Behinderte Menschen müssen oftmals wesentlich höhere Aufwendungen tragen als gesunde Mitbürger, insbesondere für einen behindertengerechten Umbau der ...
Neu: Lohnsteuerhilfevereine haben seit 2022 zum größten Teil Beratungsbefugnis bei Photovoltaikanlagen.
Newsletter
13.04.2026
Umbau wegen Behinderung
Behinderte Menschen müssen oftmals wesentlich höhere Aufwendungen tragen als gesunde Mitbürger, insbesondere für einen behindertengerechten Umbau der Wohnung. Diese Mehraufwendungen können grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG angesetzt werden. Die Kosten sind nicht bereits mit dem Behinderten-Pauschbetrag abgegolten. Sie sind in voller Höhe im Jahr der Bezahlung - unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung - abzugsfähig.
Grundsätzlich hört sich das positiv an, wenn jedoch die Aufwendungen so hoch sind, dass sie sich gar nicht auswirken, ergibt sich ein Nachteil. Demnach kann sich ein Abzug im Jahr der Verausgabung steuerlich nicht auswirken, wenn die außergewöhnlichen Belastungen höher sind, als der Gesamtbetrag der Einkünfte, von dem sie abgezogen werden sollen. Es wäre daher wünschenswert, wenn der Kostenabzug auf mehrere Jahre aufgeteilt werden könnte, so wie Vermieter dies bei hohen Erhaltungsaufwendungen dürfen.
Doch leider spielen da weder die Finanzverwaltung noch der Bundesfinanzhof mit, denn die Finanzverwaltung verfügt in den Einkommensteuer-Richtlinien: "Eine Verteilung auf mehrere Veranlagungszeiträume ist nicht zulässig" (R 33.4 Abs. 5 Satz 2 EStR). Und der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass außergewöhnliche Belastungen grundsätzlich nur in dem Jahr absetzbar sind, in dem sie geleistet wurden. Hohe Kosten für den
behindertengerechten Wohnungsumbau dürfen nicht aus Billigkeitsgründen auf mehrere Jahre verteilt werden,
wenn sie sich im Kalenderjahr, in dem sie verausgabt worden sind, steuerlich nur sehr eingeschränkt auswirken können.
31.03.2026
Abgabefrist Einkommensteuererklärung 2024
Seit dem Ausbruch der Corona-Krise wurden die Abgabetermine für die Einkommensteuererklärungen der letzten Jahre verlängert. Für die Einkommensteuererklärung 2024 gelten letztmalig verlängerte, aber kürzere Abgabefristen als im letzten Jahr. Steuerpflichtige, die nicht steuerlich beraten bzw. vertreten sind und ihre Erklärung selbst erstellen, mussten diese bis zum 31.07.2025 beim Wohnsitzfinanzamt einreichen.
Wenn die Einkommensteuererklärung durch einen Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein o. ä. erstellt wird, gilt eine verlängerte Frist zur Abgabe bis zum 30.04.2026.
Wird die Abgabefrist versäumt, drohen Verspätungszuschläge durch die Finanzämter.
24.03.2026
Einkommensteuerbescheide 2025
Die ersten Steuerbescheide von Bürgern, die bereits ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr 2025 abgegeben haben, werden frühestens Ende März/Anfang April versendet. Grund sei, dass die gesetzlichen Fristen Arbeitgebern, Versicherungen und anderen Institutionen bis zum 28. Februar eines Jahres Zeit ließen, um der Finanzverwaltung die erforderlichen Daten, wie Lohnsteuerbescheinigungen, Beitragsdaten zur Kranken- und Pflegeversicherung, Altersvorsorge sowie Rentenbezugsmitteilungen, zu übermitteln. Zudem stünden den Finanzämtern die bundeseinheitlichen Programme zur Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen des Vorjahres in der Regel nicht vor Mitte März zur Verfügung. Die Finanzämter bitten darum, von Nachfragen nach dem Stand der Bearbeitung abzusehen. Der Bearbeitungsumfang und die Bearbeitungsdauer der Erklärungen hingen vom jeweiligen Einzelfall ab.
16.03.2026
Abnehmspritze steuerlich abzugsfähig?
Um Arzneimittel steuerlich als außergewöhnliche Belastungen geltend machen zu können, ist eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers erforderlich. In bestimmten Fällen ist dies aber nicht ausreichend, es muss sogar ein qualifizierter Nachweis durch ein vor der Behandlung ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder einer ärztlichen Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vorgelegt werden.
Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 18. Juni 2025 klargestellt, dass ein solcher qualifizierter Nachweis (jedenfalls im Jahr 2023) erforderlich ist, wenn die „Abnehmspritze“ Ozempic zur Behandlung von Adipositas (Fettleibigkeit und Bluthochdruck) verordnet wird. Die ärztliche Verordnung war in diesem Fall nicht ausreichend. Das Gericht führte weiter aus, dass das Medikament in Deutschland zum Zeitpunkt der Verordnung nur zur Behandlung von Diabetes Typ 2 zugelassen war. Die Verordnung bei Fettleibigkeit und Bluthochdruck sei als Behandlung außerhalb einer wissenschaftlich anerkannten Methode anzusehen.
Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen VI R 12/25 anhängig.
23.02.2026
Steuerliche Behandlung Negativzinsen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in verschiedenen Urteilen klargestellt, dass Verwahrentgeltklauseln von Banken für Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten unwirksam sind. Somitmüssen die einbehaltenen Negativzinsen auf Antrag den betroffenen Kunden wieder zurückerstattet werden.
Die Finanzverwaltung hat dazu mitgeteilt, dass die Erstattungen nicht als Kapitalerträge zu versteuern sind. Denn einbehaltene Negativzinsen sind keine negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen, sondern Werbungskosten. Und Werbungskosten sind bei Kapitalerträgen, die der Abgeltungsteuer unterliegen, nicht mehr abziehbar. Soweit die Negativzinsen also nicht als Werbungskosten abgezogen wurden, handelt es sich bei der Rückerstattung nicht um Kapitaleinnahmen, sondern um die steuerlich nicht relevante Rückgewähr einer zu Unrecht erhobenen Gebühr.
16.02.2026
Winterdienst steuerlich absetzbar
Der Winter bringt nicht nur Freude durch Schnee und Eis, sondern auch Pflichten für Grundstückseigentümer mit sich: das Räumen und Streuen von Gehwegen, um die Sicherheit von Passanten zu gewährleisten. Da das Schneeräumen oft mühsam und zeitaufwendig ist, beauftragen viele Menschen einen Dienstleister, wie z.B. Winterdienst, Hausmeisterservice oder auch Gärtner. Die damit verbundenen Kosten können sowohl von Hauseigentümern als auch von Mietern steuerlich geltend gemacht werden. Der Winterdienst fällt unter die haushaltsnahen Dienstleistungen gemäß § 35a EStG. Hierbei dürfen 20 Prozent der Arbeitskosten, maximal 4.000 Euro pro Jahr, von der Steuerlast abgezogen werden. Materialkosten, wie Streusalz oder Splitt, sind nicht begünstigt.
Damit die Kosten für den Winterdienst vom Finanzamt anerkannt werden, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Die Kosten für Arbeitsleistung müssen auf der Rechnung des Dienstleisters klar erkennbar sein, keine Barzahlung, ausschließlich die Zahlung per Banküberweisung ist abzugsfähig. Auch muss der Einsatz im Zusammenhang mit den vorgeschriebenen Räum- und Streupflichten stehen, etwa dem Freihalten von Gehwegen oder der Hauszufahrt.
11.02.2026
Doppelte Haushaltsführung und Stellplatzkosten
Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung können Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz zusätzlich zur Wohnungsmiete als Werbungskosten abgezogen werden.
Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Der Kläger unterhielt aus beruflichem Anlass eine angemietete Zweitwohnung. Die monatliche Miete einschließlich Nebenkosten lag über dem steuerlichen Höchstbetrag von 1.000 Euro für Unterkunftskosten. Daneben mietete der Kläger einen Kfz-Stellplatz für 170 Euro im Monat an, der an den Wohnungsmietvertrag gebunden war, und machte die Stellplatzmiete zusätzlich als Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt lehnte dies unter Verweis auf den bereits ausgeschöpften Höchstbetrag ab. Das Finanzgericht wie auch der BFH bestätigten jedoch den zusätzlichen Abzug. Die Stellplatzkosten unterlägen nicht der Abzugsbeschränkung für die Unterkunftskosten, so der BFH mit Urteil vom 29.07.2025 (Az. VI R 4/23).
02.02.2026
Mobilitätsprämie ab 2026
Die Erhöhung der Entfernungspauschale bleibt für Geringverdiener ohne Auswirkung, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegen und deshalb gar keine Steuern zahlen müssen. Deshalb erhalten diese eine andere steuerliche Entlastung.
