Lohnsteuerhilfeverein Donauland e.V.

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Neu: Lohnsteuerhilfevereine haben seit 2022 zum größten Teil Beratungsbefugnis bei Photovoltaikanlagen.

20.01.2025

DSGVO: Erfordernis eines außergerichtlich gestellten Antrags auf Auskunftserteilung

Eine auf Auskunftserteilung gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO gerichtete Klage ist mangels Beschwer grundsätzlich unzulässig, wenn es an einem dem Klageverfahren vorausgehenden außergerichtlich gestellten Antrag auf Auskunftserteilung fehlt. Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO ist inhaltlich nicht mit einem Akteneinsichtsrecht identisch (BFH, Urteil v. 12.11.2024 - IX R 20/22; veröffentlicht am 19.12.2024).

13.01.2025

Pauschbeträge für Auslandsdienstreisen ab 1.1.2025

Das BMF hat die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1.1.2025 bekannt gemacht (BMF, Schreiben v. 2.12.2024 - IV C 5 - S 2353/19/10010 :006). Hierzu führt das BMF u.a. weiter aus: Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tage mit 24 Stunden Abwesenheit) im Hinblick auf § 9 Abs. 4a Satz 5 2. Halbsatz EStG insbesondere Folgendes: • Bei der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland jeweils ohne Tätigwerden ist der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird. • Bei der Abreise vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend. • Für die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht. Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein- oder mehrtägige Auswärtstätigkeit an, ist für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen. Im Übrigen, insbesondere bei Flug- und Schiffsreisen, ist R 9.6 Abs. 3 LStR zu beachten. Zur Kürzung der Verpflegungspauschale gilt Folgendes: Bei der Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten ist die Kürzung der Verpflegungspauschale i.S.d. § 9 Abs. 4a Satz 8 ff. EStG tagesbezogen vorzunehmen, d.h. von der für den jeweiligen Reisetag maßgebenden Verpflegungspauschale (s.o.) für eine 24-stündige Abwesenheit (§ 9 Abs. 4a Satz 5 EStG), unabhängig davon, in welchem Land die jeweilige Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde. Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar (R 9.7 Abs. 3 LStR und Rz. 128 des BMF-Schreibens v. 25.11.2020, BStBl I S. 1228). Für den Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend (R 9.7 Abs. 2 LStR und Rz. 117 des BMF-Schreibens v. 25.11.2020, BStBl I S. 1228); dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug (R 4.12 Abs. 2 und 3 EStR). Das Schreiben gilt entsprechend für doppelte Haushaltsführungen im Ausland (R 9.11 Abs. 10 Satz 1, Satz 7 Nummer 3 LStR und Rz. 112 ff. des BMF-Schreibens v. 25.11.2020, BStBl I S. 1228). Hinweis Die Änderungen der Pauschbeträge gegenüber dem Vorjahr sind durch Fettdruck gekennzeichnet. Das Schreiben wird im BStBl. veröffentlicht und kann auf der Homepage des BMF eingesehen werden.

07.01.2025

agB: Nachweisführung bei Krankheitskosten

Das BMF hat zur steuerlichen Nachweisführung bei Krankheitskosten (hier: § 33 Abs. 4 EStG i. V. m. § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV) Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 26.11.2024 - IV C 3 - S 2284/20/10002:005). Danach gilt zur Anwendung des § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV ab dem VZ 2024 Folgendes: • Der Nachweis der Zwangsläufigkeit nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV ist im Falle eines eingelösten E-Rezepts durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke oder bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen. • Der Kassenbeleg (alternativ: die Rechnung der Online-Apotheke) muss folgende Angaben enthalten: Name der steuerpflichtigen Person, die Art der Leistung (zum Beispiel Name des Arzneimittels), den Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag, Art des Rezeptes. • Für den Veranlagungszeitraum 2024 wird es nicht beanstandet, wenn der Name der steuerpflichtigen Person nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist. Quelle: BMF, Schreiben v. 26.11.2024 - IV C 3 - S 2284/20/10002 :005, veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)

