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Neu: Lohnsteuerhilfevereine haben seit 2022 zum größten Teil Beratungsbefugnis bei Photovoltaikanlagen.

30.09.2023

Kryptowerte: EU-Parlament verabschiedet Rechtsrahmen

Das EU-Parlament hat die Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA) verabschiedet. Der DStV begrüßt, dass damit ein europäischer Rechtsrahmen geschaffen wird, der weitere Innovationen auf einer sicheren und soliden Grundlage ermöglicht. Hintergrund: Im November vergangenen Jahres war mit FTX die einst drittgrößte Kryptobörse der Welt eingebrochen. Die Insolvenz von FTX verdeutlichte die Risiken eines nicht regulierten Kryptomarktes. Um solche Skandale in Zukunft zu vermeiden, hat das EU-Parlament mit MiCA nun gemeinsame Regeln für Kryptodienstleister in Europa verabschiedet. In Zukunft benötigen Anbieter von Kryptodienstleistungen eine Zulassung, um in Europa ihren Geschäften nachgehen zu können. Diese Zulassung ist von den nationalen Finanzaufsichtsbehörden innerhalb von drei Monaten nach der Beantragung auszustellen. Hat ein Unternehmen die Lizenz eines EU-Mitgliedsstaates erhalten, so darf es im gesamten EU-Raum aktiv sein. Um Geldwäscherisiken entgegenzuwirken, soll die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) ein öffentliches Register für nicht konforme Anbieter von Kryptodienstleistungen einrichten, die ohne Genehmigung in der EU tätig sind. MiCA verpflichtet Kryptodienstleister zudem, ein sog. „Whitepaper“ mit detaillierten Informationen zum Emittenten und zum ausgegebenen Kryptowert zu veröffentlichen. Das Whitepaper muss auf der Website des entsprechenden Anbieters veröffentlicht werden und muss so lange dort verfügbar sein, wie der jeweilige Kryptowert Kunden angeboten wird. Zudem soll es auch Informationen über den Energieverbrauch der ausgegebenen Assets enthalten. Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) sollen gemeinsam in den nächsten 12 Monaten Entwürfe technischer Regulierungsstandards für Nachhaltigkeitsindikatoren ausarbeiten und diese an die EU-Kommission übermitteln. Zuvor war in Brüssel darüber debattiert worden, ob energieintensive Kryptowährungen in der EU verboten werden sollten. Hierzu führt der DStV weiter aus: • Der DStV begrüßt, dass MiCA einen umfassenden Rechtsrahmen für den europäischen Kryptomarkt schafft. Für den Berufsstand ist ein eindeutiger Rechtsrahmen hilfreich, um Mandanten, die auf dem Kryptomarkt aktiv sind, qualifiziert beraten zu können. Durch die Einführung der Meldepflicht werden die Mitgliedstaaten zudem Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung besser aufdecken und bekämpfen können. • Die „Digital Working Group“ der European Federation of Accountants and Auditors for SMEs (EFAA) befasste sich auf ihrer letzten Sitzung mit den Auswirkungen von MiCA auf kleine und mittlere Kanzleien sowie auf KMU. Dabei diskutierte die Gruppe darüber, wie Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ihre Mandanten, die auf dem Kryptomarkt investieren, bestmöglich beraten können und welche Chancen und Risiken sich daraus für den Berufsstand ergeben. In diesem Zusammenhang wurde auch darüber debattiert, wie es kleinen und mittleren Kanzleien (SMPs) in Zukunft gelingen kann, junge Talente zu rekrutieren, die insbesondere KMU zum Thema Kryptowährungen beraten können. Hinweis: Nach der Verabschiedung durch das Plenum des EU-Parlaments muss die Verordnung nun noch vom EU-Rat gebilligt werden, bevor sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird und 20 Tage später in Kraft tritt. Bereits im Juni des vergangenen Jahres wurde im interinstitutionellen Trilog eine vorläufige Einigung über MiCA erzielt.

10.07.2023

Weiträumiges Tätigkeitsgebiet - vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung

Ein Tätigwerden in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche und nicht innerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) oder bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Dritten auszuüben hat (BFH, Urteil v. 15.2.2023 - VI R 4/21; veröffentlicht am 1.6.2023). Hintergrund: Handelt es sich bei den Aufwendungen des Arbeitnehmers um solche für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 4 EStG, ist zu deren Abgeltung für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, grundsätzlich eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 € anzusetzen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Sätze 1 und 2 EStG). Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt die vorgenannte Regelung über die Entfernungspauschale für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 3 EStG). Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebiets gelten § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Sätze 1 und 2 EStG entsprechend, nach denen die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten oder die pauschalen Kilometersätze angesetzt werden können, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 4 EStG).