Geringverdiener können eine so genannte Mobilitätsprämie beantragen, wenn die erste Tätigkeitsstätte mehr als 20 Kilometer von der Wohnung entfernt liegt. Sie erhalten ab dem 21. Kilometer 14 Prozent der erhöhten Pendlerpauschale (seit 2022 sind das 5,32 Cent). Wer einen kürzeren Arbeitsweg hat, der profitiert leider nicht davon. Derzeit ist die Regelung befristet auf die Jahre 2021 bis 2026.
Die zeitliche Befristung wird aufgehoben. Damit erhalten Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften auch nach 2026 weiterhin eine Entlastung.
Die Mobilitätsprämie wird im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung festgesetzt, das bedeutet, man muss eine Einkommensteuererklärung abgeben, um die Prämie zu erhalten.
26.01.2026
Arbeitszimmer und Abzugsfähigkeit
Aktuell hat das Finanzgericht Münster in folgendem Fall entschieden: Ein freiberuflicher Musiker nutzte in seinem Einfamilienhaus gleich mehrere Räume beruflich: ein Arbeitszimmer, ein Musikübungszimmer und weitere Bereiche für organisatorische Tätigkeiten. Das Gericht wertete diese Räume nicht als mehrere Arbeitszimmer, sondern als eine einheitliche funktionale Einheit.
Auch wenn ein großer Teil der Vorbereitung zu Hause stattfindet, liegt der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit nicht automatisch im häuslichen Bereich, wenn die prägenden Leistungen – etwa Auftritte, Unterricht oder Proben, außerhalb erbracht werden. Daher führen mehr Fläche oder mehrere Räume nicht automatisch zu mehr Steuerersparnis, wenn die Ausübung der Tätigkeit, also der inhaltliche Mittelpunkt, anderswo stattfindet. Somit blieb es für die Berücksichtigung beim damaligen Höchstbetrag.
Die Ehefrau des Musikers nutzte ebenfalls ein Arbeitszimmer, welches ihm steuerlich nicht zugerechnet wurde, da er es selbst nicht nutzte. Die Ehefrau konnte die Aufwendungen aber auch nicht abziehen, da sie keine eigenen steuerpflichtigen Einkünfte hatte.
In diesem Punkt setzte der Bundesfinanzhof (BF) die Vollziehung allerdings aus, da er Zweifel hatte, ob die erstinstanzliche Entscheidung nicht zu streng ausgefallen war.
19.01.2026
Digitale Steuerbescheide
Die Bekanntgabe von Verwaltungsakten sollte ab 01.01.2026 von einem Postversand auf digital umgestellt werden. Insbesondere für viele Steuerbescheide bedeutet dies, dass keine Einwilligung zum elektronischen Datenabruf oder zur elektronischen Bekanntgabe mehr vorliegen und die Steuerpflichtigen stattdessen selbst einen Widerruf beantragen müssten, wenn diese einen Papierbescheid bevorzugen. Aufgrund zahlreicher Kritik und Umstellungsproblemen hat der Gesetzgeber mit der Änderung des Mindeststeuergesetzes die Einführung der Regelung abgemildert und in dieser Form auf den 01.01.2027 verschoben.
Ab 01.01.2026 sollen nun Steuerbescheide u. ä. zum digitalen Abruf bereitgestellt werden, für welche bereits bisher eine Einwilligung der Steuerpflichtigen dazu vorlag. Eine postalische Bekanntgabe bleibt in den übrigen Fällen möglich bei einer fehlenden Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe oder einem Antrag auf postalische Bekanntgabe.
Die digitale Bekanntgabe gilt zwar weiterhin, der Gesetzeswortlaut räumt dem Bearbeiter jedoch mehr Spielraum ein. Steuerpflichtige müssen daher grundsätzlich ab dem 01.01.2026 eine postalische Bekanntgabe des Verwaltungsakts ausdrücklich beantragen, wenn Sie sicher gehen wollen und ihre Steuererklärungen elektronisch übermittelt haben. Eine Nichteinwilligung in die elektronische Bekanntgabe ist dafür nicht ausreichend.
Wichtig ist dies für die Bekanntgabe und der damit zusammenhängenden Fristen, wie z.B. der Einspruchsfrist. Ein elektronisch bereitgestellter Bescheid gilt vier Tage nach Bereitstellung als bekannt gegeben, auch bei Nichtabruf oder verspätetem Abruf. Der Grund dafür ist ebenfalls unerheblich.