Lohnsteuerhilfeverein Donauland e.V.

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Neu: Lohnsteuerhilfevereine haben seit 2022 zum größten Teil Beratungsbefugnis bei Photovoltaikanlagen.

15.02.2021

Steuerliche Verbesserungen für Menschen mit Behinderung

Zum 1.1.2021 wurden deutliche Verbesserungen bei der Besteuerung von Lohn und Gehalt für Menschen mit Behinderung vorgenommen. Die Pauschbeträge für Behinderung wurden verdoppelt. Die Gewährung der Pauschbeträge erfolgt bereits ab einem Grad der Behinderung von mindestens 20, die zusätzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Pauschbeträge bei einem Grad der Behinderung von unter 50 sind weggefallen. Wenn schon bisher ein Freibetrag in der ELSTAM-Datenbank berücksichtigt wurde, muss nichts weiter unternommen werden. Die Berücksichtigung der neuen Pauschbeträge erfolgt dann automatisch beim elektronischen Lohnsteuerabzugsverfahren.

09.02.2021

Reisekosten für Studierende

Studierende können Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen eines Auslandsemesters als vorab entstandene Werbungskosten geltend machen, gem. einem Urteil des BFH. Die Klägerin beantragte für die Zeit des Auslandsstudiums die Anerkennung der dadurch bedingten zusätzlichen Unterkunftskosten sowie der Verpflegungsmehr-aufwendungen als Werbungskosten. Sowohl Finanzamt und Finanzgericht lehnten dies ab, u.a. mit der Begründung, dass die Auslandsuniversität die erste Tätigkeitsstätte der Klägerin sei. Der BFH gab allerdings der Klage statt, denn im vorliegenden Fall ist die inländische Hochschule, soweit die/der Studierende dieser auch für die Zeiten des Auslandsstudiums zugeordnet bleibe, weiterhin erste Tätigkeitsstätte. Kosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand im Ausland seien deshalb als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen, auch wenn keine doppelte Haushaltsführung vorliege. Entsprechendes gelte bei Praxissemestern. Von dieser Rechtsprechung profitieren allerdings nur Studierende, die bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder eine Bachelorstudiengang) abgeschlossen haben.

01.02.2021

BMF: Reisekosten Arbeitnehmer

Mit BMF Schreiben vom 01.12.2020 wird die steuerliche Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern geregelt. Das Schreiben enthält Ausführungen zu der Anwendung der Regelungen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit, sowie die zeitliche Anwendungsregelung. Es ersetzt das Schreiben vom 24.10.2014 und ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. In den Beispielen wurden die ab 01.01.2020 geltenden Beträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Sachbezugswerte berücksichtigt.

25.01.2021

Erstattung Kapitalertragsteuer

Das Finanzgericht Köln hat dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg mit einem Beschluss Fragen zur europarechtlichen Vereinbarkeit der in § 32 Abs. 5 KStG aufgestellten Anforderungen für die Erstattung von Kapitalertragsteuer bei „Streubesitzdividenden“ vorgelegt. Das Bundeszentralamt für Steuern gewährte der Klägerin nur eine anteilige Erstattung der Kapitalertragsteuer gemäß § 50d Abs. 1 EStG in Verbindung mit dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen. Die darüber hinausgehende Erstattung der Kapitalertragsteuer lehnte es ab, da die Klägerin die hierfür erforderlichen Nachweise nicht erbracht habe. Das Finanzgericht Köln bezweifelt, ob die aufgestellten Anforderungen mit dem Grundsatz der Kapitalverkehrsfreiheit, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie dem Prinzip des „effet utile“ (praktische Wirksamkeit von Europarecht) vereinbar sind. Es hat daher den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens zur Klärung angerufen (Rs. C-572/20).

18.01.2021

Übermittlung der ESt-Erklärung

Die Abgabe der Einkommensteuererklärung durch Datenfernübertragung ist wirtschaftlich unzumutbar, wenn der finanzielle Aufwand für die Einrichtung und Aufrechterhaltung einer Datenfernübertragungsmöglichkeit in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zu den Einkünften steht, die die Pflicht zur elektronischen Erklärungsabgabe auslösen, so hat der BFH entschieden. Der Kläger war seit 2006 selbständiger Physiotherapeut. Mitarbeiter und Praxis-/ Büroräume hatte er nicht, ebenso wenig einen Internetzugang. Bis einschließlich 2016 veranlagte das Finanzamt (FA) den Kläger auf der Grundlage der handschriftlich ausgefüllten amtlichen Erklärungsvordrucke zur Einkommensteuer. Für das Streitjahr 2017 forderte es den Kläger mehrfach erfolglos zur elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung auf. Das Finanzgericht (FG) verpflichtete das FA, auf die elektronische Erklärungsabgabe zu verzichten. Der BFH bestätigte die Entscheidung des FG und wies die Revision des FA zurück. Die Härtefallregelung soll Kleinstbetriebe privilegieren. Da der Kläger im Streitjahr nur 14.534 Euro aus seiner selbständigen Arbeit erzielt hatte, ging der BFH von einer einem Kleinstbetrieb vergleichbaren Situation aus.