26.06.2023

Sozialrecht: Fragen und Antworten zum Wohngeld

Die Bundesregierung hat einen Fragen-und-Antworten-Katalog zum neuen Wohngeld ("Wohngeld Plus") veröffentlicht. Hintergrund: Seit dem 1.1.2023 haben zwei Millionen Haushalte mit kleinen Einkommen Anspruch auf das Wohngeld Plus. Viele Alleinerziehende, Familien, Rentnerinnen und Rentner, aber auch Studierende ohne BAföG können Wohngeld bekommen. In den FAQ geht die Bundesregierung z.B. darauf ein, wie hoch das Wohngeld ist und wie man es beantragen kann.

19.06.2023

Rentenbesteuerung: Neues Verfahren vor dem BVerfG

Der BFH weist auf ein neues anhängiges Verfahren beim BVerfG hin, das für die Rechtsprechung des BFH sowie hinsichtlich der Regelung des § 363 Abs. 2 Satz 2 AO bedeutsam sein kann. Bei dem Verfahren handelt es sich um die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des BFH zum Jahr des Rentenbeginns bei aufgeschobener Altersrente, BFH, Urteil v. 31.8.2022 - X R 29/20. Das Verfahren ist beim BVerfG unter dem Az. 2 BvR 2212/22 anhängig.

12.06.2023

Steuerermäßigung: Hausnotrufsystem

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 15.02.2023 entschieden, dass die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 (Ermäßigung der Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen) für ein Hausnotrufsystem nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn dieses im Notfall lediglich den Kontakt zu einer 24 Stunden-Servicezentrale herstellt. Im Streitfall hatte die Klägerin ihre Wohnung mit einem Hausnotrufsystem ausgestattet. Der mit dem Anbieter geschlossene Vertrag beinhaltete jedoch lediglich die Bereitstellung des Hausnotruf-Geräts und einen 24 Stunden-Bereitschaftsservice. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen für das Hausnotrufsystem nicht als haushaltsnahe Dienstleistung. Das Finanzgericht gab der Klage allerdings statt. Dies sah der BFH anders. Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG könne nur für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht würden. An letzterer Voraussetzung fehle es vorliegend. Denn die Klägerin zahle im Wesentlichen für die vom Anbieter des Hausnotrufsystems eingerichtete Rufbereitschaft sowie für die Entgegennahme eines eventuellen Notrufs. Die Rufbereitschaft und die Entgegennahme von eingehenden Notrufen in der Servicezentrale sowie gegebenenfalls die Verständigung Dritter, damit diese vor Ort Hilfe leisten, erfolge jedoch außerhalb der Wohnung der Klägerin und damit nicht in deren Haushalt. Das Urteil grenzt sich von der Entscheidung des BFH betreffend Aufwendungen für ein Notrufsystem in einer Seniorenresidenz ab (Urteil vom 28.01.2016 – VI R 18/14, BFHE 251, 435, BStBl II 2016, 272). Dort erfolgte der Notruf über einen sog. Piepser unmittelbar an eine Pflegekraft, die sodann auch die erforderliche Notfall-Soforthilfe übernahm.

05.06.2023

Vorsorgeaufwendungen für Drittstaat

Bezieht ein Steuerpflichtiger für eine Tätigkeit in einem Drittstaat steuerfreien Arbeitslohn, sind hiermit im Zusammenhang stehende Vorsorgeaufwendungen (im Streitfall Beiträge zur gesetzlichen Renten- sowie Arbeitslosenversicherung) nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 1 EStG zur Vermeidung einer doppelten steuerlichen Berücksichtigung nicht als Sonderausgaben abziehbar. Das Verfassungsrecht verpflichtet den Gesetzgeber auch dann nicht, hiervon eine Ausnahme zu machen, wenn im Tätigkeitsstaat keine steuerliche Entlastung für die Aufwendungen gewährt wird (BFH, Urteil v. 14.12.2022 - X R 25/21; veröffentlicht am 27.4.2023). Hintergrund: § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 1 EStG schließt den Abzug der dort genannten und auch vorliegend betroffenen Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben aus, wenn diese in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Durch diese Regelung soll ein ansonsten eintretender doppelter steuerlicher Vorteil vermieden werden (BFH, Urteile v. 5.11.2019 - X R 23/17, BStBl II 2020, 763, Rz 15, sowie BFH, Urteil v. 27.10.2021 - X R 11/20, Rz 16).

