Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in verschiedenen Urteilen klargestellt, dass Verwahrentgeltklauseln von Banken für Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten ...
Neu: Lohnsteuerhilfevereine haben seit 2022 zum größten Teil Beratungsbefugnis bei Photovoltaikanlagen.
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23.02.2026
Steuerliche Behandlung Negativzinsen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in verschiedenen Urteilen klargestellt, dass Verwahrentgeltklauseln von Banken für Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten unwirksam sind. Somitmüssen die einbehaltenen Negativzinsen auf Antrag den betroffenen Kunden wieder zurückerstattet werden.
Die Finanzverwaltung hat dazu mitgeteilt, dass die Erstattungen nicht als Kapitalerträge zu versteuern sind. Denn einbehaltene Negativzinsen sind keine negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen, sondern Werbungskosten. Und Werbungskosten sind bei Kapitalerträgen, die der Abgeltungsteuer unterliegen, nicht mehr abziehbar. Soweit die Negativzinsen also nicht als Werbungskosten abgezogen wurden, handelt es sich bei der Rückerstattung nicht um Kapitaleinnahmen, sondern um die steuerlich nicht relevante Rückgewähr einer zu Unrecht erhobenen Gebühr.
16.02.2026
Winterdienst steuerlich absetzbar
Der Winter bringt nicht nur Freude durch Schnee und Eis, sondern auch Pflichten für Grundstückseigentümer mit sich: das Räumen und Streuen von Gehwegen, um die Sicherheit von Passanten zu gewährleisten. Da das Schneeräumen oft mühsam und zeitaufwendig ist, beauftragen viele Menschen einen Dienstleister, wie z.B. Winterdienst, Hausmeisterservice oder auch Gärtner. Die damit verbundenen Kosten können sowohl von Hauseigentümern als auch von Mietern steuerlich geltend gemacht werden. Der Winterdienst fällt unter die haushaltsnahen Dienstleistungen gemäß § 35a EStG. Hierbei dürfen 20 Prozent der Arbeitskosten, maximal 4.000 Euro pro Jahr, von der Steuerlast abgezogen werden. Materialkosten, wie Streusalz oder Splitt, sind nicht begünstigt.
Damit die Kosten für den Winterdienst vom Finanzamt anerkannt werden, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Die Kosten für Arbeitsleistung müssen auf der Rechnung des Dienstleisters klar erkennbar sein, keine Barzahlung, ausschließlich die Zahlung per Banküberweisung ist abzugsfähig. Auch muss der Einsatz im Zusammenhang mit den vorgeschriebenen Räum- und Streupflichten stehen, etwa dem Freihalten von Gehwegen oder der Hauszufahrt.
11.02.2026
Doppelte Haushaltsführung und Stellplatzkosten
Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung können Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz zusätzlich zur Wohnungsmiete als Werbungskosten abgezogen werden.
Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Der Kläger unterhielt aus beruflichem Anlass eine angemietete Zweitwohnung. Die monatliche Miete einschließlich Nebenkosten lag über dem steuerlichen Höchstbetrag von 1.000 Euro für Unterkunftskosten. Daneben mietete der Kläger einen Kfz-Stellplatz für 170 Euro im Monat an, der an den Wohnungsmietvertrag gebunden war, und machte die Stellplatzmiete zusätzlich als Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt lehnte dies unter Verweis auf den bereits ausgeschöpften Höchstbetrag ab. Das Finanzgericht wie auch der BFH bestätigten jedoch den zusätzlichen Abzug. Die Stellplatzkosten unterlägen nicht der Abzugsbeschränkung für die Unterkunftskosten, so der BFH mit Urteil vom 29.07.2025 (Az. VI R 4/23).
02.02.2026
Mobilitätsprämie ab 2026
Die Erhöhung der Entfernungspauschale bleibt für Geringverdiener ohne Auswirkung, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegen und deshalb gar keine Steuern zahlen müssen. Deshalb erhalten diese eine andere steuerliche Entlastung.
Geringverdiener können eine so genannte Mobilitätsprämie beantragen, wenn die erste Tätigkeitsstätte mehr als 20 Kilometer von der Wohnung entfernt liegt. Sie erhalten ab dem 21. Kilometer 14 Prozent der erhöhten Pendlerpauschale (seit 2022 sind das 5,32 Cent). Wer einen kürzeren Arbeitsweg hat, der profitiert leider nicht davon. Derzeit ist die Regelung befristet auf die Jahre 2021 bis 2026.
