Neu: Lohnsteuerhilfevereine haben seit 2022 zum größten Teil Beratungsbefugnis bei Photovoltaikanlagen.
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14.05.2025
Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen bei grenzüberschreitender Tätigkeit
Das BMF hat vor dem Hintergrund aktueller Rechtsprechung und gesetzlicher Änderungen zur Anwendung der Ausnahme vom Sonderausgabenabzugsverbot für Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 EStG Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 3.5.2025 - IV C 4 - S 2221/00380/003/005).
Hintergrund: Mit dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I Seite 2338) wurde mit § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 EStG eine Rückausnahme geschaffen und mit dem Jahressteuergesetz 2020 v. 21.12.2020 (BGBl. I Seite 3096) in Hinblick auf die Schweizerische Eidgenossenschaft erweitert. Nach dieser Vorschrift waren Vorsorgeaufwendungen ungeachtet des Abzugsverbots als Sonderausgaben zu berücksichtigen, soweit sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EU-/EWR-Staat) oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit stehen, diese Einnahmen nach einem Doppelbesteuerungsabkommen im Inland steuerfrei sind und der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt.
Mit Urteilen v. 27.10.2021 - X R 11/20, BStBl. 2025 II Seite XXX, und X R 28/20, BStBl. 2025 II Seite XXX - hat der BFH entschieden, dass es die Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Artikel 45 AEUV gebietet, vom Ausschluss des Sonderausgabenabzugs gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 EStG auch dann abzusehen, wenn der Steuerpflichtige im ehemaligen Beschäftigungsstaat keine Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt, sondern eine vom Bestehen des Arbeitsverhältnisses abhängige gesetzliche Altersrente. Zudem sind für die Frage, ob der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dort bezogener Einnahmen zulässt, die einzelnen Sparten der Vorsorgeaufwendungen getrennt zu beurteilen (s. hierzu unsere Online-Nachrichten v. 3.3.2022 zu X R 11/20 sowie X R 28/20, jeweils mit Anmerkung Nöcker).
Mit Urteil v. 24.5.2023 - X R 28/21, BStBl. 2025 II Seite XXX - hat der BFH zudem entschieden, dass die Sonderregelung zur Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 Buchstabe a EStG aufgrund der Niederlassungsfreiheit (Artikel 49 AEUV) auch für Vorsorgeaufwendungen gilt, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen aus einer ausgeübten freiberuflichen Tätigkeit stehen (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 31.8.2023 mit Anmerkung Nöcker).
Mit dem JStG 2024 v. 2.12.2024 (BGBl. I Nr. 387) hat der Gesetzgeber § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 Buchstabe a EStG angepasst. Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 3a EStG sind nunmehr - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - als Sonderausgaben zu berücksichtigen, soweit sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem EU-/EWR-Staat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erzielten Einnahmen stehen. Es kommt nicht mehr darauf an, ob es sich um Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit handelt (s. hierzu Hörster, NWB 5/2025 S. 301, 305).
Nunmehr gilt Folgendes:
• Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 3a EStG, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, d.h. keine durch den Bezug der steuerfreien Einnahmen auslösende Pflichtbeiträge an einen Sozialversicherungsträger darstellen, sind weiterhin unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Dazu gehören beispielsweise Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen einer freiwilligen Versicherung, zu einer zusätzlichen privaten Kranken- oder Pflegeversicherung sowie zu einer freiwilligen Unfallversicherung.
• Zur Beurteilung der Frage, ob gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 Buchstabe c EStG der andere Staat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dort bezogener Einnahmen zulässt, sind die einzelnen Sparten der Vorsorgeaufwendungen getrennt zu beurteilen. Zu differenzieren ist zwischen den durch den Bezug der steuerfreien Einnahmen ausgelösten Pflichtbeiträgen zu folgenden Sparten:
o gesetzliche Rentenversicherung
(vergleichbar § 10 Absatz 1 Nummer 2 EStG)
o gesetzliche Krankenversicherung
(vergleichbar § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a EStG)
o gesetzliche Pflegeversicherung
(vergleichbar § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe b EStG),
o Arbeitslosenversicherung
(vergleichbar § 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG).
• Die geleisteten Aufwendungen müssen in ihrem Kerngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Aufwendungen vergleichbar sein.
Die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen einer Sparte im (ggf. ehemaligen) EU-/EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft hat nicht zur Folge, dass die Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen für andere Versicherungssparten im Inland ausgeschlossen ist.