30.05.2023

Privates Veräußerungsgeschäft bei trennungsbedingtem Auszug eines Ehepartners

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14.02.2023 (IX R 11/21) entschieden, dass die Veräußerung eines Grundstücks an den Ehegatten zur Abwendung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung ein willentliches Veräußerungsgeschäft gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG darstellt, wenn die Veräußerung innerhalb der Haltefrist erfolgt. Sachlage im Streitfall Der Kläger hatte mit seiner mittlerweile geschiedenen Ehefrau im Jahr 2008 ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück jeweils zum hälftigen Miteigentumsanteil erworben. Im Jahr 2015 zog der Kläger aus dem bis zu diesem Zeitpunkt gemeinsam genutzten Einfamilienhaus aus. Im Jahr 2017 wurden die Kläger rechtskräftig geschieden. Nach Androhung der Zwangsversteigerung durch die Ehefrau des Klägers veräußerte dieser seinen Miteigentumsanteil an die Ehefrau. Der Kläger gab in seiner Einkommensteuererklärung 2017 den entsprechenden Veräußerungsgewinn als steuerfrei an. Das Finanzamt (FA) wich von der Einkommensteuererklärung ab und behandelte den Veräußerungsgewinn als steuerpflichtig. Mit seinem gegen die abweichende Festsetzung eingelegten Einspruch machte der Kläger geltend, dass das Einfamilienhaus zwischenzeitlich aufgrund der Nutzung durch seinen Sohn selbstgenutzt wurde. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies auch das Finanzgericht (FG) die Klage ab. Der BFH sah die gegen das Urteil des FG eingelegte Revision des Klägers ebenfalls als unbegründet an und wies die Klage zurück. Privates Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Zu den sonstigen Einkünften gem. § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zählen auch Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften von Grundstücken und entsprechenden Rechten, etwa Erbbaurechten, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Wirtschaftsgüter sind von der Steuerpflicht ausgenommen, wenn diese zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Nach der Rechtsprechung des BFH setzt dies voraus, dass eine Immobilie zum Bewohnen dauerhaft geeignet ist und vom Steuerpflichtigen auch bewohnt wird. Der Steuerpflichtige muss das Gebäude zumindest auch selbst nutzen. Unschädlich ist, wenn er es gemeinsam mit seinen Familienangehörigen oder einem Dritten bewohnt. Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall Nach Ansicht des BFH waren die genannten Voraussetzungen nicht gegeben. Seit seinem Auszug im Jahr 2015 nutzte der Kläger das Einfamilienhaus nicht mehr selbst. Dass das Gebäude durch das Kind des Klägers selbst genutzt wird, ist hier nicht der Fall, da das zum Zeitpunkt des Auszugs neunjährige Kind keinen eigenständigen Haushalt führen kann. Auch die Nutzung durch die Ehefrau zusammen mit dem gemeinsamen Kind kann dem Kläger nicht als Eigennutzung zugerechnet werden. Mangels Eigennutzung ist der aus der Veräußerung des Einfamilienhauses erzielte Gewinn somit als steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn i. S. d. § 23 EStG zu behandeln.