23.12.2024

Energetische Sanierung: Ratenzahlung in den Mitgliedstaaten

BFH urteilt zur Steuerermäßigung für energetische Gebäudesanierung. Der Klimaschutz hat auch Einzug in das Einkommensteuergesetz gefunden. Unter bestimmten Bedingungen können Eigentümer für die energetische Sanierung eigengenutzten Wohneigentums eine Steuerermäßigung geltend machen. Doch diese ist zeitlich begrenzt und an viele Bedingungen geknüpft. Da liegt der Teufel manchmal im Detail, wie im Urteilsfall des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. August 2024 (IX R 31/23) bezüglich Ratenzahlungen. Steuerermäßigung für Sanierung von Wohneigentum. Für energetische Maßnahmen an einem in der EU/EWR belegten, zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr um je 7 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um je 14.000 Euro. Im übernächsten Kalenderjahr können 6 Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch 12.000 Euro geltend gemacht werden. Insgesamt können also bis zu 40.000 Euro an Einkommensteuer gespart werden. Voraussetzung ist, dass das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist. Unter die begünstigten energetischen Maßnahmen fallen: • Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken, • Erneuerung der Fenster oder Außentüren, • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage, • Erneuerung der Heizungsanlage, • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und die • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind. Voraussetzung für die Förderung ist, dass die jeweilige energetische Maßnahme von einem Fachunternehmen ausgeführt wurde und dieses eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt hat. Des Weiteren muss der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt sein. Es darf keine parallele Inanspruchnahme von Steuerermäßigungen beispielsweise für Handwerkerleistungen erfolgen und es dürfen dafür auch keine zinsverbilligten Darlehen oder steuerfreien Zuschüsse in Anspruch genommen worden sein. Abschluss der Maßnahme bei Ratenzahlung Im Urteilsfall beantragten Eheleute in ihrer Einkommensteuererklärung die Steuerermäßigung für Aufwendungen für energetische Maßnahmen für das von ihnen bewohnte Einfamilienhaus. Diese Aufwendungen betrafen den Einbau eines neuen Gasbrennwertheizkessels bei einer Heizung, die nach der Bestätigung des Installationsunternehmens älter als zwei Jahre war. Die Steuerpflichtigen zahlten die Rechnung in gleichbleibenden monatliche Raten. Im Streitjahr lagen bis auf die vollständige Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung alle Voraussetzungen für die Steuerermäßigung vor. Das Finanzamt und Finanzgericht verweigerten den Abzug der Steuerermäßigung unter Hinweis auf den fehlenden Abschluss der energetischen Maßnahme. Die energetische Maßnahme sei erst dann abgeschlossen, wenn die Leistung tatsächlich erbracht worden sei, die steuerpflichtige Person eine Rechnung erhalten und den Rechnungsbetrag auf ein Konto des Leistungserbringers eingezahlt habe. Wann der Abschluss der energetischen Maßnahme anzunehmen ist, hat der Gesetzgeber im Einkommensteuergesetz nicht definiert. Die Finanzverwaltung vertritt in ihrem BMF-Schreiben vom 14. Januar 2021 (Tz. 43) die Ansicht, dass erst mit der Zahlung des Rechnungsbetrags die energetische Maßnahme abgeschlossen ist. Voraussetzung ist, dass mit der Durchführung der energetischen Maßnahme nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurde und diese vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen ist. Die energetische (Einzel-)Maßnahme ist dann abgeschlossen, wenn die Leistung tatsächlich erbracht (vollständig durchgeführt) ist, die steuerpflichtige Person eine Rechnung (Schlussrechnung) erhalten und den Rechnungsbetrag auf das Konto des Leistungserbringers eingezahlt hat. An dieser Zahlung fehlt es auch nach Ansicht des BFH im Streitfall, da erst mit Begleichung der letzten Rate im Jahr 2024 eine Steuerermäßigung in Betracht komme. Denn das Einkommensteuergesetz spreche von „Abschluss“ der energetischen Maßnahme und insbesondere nicht von „Herstellung“ oder „Fertigstellung“. Damit muss der Begriff „Abschluss“ aber nicht allein auf die technische Durchführung der energetischen Maßnahme bezogen werden. Praktische Umsetzung mit Stolpersteinen Diese Auslegung bringt einige praktische Probleme mit sich. Aufgrund des neuen BFH-Urteils ergibt sich bei der Ausstellung der Bescheinigungen durch den Leistungserbringer ein gewisser Zirkelschluss, denn der Leistungserbringer muss den „Abschluss der Maßnahme“ bescheinigen. Streng genommen darf diese Bescheinigung somit erst dann ausgestellt werden, wenn auch der Rechnungsbetrag unbar auf das Konto des Leistungserbringers eingezahlt wurde. Doch ohne diese Bescheinigung wird der Leistungsempfänger die vollständige Zahlung aber ggf. zurückhalten wollen. Hinzu kommt, dass sich der Gesetzgeber nicht zu einer dauerhaften Förderung entschlossen hat, sondern die Förderung auf energetische Maßnahmen beschränkt, die vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen werden. Das bedeutet, auch wenn energetische Maßnahmen rechtzeitig durchgeführt werden, kann eine Förderung trotzdem mangels rechtzeitiger Zahlung entfallen. Ohne entsprechende gesetzliche Verlängerung ist daher bei künftigen Ratenzahlungsvereinbarungen darauf zu achten, dass auch die Zahlungen bis Ende 2029 vollständig abgeschlossen sind, weil die Steuerermäßigung ab dem Jahr 2030 nicht mehr gewährt wird. Diskutiert wird diesbezüglich unter anderem, wie mit einem Gewährleistungseinbehalt (regelmäßig unter 10 Prozent des Rechnungsbetrages) umzugehen ist. Nach Ansicht des BFH wäre eine Steuerermäßigung möglich gewesen, wenn der Steuerpflichtige statt eine Ratenzahlung zu vereinbaren, ein Darlehen bei seiner Bank aufgenommen hätte und der Darlehensbetrag direkt auf das Konto des Fachunternehmens überwiesen worden wäre. Auch eine Überweisung im Wege des abgekürzten Zahlungswegs direkt durch die Bank wäre laut BFH zulässig. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber noch einmal klarstellt, was er unter „Abschluss“ der energetischen Sanierungsmaßnahme versteht und den Zirkelschluss auflöst. Alternative: Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen Im Streitfall hat sich der Steuerpflichtige während des Klageverfahrens entschlossen, statt der (höheren) Steuerermäßigung für die energetische Sanierung einen Antrag auf Abzug der Aufwendungen als Handwerkerleistungen (20 Prozent der Aufwendungen, maximal 20 Prozent von 6.000 Euro pro Jahr) zu stellen. Darüber muss jetzt das Finanzgericht entscheiden. Beide Steuerermäßigungen schließen sich gegenseitig aus. Bei der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen kommt es nicht auf den „Abschluss“ der Maßnahme an. Aber auch hier gelten hinsichtlich der Bezahlung der Rechnung einige Besonderheiten, wenn Zahlung und Leistungserbringung auseinanderfallen.

