig geworden. Das Finanzgericht Münster hat die Klage abgewiesen. Dabei hat es ausgeführt, dass der Gesetzgeber die Energiepreispauschale in § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG konstitutiv den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet habe. Auf einen Veranlassungszusammenhang mit der eigenen Arbeitsleistung komme es daher nicht mehr an. § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG sei auch verfassungsgemäß. Für die dort geregelte Besteuerung der Energiepreispauschale sei der Bundesgesetzgeber gemäß Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG zuständig gewesen, da ihm die Einkommensteuer (teilweise) zufließe. Aus der Verfassung ergebe sich auch nicht, dass der Staat nur das „Markteinkommen“ besteuern dürfe. Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Das Verfahren wurde sowohl von Steuerpflichtigen als auch von der Finanzverwaltung als Musterverfahren angesehen. Bundesweit sind zu der Besteuerung der Energiepreispauschale noch tausende Einspruchsverfahren in den Finanzämtern anhängig. Ob die Revision vom Kläger eingelegt wurde, ist derzeit noch nicht bekannt

08.06.2024

Strafverteidigungskosten als nachträgliche Werbungskosten

Strafverteidigungskosten eines ehemaligen Syndikusanwalts können bei Vorliegen eines beruflichen Veranlassungszusammenhangs als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit steuerlich berücksichtigt werden (FG Düsseldorf, Urteil v. 22.3.2024 - 3 K 2389/21 E; Revision zugelassen).

30.09.2023

Kryptowerte: EU-Parlament verabschiedet Rechtsrahmen

Das EU-Parlament hat die Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA) verabschiedet. Der DStV begrüßt, dass damit ein europäischer Rechtsrahmen geschaffen wird, der weitere Innovationen auf einer sicheren und soliden Grundlage ermöglicht. Hintergrund: Im November vergangenen Jahres war mit FTX die einst drittgrößte Kryptobörse der Welt eingebrochen. Die Insolvenz von FTX verdeutlichte die Risiken eines nicht regulierten Kryptomarktes. Um solche Skandale in Zukunft zu vermeiden, hat das EU-Parlament mit MiCA nun gemeinsame Regeln für Kryptodienstleister in Europa verabschiedet. In Zukunft benötigen Anbieter von Kryptodienstleistungen eine Zulassung, um in Europa ihren Geschäften nachgehen zu können. Diese Zulassung ist von den nationalen Finanzaufsichtsbehörden innerhalb von drei Monaten nach der Beantragung auszustellen. Hat ein Unternehmen die Lizenz eines EU-Mitgliedsstaates erhalten, so darf es im gesamten EU-Raum aktiv sein. Um Geldwäscherisiken entgegenzuwirken, soll die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) ein öffentliches Register für nicht konforme Anbieter von Kryptodienstleistungen einrichten, die ohne Genehmigung in der EU tätig sind. MiCA verpflichtet Kryptodienstleister zudem, ein sog. „Whitepaper“ mit detaillierten Informationen zum Emittenten und zum ausgegebenen Kryptowert zu veröffentlichen. Das Whitepaper muss auf der Website des entsprechenden Anbieters veröffentlicht werden und muss so lange dort verfügbar sein, wie der jeweilige Kryptowert Kunden angeboten wird. Zudem soll es auch Informationen über den Energieverbrauch der ausgegebenen Assets enthalten. Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) sollen gemeinsam in den nächsten 12 Monaten Entwürfe technischer Regulierungsstandards für Nachhaltigkeitsindikatoren ausarbeiten und diese an die EU-Kommission übermitteln. Zuvor war in Brüssel darüber debattiert worden, ob energieintensive Kryptowährungen in der EU verboten werden sollten. Hierzu führt der DStV weiter aus: • Der DStV begrüßt, dass MiCA einen umfassenden Rechtsrahmen für den europäischen Kryptomarkt schafft. Für den Berufsstand ist ein eindeutiger Rechtsrahmen hilfreich, um Mandanten, die auf dem Kryptomarkt aktiv sind, qualifiziert beraten zu können. Durch die Einführung der Meldepflicht werden die Mitgliedstaaten zudem Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung besser aufdecken und bekämpfen können. • Die „Digital Working Group“ der European Federation of Accountants and Auditors for SMEs (EFAA) befasste sich auf ihrer letzten Sitzung mit den Auswirkungen von MiCA auf kleine und mittlere Kanzleien sowie auf KMU. Dabei diskutierte die Gruppe darüber, wie Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ihre Mandanten, die auf dem Kryptomarkt investieren, bestmöglich beraten können und welche Chancen und Risiken sich daraus für den Berufsstand ergeben. In diesem Zusammenhang wurde auch darüber debattiert, wie es kleinen und mittleren Kanzleien (SMPs) in Zukunft gelingen kann, junge Talente zu rekrutieren, die insbesondere KMU zum Thema Kryptowährungen beraten können. Hinweis: Nach der Verabschiedung durch das Plenum des EU-Parlaments muss die Verordnung nun noch vom EU-Rat gebilligt werden, bevor sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird und 20 Tage später in Kraft tritt. Bereits im Juni des vergangenen Jahres wurde im interinstitutionellen Trilog eine vorläufige Einigung über MiCA erzielt.