Hinweis:
Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
Quelle: BMF, Schreiben v. 3.4.2025 - IV C 4 - S 2221/00380/003/005, veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)
05.05.2025
Berufsrecht: Neufassung der amtlichen Muster für Vollmachten
Das BMF hat die neuen amtlichen Muster für Vollmachten im Besteuerungsverfahren und zur Vertretung in Steuersachen bekannt gegeben (BMF, Schreiben v. 27.3.2025 - IV D 1 - S 0202/00038/002/001).
Hintergrund: Jeder an einem Steuerverwaltungsverfahren Beteiligte kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 80 Absatz 1 AO). Daten aus einer derartigen Vollmacht zur Vertretung in steuerlichen Verfahren, die nach amtlich bestimmtem Formular erteilt worden sind, können den Landesfinanzbehörden nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen übermittelt werden (§ 80a Absatz 1 Satz 1 AO). In diesem Datensatz ist auch anzugeben, ob der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten zum Empfang von für ihn bestimmten Verwaltungsakten oder zum Abruf von bei den Finanzbehörden zu seiner Person gespeicherten Daten ermächtigt hat (§ 80a Absatz 1 Satz 2 AO).
Im Einzelnen wurden die folgenden Muster mit sofortiger Wirkung neu gefasst:
• Amtliches Vordruckmuster für Personen/Gesellschaften i. S. d. § 3 StBerG,
• Amtliches Vordruckmuster für Lohnsteuerhilfevereine,
• Merkblatt zur Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen.
Hierzu führt das BMF weiter aus:
• Werden die Vollmachtsdaten nicht gemäß § 80a AO elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt, ist die Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen wie bisher freigestellt.
• Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen, die auf Grundlage der mit den BMF-Schreiben v. 10.10.2013, BStBl I S. 1258, v. 3.11.2014, BStBl I S. 1400, v. 1.8.2016, BStBl I S. 662, v. 8.7.2019, BStBl I S. 594, und v. 11.12.2023, BStBl I S. 5, veröffentlichten amtlichen Muster erteilt wurden, gelten grundsätzlich unverändert weiter. Dies gilt unabhängig davon, ob die Daten der Vollmachten gemäß § 80a AO nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt worden sind oder nicht.
• Eine nach amtlich vorgeschriebenem Vollmachtsmuster erteilte und nach § 80a AOangezeigte Vollmacht wirkt gegenüber den Finanzämtern - mit Ausnahme ausdrücklich genannter sachlicher und/oder zeitlicher Beschränkungen - für alle Besteuerungsverfahren des Vollmachtgebers. Die Reichweite einer Vollmacht ist danach nicht auf die im bisherigen Beiblatt zur Vollmacht genannten Steuernummern beschränkt.
• Solange die Vollmachtsdatenbank der Finanzverwaltung allerdings noch nicht auf die IdNr. Nach § 139b AO und/oder W-IdNr. nach § 139c AO als Ordnungskriterien umgestellt ist, ist es aus technischen Gründen erforderlich, im Datensatz zur Übermittlung der Vollmachtsdaten gemäß § 80a AO bis auf Weiteres gleichwohl die Steuernummern aller steuerlichen Verfahren anzugeben, zu denen die Vollmacht automationsgestützt erfasst werden soll.
• Ohne Angabe der Steuernummer kann es dazu kommen, dass eine Bekanntgabevollmacht bei Erlass von Steuerverwaltungsakten nicht berücksichtigt wird. Die Übermittlung mit einer BUFA-Nummer ist nur für die Fälle vorgesehen, in denen noch keine Steuernummer vergeben wurde.
• Soweit der Vollmachtgeber bei den Landesfinanzbehörden unter weiteren, im Datensatz aber nicht benannten Steuernummern geführt wird, ist eine automatisierte Berücksichtigung der nach amtlich vorgeschriebenem Vollmachtsmuster erteilten Vollmacht für den Bevollmächtigten derzeit nicht möglich.
• Kommen nachträglich neue Steuernummern hinzu, können diese jederzeit nachgemeldet werden (Vollmacht-Update).
Quelle: BMF, Schreiben v. 27.3.2025 - IV D 1 - S 0202/00038/002/001, veröffentlicht auf der Homepage des BMF (lb)
28.04.2025
Anleger müssen jetzt tapfer sein
Nicht nur, da die geplanten US-Zölle die Märkte auf Talfahrt schicken, sondern auch aufgrund der Pläne der SPD für private Anleger in Deutschland: In den laufenden Koalitionsverhandlungen fordern die Sozialdemokraten die Erhöhung der Abgeltungssteuer auf Kapitaleinkünfte von heute 25 auf 30 Prozent, der Solidaritätszuschlag kommt dann noch dazu!