16.12.2024

Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen im Jahr 2022

Nachlaufende Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage in früheren Jahren stehen, aber erst 2022 abfließen, sind abzugsfähig (FG Münster, Beschluss v. 21.10.2024 - 1 V 1757/24 E).

09.12.2024

Gesetzgebung: Existenzminimumbericht für das Jahr 2026

Die Bundesregierung hat dem Bundestag den Bericht über die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2026 (15. Existenzminimumbericht) als Unterrichtung zugeleitet (BT-Drucks. 20/13550). Dieser beziffert das sächliche Existenzminimum für Alleinstehende im Jahr 2025 auf 11.940 € pro Jahr und 2026 auf 12.096 € pro Jahr. Derzeit liegt der steuerliche Freibetrag mit 11.604 noch darunter. Das im parlamentarischen Verfahren steckende Steuerfortentwicklungsgesetz (BT-Drucks. 20/12778) sieht indes vor, den Grundfreibetrag 2025 auf 12.084 € und 2026 auf 12.336 € zu erhöhen. Der Kinderfreibetrag soll 2025 auf 6.672 € und 2026 auf 6.828 € steigen. Derzeit liegt er bei 6.384 €. Der Bericht beziffert das sächliche Existenzminimum für Kinder auf 6.648 € für 2025 und 6.696 € für 2026. Im Bericht heißt es weiter: „Abschließend wird festgehalten, dass in den Jahren 2025 und 2026 mit den geltenden steuerlichen Regelungen und den vorgesehenen Gesetzesänderungen den verfassungsrechtlichen Anforderungen hinsichtlich der steuerfrei zu stellenden Existenzminima von Erwachsenen und Kindern entsprochen wird.“ Allerdings gibt es noch keine abschließende Beschlussempfehlung des Finanzausschusses für das Steuerfortentwicklungsgesetz.

02.12.2024

Elektronische Lohnsteuerbescheinigung 2024

Das BMF hat das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2025 bekanntgemacht. Hintergrund: Gemäß § 51 Abs. 4 Nr. 1 EStG ist das BMF ermächtigt, das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu bestimmen. Hierzu führt das BMF weiter aus: • Der Ausdruck hat das Format Deutsche Industrie Norm (DIN) A 4. Der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung kann vom amtlichen Muster abweichen, wenn er sämtliche Angaben in gleicher Reihenfolge enthält und in Format und Aufbau dem bekannt gemachten Muster entspricht. • Bei der Ausstellung des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung sind die Vorgaben im BMF-Schreiben v. 5.9.2024 (BStBl I S. 1255) zu beachten. Hinweis: Das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2025 ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

26.11.2024

Bundestag beschließt Entwurf für ein Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024

Der Bundestag hat am 18.10.2024 den Entwurf für ein Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 (BT-Drucks. 20/12783, 20/13084, 20/13328 Nr. 7) in der (unveränderten) Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BT-Drucks. 20/13397) beschlossen. Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen, hat jedoch bisher keine Einwände geäußert. Danach soll der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer für das Jahr 2024 um 180 € auf 11.784 € steigen. Der steuerliche Kinderfreibetrag soll um 228 € auf 6.612 € steigen. Die Bundesregierung begründet die Notwendigkeit der Erhöhung damit, dass zum 1.1.2024 die Leistungen im Sozialrecht stärker gestiegen sind als noch 2022 im Existenzminimumbericht prognostiziert.

