Lohnsteuerhilfeverein Donauland e.V.

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Neu: Lohnsteuerhilfevereine haben seit 2022 zum größten Teil Beratungsbefugnis bei Photovoltaikanlagen.

12.10.2026

Steuerermäßigung bei Wärmepumpe und PV-Anlage?

Eine Photovoltaikanlage ist auch dann nicht nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigt, wenn sie Strom für eine Wärmepumpe liefert. Das entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 14 K 1679/25 E). Die Kläger hatten ihre Gasheizung durch eine Wärmepumpe ersetzt und zusätzlich eine Photovoltaikanlage mit Stromspeicher installiert. Das Gericht bewertete beide Anlagen getrennt: Die Wärmepumpe kann grundsätzlich steuerlich begünstigt sein, die Photovoltaikanlage dient jedoch der Stromerzeugung und gehört deshalb nicht zu den in der Energetische-Sanierungsmaßnahmen-Verordnung genannten Maßnahmen. Auch der Hinweis auf eine besonders starke CO?-Minderung führte zu keiner anderen Bewertung. Eine Photovoltaikanlage sei zudem weder eine Heizungsanlage noch eine Wärmequelle der Wärmepumpe. Die Klage wurde abgewiesen; die Revision zum Bundesfinanzhof ist zugelassen. Eine Photovoltaikanlage ist auch dann nicht nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigt, wenn sie Strom für eine Wärmepumpe liefert. Das entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 14 K 1679/25 E). Die Kläger hatten ihre Gasheizung durch eine Wärmepumpe ersetzt und zusätzlich eine Photovoltaikanlage mit Stromspeicher installiert. Das Gericht bewertete beide Anlagen getrennt: Die Wärmepumpe kann grundsätzlich steuerlich begünstigt sein, die Photovoltaikanlage dient jedoch der Stromerzeugung und gehört deshalb nicht zu den in der Energetische-Sanierungsmaßnahmen-Verordnung genannten Maßnahmen. Auch der Hinweis auf eine besonders starke CO?-Minderung führte zu keiner anderen Bewertung. Eine Photovoltaikanlage sei zudem weder eine Heizungsanlage noch eine Wärmequelle der Wärmepumpe. Die Klage wurde abgewiesen; die Revision zum Bundesfinanzhof ist zugelassen.

05.10.2026

Besteuerung der Energiepreispauschale für Arbeitnehmer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hält es für verfassungsgemäß, dass die Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern als steuerpflichtige Einnahme behandelt wird. Auch die unterschiedliche steuerliche Behandlung gegenüber Minijobbern beanstandete das Gericht nicht. Die einmalige Zahlung von 300 Euro wurde 2022 mit dem Steuerentlastungsgesetz eingeführt. Anspruchsberechtigte Erwerbstätige erhielten die Energiepreispauschale. Bei Arbeitnehmern zahlten die Arbeitgeber den Betrag aus. In der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigte das Finanzamt die Zahlung anschließend als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Ein Kläger hielt diese Besteuerung für verfassungswidrig. Er verwies auf eine aus seiner Sicht ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Minijobbern. Deren Arbeitslohn wird ausschließlich pauschal besteuert, sodass die Energiepreispauschale bei ihnen ohne zusätzliche Besteuerung ausgezahlt worden sei. Der BFH wies diese Argumentation mit Urteil vom 11.06.2026 zurück (Az. VI R 15/24). Nach Auffassung des Gerichts war die Energiepreispauschale eine freiwillige staatliche Leistung. Dass sie dem persönlichen Steuersatz unterlag, habe der sozial ausgewogenen Entlastung von den zusätzlichen Belastungen durch die gestiegenen Energiepreise gedient. Minijobber seien typischerweise im Niedriglohnsektor beschäftigt und gehörten daher häufig zu den besonders unterstützungsbedürftigen Personen. Aus diesem Grund durfte der Gesetzgeber ihre steuerliche Behandlung von derjenigen anderer Arbeitnehmer unterscheiden. Nach der Entscheidung verstößt diese Differenzierung insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes.

28.09.2026

Vordrucke Wohnungsbauprämie 2026

Für das Jahr 2026 stehen die Antragsformulare zur Wohnungsbauprämie fest. Das Bundesministerium der Finanzen hat die entsprechenden Vordruckmuster bekannt gegeben. Die Formulare gelten sowohl für Bausparbeiträge nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes (WoPG) als auch für Aufwendungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 WoPG. Sie sind auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen abrufbar. Für Bausparbeiträge kann der Antrag nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 WoPG auch elektronisch gestellt werden. Voraussetzung ist, dass die jeweilige Bausparkasse ein zulässiges elektronisches Antragsverfahren anbietet.