Für die meisten privaten Anleger regelt die Bank die Besteuerung der Kapitalerträge direkt mit dem Finanzamt. Doch: Es lohnt sich, genauer hinzuschauen. Man kann man beim Finanzamt eine Günstigerprüfung beantragen – und unter Umständen zu viel gezahlte Steuern zurückholen.
Wir als Bund der Steuerzahler Deutschland e. V. haben für die Frankfurter Allgemeine Zeitung nachgerechnet, wie sich eine mögliche Erhöhung der Abgeltungsteuer in diesem Zusammenhang auswirken könnte:
Beispiel Single, keine Kinder, Einkommen 36.000 Euro:
Kapitalerträge: 2.000 €
Abgeltungsteuer bei 25 %: 263,75 €
Gesamtsteuerlast: 3.730,75 €
Mit Günstigerprüfung: 3.742 €
Die Abgeltungsteuer ist 12 € günstiger.
Bei 30 % Abgeltungsteuer lohnt sich die Günstigerprüfung – Rückerstattung: 41,50 €
Beispiel Single, keine Kinder, Einkommen 50.000 Euro:
Kapitalerträge: 2.000 €
Bei 25 % Abgeltungsteuer: 50,25 € günstiger
Bei 30 %: Einkommensteuererklärung bringt 2,50 € Vorteil
Das bedeutet: Wer Kapitalerträge hat, würde mit der Erhöhung der Abgeltungssteuer wahrscheinlich eher eine Einkommensteuererklärung abgeben, um Nachteile zu vermeiden.
Fazit: Die Erhöhung der Abgeltungssteuer führt zu einer weiteren Belastung unter der sowohl die Bürger als auch der Staat (die Finanzämter) leiden werden – hier wie dort bedeutet das viel mehr Arbeit! Die Wähler müssen gerade eine schlechte Nachricht nach der anderen schlucken. Zum historische Schuldenpaket kommen nun Vorschläge für massive Steuererhöhungen, jetzt auch für private Anleger. Frustration ist also vorprogrammiert. So schaffen wir das nötige Wirtschaftswachstum nicht in Deutschland! Kurswechsel, jetzt!
Das BMF hat eine zentrale statistische Auswertung von geförderten Riester-Verträgen in der Auszahlungsphase (sog. Riester-Auszahlungsstatistik, Auswertungsstichtag15.5.2024) für das Leistungsjahr 2023 veröffentlicht.
Hintergrund: Seit 2024 stellt das Bundesministerium der Finanzen in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zentrale statistische Auswertungen von geförderten Riester-Verträgen in der Auszahlungsphase, die sogenannte „Riester-Auszahlungsstatistik“, auf seiner Internetseite zur Verfügung und kommt damit zahlreichen Informationswünschen nach. In dieser Statistik werden die Ergebnisse der statistischen Auswertungen von geförderten Riester-Verträgen in der Auszahlungsphase dargestellt.
Seit dem Jahr 2002 werden private Beiträge zum Aufbau einer zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge während der Ansparphase durch die Gewährung von Zulagen und eine ggf. darüberhinausgehende Entlastungswirkung durch den Sonderausgabenabzug steuerlich gefördert (Riester-Förderung). Die Ergebnisse der statistischen Auswertung hierzu können der „Statistik zur Riester-Förderung“ entnommen werden.
Aus diesen geförderten Riester-Verträgen werden bei Vorliegen der individuell vereinbarten Anspruchsvoraussetzungen Leistungen, so z. B. Alters- oder Erwerbsminderungsrenten oder auch Hinterbliebenenleistungen, gewährt.
In dieser Statistik werden die jeweiligen Werte für Personen mit geförderten Riester-Verträgen in der Auszahlungsphase differenziert nach verschiedenen Merkmalen ausgewiesen. Zeitreihen, die die Entwicklung der Personen und des Auszahlungsvolumens für die Leistungsjahre ab 2020 wiedergeben (Tabelle 8 und 9), ergänzen die Tabellen. Die vorliegenden Tabellen stellen die unterschiedlichen Auszahlungsformen für die jeweilige Personengruppe in der Auszahlungsphase dar.
