Lohnsteuerhilfeverein Donauland e.V.

Lohnsteuerhilfeverein Donauland e.V.

www.ldlev.de

09480 938942-0

info@ldlev.de

Lohnsteuerhilfeverein Donauland e.V.
Neu: Lohnsteuerhilfevereine haben seit 2022 zum größten Teil Beratungsbefugnis bei Photovoltaikanlagen.

13.07.2026

Übernahme von Kosten durch den Mieter

Einnahmen können dem Steuerpflichtigen auch dann zufließen, wenn der Mieter eine Zahlung an einen Dritten erbringt und damit eine Schuld des Steuerpflichtigen tilgt (sogenannter abgekürzter Zahlungsweg; so ein Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 11.03.2026). Zahlt der Mieter als Gegenleistung für die Überlassung der Mietsache ausschließlich die vom Vermieter zu tragenden Kosten, so führt die Begleichung dieser Verbindlichkeiten zu Einnahmen des Vermieters aus Vermietung und Verpachtung, die im Zeitpunkt der Zahlung durch den Mieter zugeflossen sind. Die Aufwendungen können zwar gleichzeitig beim Vermieter Werbungskosten darstellen, an der Einordnung als Einnahmen ändert dies jedoch nichts. Darf der nach dem Mietvertrag vom Mieter zu tragende erhebliche Aufwand für eine Renovierung des Mietobjekts vom Mieter mit der Miete aufgerechnet werden und weist der Vermieter die Höhe dieses Aufwands nicht nach, so ist das Finanzamt hinsichtlich des vom Mieter getragenen Renovierungsaufwands, der für den Vermieter sowohl eine Mieteinnahme als auch Werbungskosten darstellt, zur Schätzung berechtigt.

09.07.2026

Autoreparatur steuerlich absetzbar?

In der Einkommensteuererklärung kann bei Handwerkerleistungen 20 Prozent des Arbeitslohns, höchstens aber 1.200 Euro, direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Begünstigt sind aber nur Arbeiten, die in der selbst genutzten Wohnung bzw. Haus oder auf dem dazugehörigen Grundstück durchgeführt werden. Aber zählt denn ein Pkw zum eigenen Haushalt? Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 13.05.2020 (IV R 4/18) eindeutig verneint. Ein Pkw und dessen Reparatur dient nicht dem Wohnen oder Leben in einem Haushalt, sondern der Fortbewegung vom und zum Haushalt. Ein Pkw ist kein Haushaltsgegenstand, sondern ein Fortbewegungsmittel.

29.06.2026

Aufwandsentschädigungen 2026

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mitgeteilt, dass die steuerfreien Mindestbeträge für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen rückwirkend zum 1.1.2026 angehoben werden. Die neuen Beträge dürfen damit bereits vor der förmlichen Änderung der LStR angewendet werden. Aufwandsentschädigungen, die aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, sind nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfrei. Zur Erleichterung der Feststellung, inwieweit es sich um eine steuerfreie Aufwandsentschädigung handelt, sind in den LStR für ehrenamtlich tätige Personen steuerfreie Mindestbeträge definiert. Die bislang geltenden Mindestbeträge werden rückwirkend zum 1. Januar 2026 angehoben: Der monatliche Mindestbetrag steigt von 250 EUR auf 275 EUR (R 3.12 Abs. 3 LStR) und der Tagessatz für gelegentliche ehrenamtliche Tätigkeiten erhöht sich von 8 EUR auf 9 EUR (R 3.12 Abs. 5 Satz 1 LStR).