23.05.2023

Verlustvortrag bei Termingeschäften

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner aktuellen Entscheidung vom 09.02.2023 (IV R 34/19) seine Grundsätze zur steuerlichen Behandlung von Verlusten aus Termingeschäften konkretisiert. Sachverhalt im Besprechungsfall Die GmbH & Co. KG nahm ein Darlehen auf und sicherte es auf der Grundlage eines Rahmenvertrags für Finanztermingeschäfte mit der A-Bank durch einen "Zinswährungsswap" über die Laufzeit ab. Die KG verpflichtete sich, die Zinsen mit einem variablen Zinssatz zu entrichten, der sich am Referenzzinssatz "Euro Interbank Offered Rate (Euribor)" zzgl. eines Aufschlags auf diesen orientierte. Darüber hinaus wurden in einem Swapvertrag "Kapitaltausche" vereinbart. An jedem Fälligkeitstag für Festbeträge bzw. variable Beträge hatte die KG für einen bestimmten Zeitraum den Unterschied an die A-Bank zu zahlen. Mit dem Finanzamt (FA) entstand nachfolgend Streit darüber, ob die von der KG an die A-Bank geleisteten Aufwendungen aus der Swapvereinbarung die von der KG vereinnahmten Zahlungen der A-Bank aus dem Swapvertrag überstiegen hatten, so dass die hieraus entstandenen Verluste nicht zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen seien. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage gegen die FA-Einschätzung statt, der BFH folgte dem nur teilweise. Grundsätze und Entscheidung im Besprechungsfall Bei der zwischen der KG und der A-Bank getroffenen, als "Zinswährungsswap" bezeichneten Vereinbarung, handelt es sich nach Ansicht aller Beteiligten einschließlich des BFH um ein Termingeschäft i. S. d. § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG. Bei dem fraglichen Zinswährungsswap handelt es sich jedoch nicht um ein Geschäft i. S. d. § 15 Abs. 4 Satz 4 zweite Alternative EStG, für das die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung nicht gilt. Denn der Swap ist bei objektiver Betrachtung nicht geeignet, Risiken aus dem Darlehensvertrag auch nur teilweise zu kompensieren. Der erforderliche Zusammenhang zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft muss nicht nur gewollt, das Sicherungsgeschäft muss vielmehr auch geeignet sein, Risiken aus dem Grundgeschäft zu kompensieren. Die Kompensation setzt eine gegenläufige Erfolgskorrelation von Grund- und Sicherungsgeschäft voraus. Allerdings hat der fragliche Zinswährungsswap nicht der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs gedient. Denn auch der im Rahmen des Zinswährungsswaps vereinbarte "Kapitaltausch" führte zu einem Währungsrisiko. Jedenfalls dadurch hätte das fragliche Swapgeschäft das mit dem Grundgeschäft verbundene, allein aus einer variablen Verzinsung resultierende Risiko auch nur teilweise kompensieren können. Folglich sind die erzielten Verluste lediglich mit künftigen Verlusten aus Termingeschäften zu verrechnen.

08.05.2023

Betrugs-E-Mails und falsche WhatsApp-Nachrichten

Die Thüringer Finanzverwaltung warnt vor falschen E-Mails und WhatsApp-Nachrichten. Hierin geben sich Betrüger als Finanzamt, BMF oder BZSt aus und drohen vor Pfändung des Hausrats durch den Gerichtsvollzieher. Die Thüringer Finanzverwaltung warnt: Derzeit versenden Betrüger E-Mails oder WhatsApp-Nachrichten im Namen des Finanzamts, des Bundesfinanzministeriums oder des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt). Sie behaupten ein ausstehender Betrag sei nach mehrfachen Mahnungen nicht vom Steuerpflichtigen beglichen worden. Gedroht wird mit der Pfändung des Hausrats durch den Gerichtsvollzieher. Die Betrüger fordern den vorgeblich noch offenen Betrag sofort per Echtzeit-Überweisung zu zahlen. In den WhatsApp-Nachrichten wird dafür ein Zahlungs-Link verschickt, der unter keinen Umständen geöffnet werden sollte. Per E-Mail werden falsche Schreiben im Namen des BZSt, in denen zur Zahlung aufgefordert wird, als Anhang versandt. Die Finanzverwaltung warnt eindringlich davor, den Anweisungen zu folgen. Zahlungsaufforderungen durch das Finanzamt werden in jedem Fall schriftlich, ausschließlich per Post oder über das persönliche ELSTER-Benutzerkonto an Steuerpflichtige versandt, niemals per E-Mail, SMS oder WhatsApp. Hinweis: Betrüger nutzen oft mehrere Wege, um an die Daten von Bürgerinnen und Bürger zu gelangen. Betroffene sollen sich in solchen Fällen an die örtliche Polizeidienststelle wenden.