Die zeitliche Befristung wird aufgehoben. Damit erhalten Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften auch nach 2026 weiterhin eine Entlastung.
Die Mobilitätsprämie wird im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung festgesetzt, das bedeutet, man muss eine Einkommensteuererklärung abgeben, um die Prämie zu erhalten.
26.01.2026
Arbeitszimmer und Abzugsfähigkeit
Aktuell hat das Finanzgericht Münster in folgendem Fall entschieden: Ein freiberuflicher Musiker nutzte in seinem Einfamilienhaus gleich mehrere Räume beruflich: ein Arbeitszimmer, ein Musikübungszimmer und weitere Bereiche für organisatorische Tätigkeiten. Das Gericht wertete diese Räume nicht als mehrere Arbeitszimmer, sondern als eine einheitliche funktionale Einheit.
Auch wenn ein großer Teil der Vorbereitung zu Hause stattfindet, liegt der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit nicht automatisch im häuslichen Bereich, wenn die prägenden Leistungen – etwa Auftritte, Unterricht oder Proben, außerhalb erbracht werden. Daher führen mehr Fläche oder mehrere Räume nicht automatisch zu mehr Steuerersparnis, wenn die Ausübung der Tätigkeit, also der inhaltliche Mittelpunkt, anderswo stattfindet. Somit blieb es für die Berücksichtigung beim damaligen Höchstbetrag.
Die Ehefrau des Musikers nutzte ebenfalls ein Arbeitszimmer, welches ihm steuerlich nicht zugerechnet wurde, da er es selbst nicht nutzte. Die Ehefrau konnte die Aufwendungen aber auch nicht abziehen, da sie keine eigenen steuerpflichtigen Einkünfte hatte.
In diesem Punkt setzte der Bundesfinanzhof (BF) die Vollziehung allerdings aus, da er Zweifel hatte, ob die erstinstanzliche Entscheidung nicht zu streng ausgefallen war.
19.01.2026
Digitale Steuerbescheide
Die Bekanntgabe von Verwaltungsakten sollte ab 01.01.2026 von einem Postversand auf digital umgestellt werden. Insbesondere für viele Steuerbescheide bedeutet dies, dass keine Einwilligung zum elektronischen Datenabruf oder zur elektronischen Bekanntgabe mehr vorliegen und die Steuerpflichtigen stattdessen selbst einen Widerruf beantragen müssten, wenn diese einen Papierbescheid bevorzugen. Aufgrund zahlreicher Kritik und Umstellungsproblemen hat der Gesetzgeber mit der Änderung des Mindeststeuergesetzes die Einführung der Regelung abgemildert und in dieser Form auf den 01.01.2027 verschoben.
Ab 01.01.2026 sollen nun Steuerbescheide u. ä. zum digitalen Abruf bereitgestellt werden, für welche bereits bisher eine Einwilligung der Steuerpflichtigen dazu vorlag. Eine postalische Bekanntgabe bleibt in den übrigen Fällen möglich bei einer fehlenden Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe oder einem Antrag auf postalische Bekanntgabe.
Die digitale Bekanntgabe gilt zwar weiterhin, der Gesetzeswortlaut räumt dem Bearbeiter jedoch mehr Spielraum ein. Steuerpflichtige müssen daher grundsätzlich ab dem 01.01.2026 eine postalische Bekanntgabe des Verwaltungsakts ausdrücklich beantragen, wenn Sie sicher gehen wollen und ihre Steuererklärungen elektronisch übermittelt haben. Eine Nichteinwilligung in die elektronische Bekanntgabe ist dafür nicht ausreichend.
Wichtig ist dies für die Bekanntgabe und der damit zusammenhängenden Fristen, wie z.B. der Einspruchsfrist. Ein elektronisch bereitgestellter Bescheid gilt vier Tage nach Bereitstellung als bekannt gegeben, auch bei Nichtabruf oder verspätetem Abruf. Der Grund dafür ist ebenfalls unerheblich.