Die dargestellten Ergebnisse basieren auf Werten zum Auswertungsstichtag 15. Mai 2024. Das Leistungsjahr 2023 steht dabei im Fokus. Daten für die Leistungsjahre 2020 bis 2022 ergänzen diese Statistik
Die "Riester-Auszahlungsstatistik" beinhaltet neben Interpretationshinweisen, sowie allgemeinen und methodischen Hinweisen folgende Informationen:
• Kenngrößen
• Auszahlungsstruktur nach Form
• Auszahlungsstruktur nach Geschlecht
• Auszahlungsstruktur bei Alters- oder Erwerbsminderungsleistungen
• Altersstruktur
• Bundesland
• Entwicklung der Personen
• Entwicklung des Auszahlungsvolumens
Hinweise:
Die Daten der statistischen Auswertungen von geförderten Riester-Verträgen in der Auszahlungsphase stehen zudem als pdf-Datei und als xlsx-Datei zur Verfügung.
Die "Riester-Auszahlungsstatistik" wird fortan jährlich erstellt und auf der Internetseite des BMF veröffentlicht.
14.04.2025
Kindergeld wegen seelischer Behinderung
Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich das Finanzgericht die Überzeugung vom Vorliegen einer seelischen Behinderung aufgrund eines retrospektiven Gutachtens eines psychologischen Psychotherapeuten bildet (BFH, Urteil v. 16.1.2025 - III R 9/23; veröffentlicht am 13.3.2025).
Hintergrund: Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht ein Kindergeldanspruch für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Für die Frage, welche Anforderungen an das Vorliegen einer Behinderung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zu stellen sind, ist die Legaldefinition in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen) maßgeblich. Danach ist ein Mensch behindert, wenn seine körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
07.04.2025
DBA-Schweiz: Grenzgängereigenschaft bei Teilzeitbeschäftigung
Eine Rückkehr aus dem Tätigkeitsstaat wird an den Tagen nicht verlangt, an denen sich der Grenzgänger aus beruflichen oder privaten Gründen nicht in den Tätigkeitsstaat begeben hat. Am Arbeitsort verbrachte arbeitsfreie Tage (insbesondere Urlaubs- und Krankheitstage, arbeitsfreie Samstage, Sonntage und Feiertage, Arbeitstage im Wohnsitzstaat oder einem Drittstaat) sind in diese Beurteilung nicht einzubeziehen. Bei einem Teilzeitbeschäftigten, der nur tageweise im anderen Staat beschäftigt ist, ist die Anzahl von 60 unschädlichen Tagen durch proportionale Kürzung im Verhältnis der Arbeitstage vorzunehmen (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.06.2024 - 2 K 2189/21; Revision zugelassen). Hintergrund: Ungeachtet des Art. 15 DBA-Schweiz können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger aus unselbständiger Arbeit bezieht, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieser ansässig ist, Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz. Nach Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DBA-Schweiz kommt Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz dann nicht zur Anwendung, wenn es sich um einen in einem Vertragsstaat ansässigen Grenzgänger handelt. Grenzgänger ist jede in einem Vertragsstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Kehrt diese Person nicht jeweils nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz zurück, entfällt die Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn die Person bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund ihrer Arbeitsübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt, Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz.
31.03.2025
Solidaritätszuschlag: Urteilsverkündung zum "Solidaritätszuschlag 2020/2021" am 26.3.2025 (BVerfG)
Das Bundesverfassungsgericht hat angekündigt, sein Urteil zum Solidaritätszuschlag 2020/2021 am 26.3.2025 zu verkünden. Das Az. des Verfahrens lautet 2 BvR 1505/20.
Hintergrund: Das Verfahren war im Jahr 2020 durch Mitglieder des Vorstands der FDP-Bundestagsfraktion angestrengt worden. Zuvor hatte der Gesetzgeber mit dem "Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995" vom 10. Dezember 2019(BGBl. I 2029 S. 2115) den Solidaritätszuschlag für das Jahr 2020 unverändert weitererhoben und ab dem Jahr 2021 die in § 3 SolZG 1995 vorgesehene Freigrenze angehoben, wodurch rund 90 Prozent der Zahler der veranlagten Einkommensteuer und der Lohnsteuer nicht mehr mit dem Solidaritätszuschlag belastet werden sollten.
Die Beschwerdeführer verfolgen das politische Ziel der vollständigen Abschaffung des Solidaritätszuschlags mit Wirkung zum 1.1.2020. Sie sind der Ansicht, dass die Weitererhebung des ursprünglich mit den Kosten der Wiedervereinigung begründeten Solidaritätszuschlags mit Auslaufen des sog. Solidarpakts II am 31.12.2019 verfassungswidrig geworden sei. Daneben rügen die Beschwerdeführer eine durch das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 bewirkte Ungleichbehandlung von verschiedenen Einkommensbeziehern. Die mündliche Verhandlung hat am 26.9.2024 stattgefunden.