21.09.2026

Arbeitszimmer im selben Haus

Ein Ehepaar mietete zusätzlich zur gemeinsamen Familienwohnung eine weitere Wohnung im selben Mehrfamilienhaus. Die getrennten Räume nutzte ausschließlich der Ehemann als außerhäusliches Arbeitszimmer. Das Finanzamt erkannte die Kosten nur teilweise als Werbungskosten an. Es verwies darauf, dass beide Ehepartner Mieter waren und die Zahlungen von einem gemeinsamen Konto erfolgten. Deshalb behandelte es die Hälfte der Miete sowie der auf die Mieter entfallenden Anteile an Grundsteuer und Gebäudeversicherung als Aufwand der Ehefrau beziehungsweise als Drittaufwand des Ehemanns. Das Niedersächsische Finanzgericht wies diese Aufteilung zurück. Bei Mietern gebe es keine eigenständigen grundstücksorientierten Aufwendungen. Die gemeinsame Anmietung und das gemeinsame Konto seien außerdem unschädlich, wenn die Räume ausschließlich der beruflichen Tätigkeit eines Ehegatten dienten und dieser die Kosten nach der Vereinbarung der Eheleute letztlich trage. Wegen der möglichen Bedeutung für vergleichbare Fälle ließ das Gericht die Revision zu. Das Urteil vom 19. August 2026 trägt das Aktenzeichen 3 K 54/26.

14.09.2026

Wohnmobil und doppelte Haushaltsführung

Ein Arbeitnehmer konnte die Kosten für ein Wohnmobil am Beschäftigungsort nicht als Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung geltend machen. Er hatte im September 2022 eine Stelle begonnen, die 72 Kilometer von seinem Familienwohnsitz entfernt lag. Das Wohnmobil stand auf einem vom Arbeitgeber zugewiesenen Stellplatz und verfügte unter anderem über Schlafplätze, Bad, Toilette und Kochzeile. Der Arbeitnehmer machte unter anderem die Abschreibung für das Fahrzeug und die Kosten für 17 wöchentliche Familienheimfahrten geltend. Das Finanzamt lehnte die doppelte Haushaltsführung ab. Das Finanzgericht Baden-Württemberg stellte zwar fest, dass ein Wohnmobil grundsätzlich als Unterkunft am Beschäftigungsort geeignet sein kann. Entscheidend sei jedoch die dauerhafte räumliche Trennung vom Familienhaushalt. Weil der Arbeitnehmer mit dem Wohnmobil regelmäßig zu seiner Familie fuhr, fielen beide Haushalte am Wochenende wieder räumlich zusammen. Eine dauerhaft an den Beschäftigungsort gebundene Zweitwohnung lag deshalb nach Auffassung des Gerichts nicht vor. Die Revision wurde nicht zugelassen; die Nichtzulassungsbeschwerde verwarf der BFH als unzulässig. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. September 2025, 4 K 221/25; BFH, Beschluss vom 3. Februar 2026, VI B 40/25, nicht dokumentiert.

07.09.2026

Steuerberatungsgesetz aktualisiert

Die Steuerberatung wird für Bürgerinnen und Bürger flexibler, zugleich wird Bürokratie für Beratende abgebaut. Mit einer Änderung des Steuerberatungsgesetzes schafft die Bundesregierung die Grundlage für ein breiteres Beratungsangebot. Ab dem 1. September 2026 dürfen Lohnsteuerhilfevereine ihre Mitglieder umfassender bei der Steuererklärung unterstützen. So dürfen Lohnsteuerhilfevereine weitreichender bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beraten. Für Vermieterinnen und Vermieter bedeutet das mehr Auswahl. Bisher war das nur bei jährlichen Einnahmen von höchstens 18.000 Euro bei Einzelveranlagung beziehungsweise 36.000 Euro bei Zusammenveranlagung erlaubt. Diese Grenze entfällt ersatzlos.