23.06.2026

Rentenerhöhung und Steuerpflicht

Auch 2026 können sich ca. 21 Millionen Rentner wieder auf eine Rentenerhöhung freuen. Der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung steigt ab dem 01.07.2026 bundeseinheitlich um 4,24 Prozent auf 42,52 Euro. Der aktuelle Rentenwert ist der Gegenwert, der einem Rentenpunkt (oder Entgeltpunkt) entspricht. Dieser gibt an, wie viel monatliche Rente ein Rentner für jeden gesammelten Rentenpunkt erhält. Doch diese erfreuliche Nachricht hat leider auch eine Schattenseite, denn durch die Rentenerhöhung müssen viele Rentner nun erstmals eine Steuererklärung abgeben. Der steuerpflichtige Anteil der Einkünfte steigt durch die Rentenerhöhung. Aber auch im Alter lässt sich einiges absetzen. Krankenkassen- und Pflegebeiträge etwa, dazu Handwerkerkosten, haushaltsnahe Dienstleistungen oder außergewöhnliche Belastungen – dies alles reduziert die Steuer. Somit bedeutet eine Abgabepflicht für die Steuererklärung nicht automatisch, dass am Ende auch zwangsläufig Steuern zu zahlen sind.

15.06.2026

Ablauf Abgabefrist Steuererklärung

Wie eine Kugel Eis in der Sonne schmilzt auch die Abgabefrist für die Steuererklärung 2025 dahin. Steuerpflichtige müssen ihre Steuererklärung 2025 bis zum 31. Juli 2026 beim Finanzamt eingereicht haben. Diese Frist verlängert sich für steuerlich Beratene (Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein) auf den 1. März 2027. Wer nicht zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet ist (wie z.B. viele Arbeitnehmer) kann seine Einkommensteuererklärung freiwillig bis 31. Dezember 2029 einreichen (sog. Antragsveranlagung).

05.06.2026

Neubauförderung

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen und die KfW haben die Konditionen für die Neubauförderung im Programm „Klimafreundlicher Neubau“ verbessert. Danach sinkt der Kreditzins für die im Rahmen dieses Programms befristet wiederaufgenommene Förderung des „Effizienzhaus 55“-Standards auf einen Signalzinssatz von ab 1% effektiver Jahreszins (bei zehn Jahren Laufzeit und zehn Jahren Zinsbindung). Private und gewerbliche Investoren können die aus Mitteln des Bundes verbilligten KfW-Darlehen bereits seit Montag, 02.03.2026, zu den neuen, verbesserten Konditionen über ihre Hausbank bei der KfW beantragen. Die Förderung ist abhängig von der Verfügbarkeit von Bundesmitteln, die die KfW zur Zinsverbilligung der Förderkredite bzw. für Zuschüsse einsetzt. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

28.05.2026

Ratenweise Abfindung eines Pflichtteilsverzichts

Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht gezahlt werden, unterliegen nicht der Einkommensteuer. Die Zahlungen stellen auch dann kein erzieltes Einkommen dar, wenn sie in Raten geleistet werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht führen danach nicht zu erzieltem Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG, so die Ausführungen des BFH. Denn eine solche Abfindung werde außerhalb eines Leistungsaustauschs unentgeltlich zugewendet und sei deshalb der Auszahlung eines durch Erbgang erworbenen Vermögensrechts wie eines Pflichtteils oder Vermächtnisses gleichzustellen. Solche Zahlungen können lediglich der Schenkungsteuer unterliegen. Diese Entscheidung schafft Rechtssicherheit für Eltern, die im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge zu Lebzeiten Pflichtteilsverzichte mit Abfindungsregelungen mit ihren Kindern vereinbaren. Sie klärt, dass solche Abfindungszahlungen nicht als Kapitalerträge oder sonstige Einkünfte versteuert werden müssen.

18.05.2026

Fahrtkostenerstattung an Großeltern

Manche Eltern erstatten den Großeltern Fahrtkosten, wenn diese bei der Kinderbetreuung aushelfen. Ist das Kind unter 14 Jahre alt, kann dieser Fahrtkostenersatz steuerlich zu den Betreuungskosten zählen. Pro Kind und Jahr sind bis zu 6.000 Euro an Ausgaben zu 80 Prozent abziehbar, also maximal 4.800 Euro. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg erkannte einer Familie nun den Abzug ab (11 K 11060/24). Diese hatte zwar schriftlich eine wöchentliche Kinderbetreuung samt Fahrtkostenersatz vereinbart. Allerdings wurde die Betreuung „ohne rechtliche Verpflichtung“ abgemacht. Das Finanzgericht versagte den Abzug der abgerechneten Fahrtkosten, da die unverbindliche Abmachung nicht fremdüblich sei. Problematisch sei ebenfalls, dass die Fahrten nur einmal jährlich und ohne konkrete Angaben abgerechnet wurden.