10.07.2023

Weiträumiges Tätigkeitsgebiet - vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung

Ein Tätigwerden in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche und nicht innerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) oder bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Dritten auszuüben hat (BFH, Urteil v. 15.2.2023 - VI R 4/21; veröffentlicht am 1.6.2023). Hintergrund: Handelt es sich bei den Aufwendungen des Arbeitnehmers um solche für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 4 EStG, ist zu deren Abgeltung für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, grundsätzlich eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 € anzusetzen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Sätze 1 und 2 EStG). Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt die vorgenannte Regelung über die Entfernungspauschale für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 3 EStG). Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebiets gelten § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Sätze 1 und 2 EStG entsprechend, nach denen die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten oder die pauschalen Kilometersätze angesetzt werden können, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 4 EStG).

26.06.2023

Sozialrecht: Fragen und Antworten zum Wohngeld

Die Bundesregierung hat einen Fragen-und-Antworten-Katalog zum neuen Wohngeld ("Wohngeld Plus") veröffentlicht. Hintergrund: Seit dem 1.1.2023 haben zwei Millionen Haushalte mit kleinen Einkommen Anspruch auf das Wohngeld Plus. Viele Alleinerziehende, Familien, Rentnerinnen und Rentner, aber auch Studierende ohne BAföG können Wohngeld bekommen. In den FAQ geht die Bundesregierung z.B. darauf ein, wie hoch das Wohngeld ist und wie man es beantragen kann.

19.06.2023

Rentenbesteuerung: Neues Verfahren vor dem BVerfG

Der BFH weist auf ein neues anhängiges Verfahren beim BVerfG hin, das für die Rechtsprechung des BFH sowie hinsichtlich der Regelung des § 363 Abs. 2 Satz 2 AO bedeutsam sein kann. Bei dem Verfahren handelt es sich um die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des BFH zum Jahr des Rentenbeginns bei aufgeschobener Altersrente, BFH, Urteil v. 31.8.2022 - X R 29/20. Das Verfahren ist beim BVerfG unter dem Az. 2 BvR 2212/22 anhängig.

12.06.2023

Steuerermäßigung: Hausnotrufsystem

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 15.02.2023 entschieden, dass die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 (Ermäßigung der Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen) für ein Hausnotrufsystem nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn dieses im Notfall lediglich den Kontakt zu einer 24 Stunden-Servicezentrale herstellt. Im Streitfall hatte die Klägerin ihre Wohnung mit einem Hausnotrufsystem ausgestattet. Der mit dem Anbieter geschlossene Vertrag beinhaltete jedoch lediglich die Bereitstellung des Hausnotruf-Geräts und einen 24 Stunden-Bereitschaftsservice. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen für das Hausnotrufsystem nicht als haushaltsnahe Dienstleistung. Das Finanzgericht gab der Klage allerdings statt. Dies sah der BFH anders. Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG könne nur für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht würden. An letzterer Voraussetzung fehle es vorliegend. Denn die Klägerin zahle im Wesentlichen für die vom Anbieter des Hausnotrufsystems eingerichtete Rufbereitschaft sowie für die Entgegennahme eines eventuellen Notrufs. Die Rufbereitschaft und die Entgegennahme von eingehenden Notrufen in der Servicezentrale sowie gegebenenfalls die Verständigung Dritter, damit diese vor Ort Hilfe leisten, erfolge jedoch außerhalb der Wohnung der Klägerin und damit nicht in deren Haushalt. Das Urteil grenzt sich von der Entscheidung des BFH betreffend Aufwendungen für ein Notrufsystem in einer Seniorenresidenz ab (Urteil vom 28.01.2016 – VI R 18/14, BFHE 251, 435, BStBl II 2016, 272). Dort erfolgte der Notruf über einen sog. Piepser unmittelbar an eine Pflegekraft, die sodann auch die erforderliche Notfall-Soforthilfe übernahm.

05.06.2023

Vorsorgeaufwendungen für Drittstaat

Bezieht ein Steuerpflichtiger für eine Tätigkeit in einem Drittstaat steuerfreien Arbeitslohn, sind hiermit im Zusammenhang stehende Vorsorgeaufwendungen (im Streitfall Beiträge zur gesetzlichen Renten- sowie Arbeitslosenversicherung) nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 1 EStG zur Vermeidung einer doppelten steuerlichen Berücksichtigung nicht als Sonderausgaben abziehbar. Das Verfassungsrecht verpflichtet den Gesetzgeber auch dann nicht, hiervon eine Ausnahme zu machen, wenn im Tätigkeitsstaat keine steuerliche Entlastung für die Aufwendungen gewährt wird (BFH, Urteil v. 14.12.2022 - X R 25/21; veröffentlicht am 27.4.2023). Hintergrund: § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 1 EStG schließt den Abzug der dort genannten und auch vorliegend betroffenen Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben aus, wenn diese in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Durch diese Regelung soll ein ansonsten eintretender doppelter steuerlicher Vorteil vermieden werden (BFH, Urteile v. 5.11.2019 - X R 23/17, BStBl II 2020, 763, Rz 15, sowie BFH, Urteil v. 27.10.2021 - X R 11/20, Rz 16).


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