25.04.2023

Restnutzungsdauer eines Mietobjekts

Mit zwei Urteilen vom 14. Februar 2023 (Az. 1 K 3840/19 F und 1 K 3841/19 F) hat der 1. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass vom Steuerpflichtigen eingeholte Wertgutachten, in denen die Restnutzungsdauern von Mietobjekten nach der Immobilienwertverordnung (ImmoWertV) berechnet werden, der Ermittlung der AfA zugrunde gelegt werden können. Die Klägerinnen der beiden Verfahren sind vermögensverwaltende GmbH & Co. KGen, die Vermietungseinkünfte aus verschiedenen Objekten erzielen. Die Gebäude sind in den 1920er Jahren bzw. um 1950 errichtet worden. Die Klägerinnen begehrten eine Berechnung der AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG, da die tatsächlichen Restnutzungsdauer der Gebäude niedriger seien als 40 bzw. 50 Jahre. Hierzu reichten sie beim Finanzamt jeweils selbst in Auftrag gegebene Verkehrswertgutachten einer öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen über den gesamten Immobilienbestand ein. Im Rahmen dieser Gutachten ermittelte die Sachverständige die jeweilige Restnutzungsdauer der einzelnen Gebäude nach den Regelungen der ImmoWertV. Danach wird die Restnutzungsdauer grundsätzlich durch Abzug des Alters von der Gesamtnutzungsdauer der baulichen Anlagen ermittelt. Wurden in der Vergangenheit Um- und Ausbau- oder Modernisierungs- und Renovierungsmaßnahmen durchgeführt, durch welche sich die Gesamt- bzw. Restnutzungsdauer verlängert hatte, schätzte die Gutachterin die Restnutzungsdauer unter Berücksichtigung dieser Modernisierungsmaßnahmen anhand der Anlage III zum Sachwertmodell der Vorsitzenden der Gutachterausschüsse in Nordrhein-Westfalen (AGVGA NRW). Aufgrund des Alters der Gebäude lagen die Restnutzungsdauern unterhalb der gesetzlich typisierten Restnutzungsdauern von 40 bzw. 50 Jahren. Das Finanzamt erkannte die Berechnung der Restnutzungsdauern in den Gutachten nicht an. Die Klägerinnen hätten kürzere Nutzungsdauern weder durch technischen Verschleiß noch aus wirtschaftlichen Gründen glaubhaft gemacht, da die Gutachten insoweit lediglich mathematische Ermittlungen enthielten. Die Klägerinnen beriefen sich im Klageverfahren insbesondere auf das zwischenzeitlich ergangene BFH-Urteil vom 28. Juli 2021 (Az. IX R 25/19). Danach sei jede Methode zulässig, die geeignet sei, einen angemessenen Schätzungsrahmen darzulegen. Beide Klagen hatten vollumfänglich Erfolg. Der 1. Senat des Finanzgerichts Münster hat ausgeführt, dass den Steuerpflichtigen nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 28. Juli 2021 (Az. IX R 25/19) ein Wahlrecht zustehe, sich mit den typisierten AfA-Sätzen zufriedenzugeben oder eine tatsächlich kürzere Nutzungsdauer geltend zu machen und darzulegen. Dabei sei keine Gewissheit über eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer erforderlich. Vielmehr könne allenfalls größtmögliche Wahrscheinlichkeit verlangt werden, sodass eine Schätzung des Steuerpflichtigen nur dann zu verwerfen sei, wenn sie eindeutig außerhalb des angemessenen Schätzungsrahmens liege. Dabei könne das Verfahren der Gebäudesachwertermittlung nach der ImmoWertVO Anwendung finden, auch wenn dieses eine modellhafte Berechnung darstelle, die nicht primär auf die Ermittlung der tatsächlichen Nutzungsdauer im Sinne von § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG gerichtet sei. Ausgehend von diesen Grundsätzen sei die von den Klägerinnen auf Grundlage der eingereichten Gutachten ermittelten Restnutzungsdauern nicht zu beanstanden. Die Gutachterin habe nach Ortsbesichtigung den Zustand der einzelnen Objekte, die Ausstattung der Wohnungen, die Bauweise und den Unterhaltungszustand der Gebäude dargestellt. Sie habe bei der Berechnung der Nutzungsdauern die Regelungen der ImmoWertV angewandt und für durchgeführte Um- und Ausbau- oder Modernisierungsmaßnahmen das von der AGVGA NRW entwickelte Punkteverfahren angewandt. Als Gesamtnutzungsdauer habe die Gutachterin die vom jeweiligen örtlich zuständigen Gutachterausschuss zur Ableitung der Liegenschaftszinssätze zugrunde gelegte Gesamtnutzungsdauer angesetzt.


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