12.01.2026
Angestellte Flugbegleiterin und erste Tätigkeitsstätte
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass sich die erste Tätigkeitsstätte einer Flugbegleiterin an dem Flughafen, der ihr als Heimatbasis zugewiesen wurde, befindet. Ein Flughafen ist in seiner Gesamtheit einschließlich der Parkpositionen der Flugzeuge und der geparkten Flugzeuge als ortsfeste betriebliche Einrichtung anzusehen. Somit werden Tätigkeiten des Flugpersonals in den am Boden befindlichen Flugzeugen auf dem Flughafen und damit in der ortsfesten betrieblichen Einrichtung erbracht. Die Fahrten dorthin können nur mit der Entfernungspauschale und nicht als Reisekosten abgerechnet werden. Revision wurde beim Bundesfinanzhof eingelegt, unter dem Aktenzeichen VI R 17/25.
05.01.2026
Einkommensschwelle für Aufbewahrungspflicht
Seit 2010 sind auch Steuerzahler mit Überschusseinkünften, die positive Einkünfte von mehr als 500 000 EUR im Jahr haben, verpflichtet, wie Unternehmer ihre Aufzeichnungen und Unterlagen sechs Jahre lang aufzubewahren. Für die Einkommensschwelle von 500.000 EUR ist die Summe der positiven Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen und aus sonstigen Einkünften maßgeblich.
Bei Zusammenveranlagung sind für die Feststellung ob der Betrag von 500.000 EUR überschritten wird, die positiven Einkünfte eines jeden Ehegatten oder Lebenspartners maßgebend.
Der Schwellenwert für Überschusseinkünfte wird ab 01.01.2027 von 500.000 EUR auf 750.000 EUR angehoben.
29.12.2025
Pflegepauschbetrag und Pflegeleistungen
Wer als Privatperson einen ständig hilflosen Menschen pflegt, kann in der Steuererklärung den sogenannten Pflege-Pauschbetrag geltend machen. Dafür gelten jedoch bestimmte Voraussetzungen.
Im vorliegenden Fall hatte ein Sohn seine pflegebedürftige Mutter (Pflegestufe III) fünfmal im Jahr für mehrere Tage in einer Einrichtung des betreuten Wohnens besucht und in dieser Zeit bei der Körperpflege, beim An- und Ausziehen, bei den Mahlzeiten und beim Verlassen der Wohnung geholfen. Außerdem unterstützte er seine Mutter in organisatorischen Dingen.
In der Steuererklärung für das Jahr 2022 hatte er einen Pflege-Pauschbetrag von 1.100 Euro geltend gemacht. Dieser wurde vom Finanzamt nicht anerkannt, weil die Pflege nicht über das bei Familienbesuchen Übliche hinausgehe.
Das FG Sachsen gab dem Finanzamt Recht: Für die Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrages nach § 33b Abs. 6 EStG müsse die Pflegedauer mindestens 10% des pflegerischen Zeitaufwandes betragen, um einen Abzug als außergewöhnliche Belastung zu rechtfertigen. Andernfalls könnten in vielen Fällen Familienbesuche, die mit Hilfeleistungen im Haushalt verbunden seien, als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Dies sei nicht Intention des Gesetzgebers.
22.12.2025
Besteuerung von Lebensversicherungen
Wurde vor dem 01.01.2005 eine Lebensversicherung abgeschlossen, kann man sich bei Fälligkeit bei Einhaltung einiger Voraussetzungen über die steuerfreie Auszahlung der Überschüsse freuen. Man spricht hier von einer Alt-Lebensversicherung. Bei einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurde, kommt es bei der Entscheidung für die monatliche Rentenzahlung zu einer Besteuerung. Entscheidet man sich bei Fälligkeit für die Auszahlung seines eingezahlten Kapitals und seiner Überschüsse auf einen Schlag, dann ist dies steuerfrei, vorausgesetzt natürlich, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Wenn man sich allerdings bei einer Alt-Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht für monatliche Rentenzahlungen entscheidet, besteuert das Finanzamt diese Rentenzahlungen mit dem Ertragsanteil. Dahingehend sind nun erste Verfahren bei unterschiedlichen Finanzgerichten anhängig (FG Nürnberg, 6 K 1408/24; FG Münster, 6 K 57/24 E). Es empfiehlt sich Einspruch einzulegen und mit Hinweis auf beide Musterverfahren einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens zu stellen. Ergeht eine Einspruchsentscheidung, bleibt nur der Weg der kostenpflichtigen Klage beim zuständigen Finanzgericht.