24.08.2026

Pflegefahrten zur Schwiegermutter

Fahrtkosten für die persönliche Pflege einer Angehörigen sind nicht automatisch als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abziehbar. Das Finanzgericht Münster lehnte dies im Fall eines Ehepaars ab, das seine hochbetagte und schwerbehinderte Schwiegermutter in rund 300 Kilometer Entfernung betreute (Az. 4 K 2261/25). Für den Veranlagungszeitraum 2021 hatte das Paar neben dem Pflege-Pauschbetrag von 1.100 Euro unter anderem Kosten für Fahrten, Haushaltshilfen, Arztbegleitungen, Medikamente, Parkgebühren und Porto geltend gemacht. Das Gericht sah diese Aufwendungen nicht als zwangsläufig an. Professionelle Pflege- und Unterstützungsdienste hätten trotz der familiären Verbundenheit und der Entfernung in Anspruch genommen werden können. Die Neuregelung des § 33b Abs. 6 EStG ab 2021 erweitert nach dem Urteil nur die Voraussetzungen für den Pflege-Pauschbetrag. Sie ändert nichts an den Anforderungen des § 33 EStG. Pflegebedingte Fahrt-, Park- und Portokosten sind zudem durch den Pauschbetrag abgegolten. Auch Ausgaben für Arztbesuche und Besorgungen waren nach Auffassung des Gerichts nicht zwangsläufig, weil Dritte diese Tätigkeiten hätten übernehmen können.

18.08.2026

Klimaanlage im Homeoffice

Ob die Kosten einer Klimaanlage im Homeoffice steuerlich berücksichtigt werden, hängt vor allem von der Gestaltung des Arbeitsplatzes ab. Bei einem anerkannten häuslichen Arbeitszimmer können die Kosten für die Klimaanlage zu den Ausgaben für Ausstattung und Einrichtung gerechnet werden. Der Raum muss abgetrennt, büroähnlich eingerichtet und nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden. Statt der tatsächlichen Kosten kann die Jahrespauschale von 1.260 Euro genutzt werden. Eine mobile Anlage bis zu einem Kaufpreis von 952 Euro einschließlich Mehrwertsteuer kann sofort als Werbungskosten angesetzt werden. Teurere Geräte werden grundsätzlich über mehrere Jahre abgeschrieben. Fest eingebaute Split-Klimaanlagen sind in der Regel Bestandteil des Gebäudes und werden nach dem Verhältnis der Wohnfläche abgeschrieben. Unter bestimmten Voraussetzungen ist bei einem nachträglichen Einbau eine eigenständige Abschreibung möglich. Versand- und Beschaffungskosten sowie anteilige Stromkosten können ebenfalls berücksichtigt werden. Bei einer Arbeitsecke im Wohnraum gilt die Klimaanlage dagegen grundsätzlich als private Anschaffung. Die beruflichen Aufwendungen sind dort mit der täglichen Homeofficepauschale abgegolten. Für den Einbau oder die Wartung durch einen Fachbetrieb können 20 Prozent der reinen Handwerkerkosten direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Erforderlich sind eine ordnungsgemäße Rechnung und die Zahlung per Überweisung. Die konkrete steuerliche Auswirkung hängt vom Einzelfall ab.

10.08.2026

Urlaub und steuerlich abziehbare Aufwendungen

Auch bei einer privaten Urlaubsreise beteiligt sich das Finanzamt an bestimmten Kosten. Werden Dienstleistungen wie die Tierbetreuung oder Gartenarbeit (z. B. Pflanzen gießen) während der Abwesenheit von Profis im eigenen Haushalt erledigt, winken Steuererleichterungen. Als haushaltsnahe Dienstleistungen können 20 % der Kosten (maximal 4.000 € pro Jahr) direkt die Steuerschuld mindern. Wichtig: Externe Tierpensionen sind nicht absetzbar. Zudem sind eine ordnungsgemäße Rechnung und eine unbare Zahlung zwingende Voraussetzungen. Freiwillige CO2-Ausgleichszahlungen für Flüge oder Autofahrten lassen sich als Sonderausgaben (Spenden) steuerlich geltend machen, sofern der Empfänger eine anerkannte gemeinnützige Organisation ist. Für die Kinderbetreuung während der Ferien gilt: 80 % der Kosten (bis zu 4.800 € jährlich) sind abziehbar. Voraussetzung ist eine professionelle Betreuung, bei der die reine Aufsicht im Vordergrund steht. Reine kulturelle Ferienfreizeiten erkennt das Finanzamt dagegen meist nicht an.

03.08.2026

DBA Russland wird suspendiert

Wichtige Änderung im internationalen Steuerrecht: Deutschland hat Russland offiziell darüber informiert, dass das seit 1996 bestehende Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) inklusive aller Protokolle ausgesetzt wird. Die Suspendierung tritt am 01.01.2027 in Kraft. Ab Januar 2027 fallen die Mechanismen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen weg. Für grenzüberschreitende Geschäfte bedeutet dies ein deutlich höheres Steuerrisiko und administrativen Mehraufwand. Betroffene Akteure im deutsch-russischen Wirtschaftsverkehr müssen sich kurzfristig auf diese neuen steuerlichen Realitäten einstellen.


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