18.11.2024

Steuerermäßigung für die Erneuerung einer Heizungsanlage

Pressemitteilung 39/2024 Urteil vom 13.08.2024 IX R 31/23 Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen, wie z.B. den Einbau eines modernen Heizkessels, erst dann gewährt werden kann, wenn die Montage vorgenommen und auch der Rechnungsbetrag vollständig auf das Konto des Installationsunternehmens bezahlt wurde. Das klagende Ehepaar hatte die Heizung des von ihnen bewohnten Einfamilienhauses im Jahr 2021 durch den Einbau eines neuen Gasbrennwertheizkessels modernisiert. Die Kosten für die Lieferung und die Montage des Kessels beliefen sich auf über 8.000 €. In der Rechnung waren auch Kosten für Monteurstunden und Fachhelferstunden enthalten. Seit März 2021 zahlten die Kläger gleichbleibende monatliche Raten in Höhe von 200 € auf den Rechnungsbetrag. Im Jahr 2021 wurden infolgedessen 2.000 € bezahlt. Das Finanzamt lehnte bei der Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2021 die von den Klägern beantragte Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen ab. Erst mit Begleichung der letzten Rate im Jahr 2024 komme diese in Betracht. Das Finanzgericht und der BFH schlossen sich dieser Auffassung an. Nach dem Urteil des BFH kann die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen gemäß § 35c des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht in Anspruch genommen werden, bevor der Steuerpflichtige den in der Rechnung über die förderungsfähige Maßnahme ausgewiesenen Betrag vollständig auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt hat. § 35c Abs. 4 Nr. 1 EStG macht die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung von der Bedingung abhängig, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung in deutscher Sprache mit bestimmten inhaltlichen Angaben erhalten hat. Zusätzlich verlangt § 35c Abs. 4 Nr. 2 EStG ausdrücklich, dass die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Bevor die vollständige Begleichung der Rechnung nicht stattgefunden hat, liegt der von § 35c Abs. 1 EStG geforderte Abschluss der Maßnahme nicht vor. Daraus folgt weiter, dass auch die im Jahr 2021 geleisteten Teilzahlungen nicht zu berücksichtigen sind. Der BFH weist in seiner Entscheidung abschließend darauf hin, dass im Streitjahr 2021 eine Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 3 EStG für Handwerkerleistungen in Betracht kommt. Nach dieser Vorschrift werden allerdings nur die Arbeitskosten und nicht auch die Materialkosten begünstigt. Wenn die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Anspruch genommen wird, dann ist eine --zusätzliche-- Förderung auf der Grundlage des § 35c EStG ausgeschlossen.

11.11.2024

Europa-Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen Riester-Rente

Die EU-Kommission hat Deutschland am 3.10.2024 aufgefordert, seine Vorschriften über Steuervorteile für Verträge der zusätzlichen Altersvorsorge (Riester-Rente) mit EU-Recht in Einklang zu bringen. Hierzu führt die EU-Kommission weiter aus: • Die Europäische Kommission hat beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Deutschland (INFR(2022)4014) zu richten, weil das Land seine Vorschriften über Steuervorteile für Verträge der zusätzlichen Altersvorsorge (Riester-Rente) nicht mit dem EU-Recht in Einklang gebracht hat. • Nach den derzeit geltenden Vorschriften erhalten in Deutschland ansässige Personen, die in einem anderen EU-/EWR-Land beschäftigt sind, für Verträge der zusätzlichen Altersvorsorge, die nach dem 1.1.2010 geschlossen wurden, keine Altersvorsorgezulage, und sie können die Beiträge steuerlich nicht absetzen. Damit eine Person diese Vorteile in Anspruch nehmen kann, muss sie derzeit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen. Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer/innen in einem Mitgliedstaat – in der Regel in ihrem Beschäftigungsstaat – rentenversichert sein. • Eine in Deutschland wohnhafte Person, die in einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat arbeitet, unterliegt daher den Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats ihrer Beschäftigung und hat nicht die Möglichkeit, Beiträge zur gesetzlichen deutschen Rentenversicherung zu leisten. Sie kann trotzdem einen Vertrag der zusätzlichen Altersvorsorge in Deutschland abschließen. Aber obwohl ihre ausländischen Einkünfte in Deutschland besteuert werden, kann die betroffene Person die Steuervorteile für diesen Vertrag nicht in Anspruch nehmen. • Die deutschen Rechtsvorschriften stellen somit eine Beschränkung der in Artikel 45 AEUV und Artikel 28 EWR-Abkommen verankerten Arbeitnehmerfreizügigkeit dar. Daher hat die Kommission beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Deutschland zu richten, das nun binnen zwei Monaten reagieren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.


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