Der BFH vertritt die Ansicht, dass der Solidaritätszuschlag in den Jahren 2020 und 2021 noch nicht verfassungswidrig war (BFH, Urteil v. 17.1.2023 - IX R 15/20, BStBl 2023 II S. 351).
24.03.2025
Steuerabzug für Hausgeldzahlungen in die Erhaltungsrücklage (BFH)
Leistungen eines Wohnungseigentümers in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind steuerlich im Zeitpunkt der Einzahlung noch nicht abziehbar. Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung liegen erst vor, wenn aus der Rücklage Mittel zur Zahlung von Erhaltungsaufwendungen entnommen werden (BFH, Urteil v. 14.1.2025 – IX R 19/24; veröffentlicht am 25.2.2025).
Hintergrund: Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Er-werbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Sie sind nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie durch diese veranlasst sind. Eine derartige Veranlassung liegt vor, wenn (objektiv) ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der auf Vermietung und Verpachtung gerichteten Tätigkeit besteht und (subjektiv) die Aufwendungen zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kommt daher einerseits dem mit den Aufwendungen verfolgten Zweck, der auf die Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gerichtet sein muss, und andererseits der Verwendung der Mittel entscheidende Bedeutung zu.
17.03.2025
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung – Stand Januar 2025 (BMF)
Das BMF hat seine Arbeitshilfen zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung) aktualisiert und die entsprechende Arbeitshilfe samt Anleitung mit Stand Januar 2025 veröffentlicht.
Hintergrund: Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden (§ 7 Absatz 4 bis 5b EStG) ist es in der Praxis häufig erforderlich, einen Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück auf das Gebäude, das der Abnutzung unterliegt, sowie den nicht abnutzbaren Grund und Boden aufzuteilen.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück nicht nach der sogenannten Restwertmethode, sondern nach dem Verhältnis der Verkehrswerte oder Teilwerte auf den Grund und Boden einerseits sowie das Gebäude andererseits aufzuteilen (vgl. BFH, Urteil v. 10.10.2000 - IX R 86/97, BStBl II2001, 183).
Die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern stellen eine Arbeitshilfe zur Verfügung, die es unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ermöglicht, in einem typisierten Verfahren entweder eine Kaufpreisaufteilung selbst vorzunehmen oder die Plausibilität einer vorliegenden Kaufpreisaufteilung zu prüfen. Zusätzlich steht eine Anleitung für die Berechnung zur Aufteilung eines Grundstückskaufpreises zur Verfügung.
Hinweis:
Die Arbeitshilfe zur Berechnung der Aufteilung eines Grundstückskaufpreises sowie die dazugehörige Anleitung für die Berechnung zur Aufteilung des Grundstückskaufpreises sind auf der Homepage des BMF zu finden.
10.03.2025
14 Milliarden Euro mehr durch höheren Spitzensteuersatz (Bundesregierung)
Ein auf 45 Prozent erhöhter Spitzensteuersatz würde im Jahr 2025 die Steuereinnahmen um 14 Milliarden Euro wachsen lassen. Diese Angaben macht die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drucks. 20/14903) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion mit dem Titel "Reformvorhaben und Steueraufkommen bei der Einkommen- und Vermögensteuer" (BT-Drucks. 20/14621).
In ihrer Antwort listet die Bundesregierung weiter auf, dass 2020 in Deutschland 68.242 einzelveranlagte Personen Einkünfte von mehr als 277.826 € hatten sowie 64.728 zusammenveranlagte von mehr als 555.652 €. Die Anhebung der Reichensteuer von 45 auf 48 Prozent würde nach Schätzung der Regierung zu Mehreinnahmen von drei Milliarden Euro führen.
Steuermindereinnahmen von 9,5 Milliarden Euro seien zu erwarten, wenn der Eckwert des Einkommensteuertarifs am Beginn der ersten oberen Proportionalzone im Jahr 2025 von aktuell 68.480 € auf 80.000 € erhöht würde.
Die Antwort enthält auch eine Tabelle zur Lohn- und Einkommensteuerstatistik 2020. Aus dieser geht hervor, dass zu den obersten zehn Prozent der Steuerpflichtigen gehört, wer ein Einkommen von mehr als 87.162 € hat. Diese Gruppe zahlt mit 190 Milliarden Euro 56,9 Prozent des gesamten Steueraufkommens an der Einkommensteuer. Zum Vergleich: Durchschnittsverdiener mit einem Einkommen von 30.662 € tragen 15,7 Milliarden Euro zum Aufkommen aus der Einkommensteuer bei.