11.01.2021

Kindergeld Freiwilligendienst

Der BFH hat entschieden, dass Eltern für ein Kind, welches an einem Freiwilligendienst im Rahmen des Europäischen Programms Erasmus+ teilnimmt, nur dann Kindergeld erhalten, wenn der Dienst im Rahmen eines von einer Nationalen Agentur genehmigten Projekts durchgeführt wird. Kinder können wegen der Teilnahme an einem Freiwilligendienst für das Kindergeld nur berücksichtigt werden, wenn es sich hierbei um die konkret im EStG – in Verbindung mit den dort genannten Bestimmungen – umschriebenen Dienste handelt. Ein Freiwilligendienst im Rahmen des Programms Erasmus+ kann deshalb nur dann zur Gewährung von Kindergeld führen, wenn er die in der EU-Verordnung Nr. 1288/2013 und den entsprechenden Durchführungsbestimmungen (Programmleitfaden) dargelegten Voraussetzungen erfüllt. Es muss sich danach um eine Tätigkeit im Rahmen eines geförderten Projekts handeln. Ein solches Projekt liegt aber nur vor, wenn es von einer entsprechenden Nationalen Agentur genehmigt worden ist.

04.01.2021

Zinsertrag bei verbilligtem Verkauf

Übertragen Eltern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Grundstück samt aufstehendem Gebäude gegen eine Veräußerungszeitrente an ihre Kinder, fließen den Eltern mit den Rentenzahlungen steuerpflichtige Zinseinkünfte zu, soweit die Rentenzahlungen nicht auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Barwert des Rentenstammrechts zu Beginn und zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres entfallen. Unerheblich ist lt. BFH, ob es sich um eine teilentgeltliche Übertragung handelt, bei der die Summe der Rentenzahlungen niedriger als der Verkehrswert der Immobilie im Übertragungszeitpunkt ist.

28.12.2020

Handelsabkommen: online-Portal

Die EU-Kommission hat ein online-Portal gestartet, um kleinen und mittleren Unternehmen den Handel über die Grenzen der EU hinaus zu erleichtern (Access2markets). Das Portal soll die Handelsabkommen erklären und den Nutzen deutlicher machen. Es werden zum Beispiel die Voraussetzungen für Zollermässigungen bei einzelnen Produkten aufgeschlüsselt. Mit wenigen Klicks wird es den Unternehmern ermöglicht Zölle, Steuern, Ursprungsregeln, Produktanforderungen, Zollverfahren, Handelshemmnisse und Handelsstatistiken zu bestimmten Produkten für Import und Export nachzuschlagen.

26.12.2020

Kindergeld: erkranktes Kind in Ausbildung

Für ein volljähriges Kind, das während seiner Berufsausbildung erkrankt, besteht Anspruch auf Kindergeld auch dann, wenn das voraussichtliche Ende der Erkrankung nicht nachgewiesen wird. Entscheidend sei der fortdauernde Ausbildungswille des Kindes, entschied das Finanzgericht Münster. Der Sohn der Klägerin sei aufgrund seiner Erkrankung objektiv daran gehindert gewesen, Ausbildungsmaßnahmen durchzuführen, sei aber weiterhin ausbildungswillig gewesen. Dies zeige sich an den seit der Entlassung aus der Klinik vorgenommenen Maßnahmen, die auf das Ziel der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als Zweiradmechaniker in Ausbildung gerichtet gewesen seien. Ein Nachweis über das voraussichtliche Ende der Erkrankung sei nicht erforderlich, da es allein auf die tatsächlichen Umstände ankomme. Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen III R 43/20 anhängig.

21.12.2020

Bildungsmaßnahmen: Erste Tätigkeitsstätte

Nach der Neuregelung des steuerlichen Reisekostenrechts zum Veranlagungszeitraum 2014 gilt auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird, als erste Tätigkeitsstätte. Dies gilt auch dann, wenn die Bildungseinrichtung lediglich im Rahmen einer kurzzeitigen Bildungsmaßnahme besucht wird, wie der BFH entschieden hat. Der Kläger, der nicht in einem Arbeitsverhältnis stand, besuchte einen viermonatigen Schweißtechnikerlehrgang in Vollzeit. In Zusammenhang mit dem Lehrgang machte er Kosten für drei Monate nach Dienstreisegrundsätzen als Werbungskosten geltend. Er verneinte die Gleichstellung mit einem Arbeitnehmer angesichts der Kürze der Lehrgangsdauer. Der BFH führt auf, dass die Dauer einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme für die Einordnung einer Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte unerheblich sei. Das Gesetz verlange keine zeitliche Mindestdauer der Bildungsmaßnahme. Erforderlich, aber auch ausreichend sei, dass der Steuerpflichtige die Bildungseinrichtung anlässlich der regelmäßig ohnehin zeitlich befristeten Bildungsmaßnahme nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d. h. fortdauernd und immer wieder (dauerhaft) aufsuche. Der Auszubildende/Studierende werde mithin einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer gleichgestellt.


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