11.05.2026

Rundfunkbeitrag steuerlich absetzbar

Nach bisherigem Recht wird der Rundfunkbeitrag nicht steuerlich berücksichtigt. Eine Ausnahme gilt allerdings bei den Kosten der doppelten Haushaltsführung. Der Rundfunkbeitrag zählt hier zu den Unterkunftskosten, die mit maximal 1.000 Euro pro Monat berücksichtigt werden. Der Bund der Steuerzahler (BdSt) unterstützt aktuell ein Musterverfahren vor dem Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, damit Rundfunkbeiträge auch unabhängig von der Frage der doppelten Haushaltsführung steuermindernd angesetzt werden können (Az. 1 K 67/26). Begründet wird die Klage laut Mitteilung des BdSt damit, dass der Zugang zu Rundfunk und Fernsehen allgemein zum sog. soziokulturellen Existenzminimum gezählt wird. Daher können sich Bürgergeldempfänger von der Zahlung freistellen lassen. Ebenso wird der Rundfunkbeitrag in manchen Bundesländern bei der Beamten-Mindestalimentation berücksichtigt. Der steuerliche Grundfreibetrag berücksichtigt den Rundfunkbeitrag dagegen nicht, obwohl er der Höhe nach an das Existenzminimum anknüpft. Der Gesetzgeber bestimmt zunächst im Sozialrecht die Höhe des Existenzminimums und ist an diesen Wert auch für das Steuerrecht gebunden. Er muss den Grundfreibetrag also entsprechend festlegen. Insofern stellt sich die Frage, ob Einkommensteuerpflichtige und beispielsweise Bürgergeldempfänger bei dieser existenznotwendigen Aufwendung gleichheitswidrig behandelt werden. Steuerpflichtige sollten Einspruch gegen aktuelle Steuerbescheide einlegen und sich auf das Verfahren vor dem FG Mecklenburg-Vorpommern berufen.

04.05.2026

Verluste aus russischen Wertpapieren

Verluste wegen der fehlenden Handelbarkeit russischer Staatsanleihen und russischer Aktien können im Jahr 2022 nicht bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Das hat das Sächsische Finanzgericht entschieden (Az. 2 K 602/25). Die Kläger hatten in russische Staatsanleihen und Hinterlegungsscheine investiert, die das Eigentum an russischen Aktien verbriefen (ADR und GDR). Wegen des russischen Angriffskriegs mit der Ukraine waren weder die Staatsanleihen noch die Hinterlegungsscheine handelbar und wurden von der depotführenden Bank der Kläger gar nicht oder mit Null bewertet. Auch erhielten sie keine Dividenden ausbezahlt. Die Kläger hielten daher ihre Kapitalforderungen für uneinbringlich und begehren die steuerliche Anerkennung der Verluste. Sowohl das Finanzamt als auch das Sächsische Finanzgericht lehnten eine Verlustberücksichtigung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ab. Die Anteile seien nicht veräußert oder eingezogen worden, sodass ein Veräußerungsverlust nicht habe entstehen können. Die russischen Unternehmen oder der russische Staat seien auch nicht insolvent. Der Einwand der Kläger, die Wertpapiere seien derzeit faktisch wertlos, weil sie u. a. aufgrund der EU-Sanktionen nicht gehandelt werden könnten, überzeugte das Gericht nicht. Es sei nicht unwahrscheinlich, dass die Anleihen zu einem jetzt noch nicht bekannten Zeitpunkt wieder handelbar seien. Auch eine Dividendenzahlung sei nach Aufhebung der Sanktionen wieder möglich. Die Kläger haben gegen die Entscheidung Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt (Az. VIII R 5/26).


Startseite