Neu: Lohnsteuerhilfevereine haben seit 2022 zum größten Teil Beratungsbefugnis bei Photovoltaikanlagen.
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13.10.2025
Berufliche Nutzung von Computern und Co.
Arbeitnehmer können die Aufwendungen für beruflich genutzte Computer und ähnliche Arbeitsmittel als Werbungskosten absetzen. Wird das Gerät ausschließlich beruflich genutzt, ist ein voller Abzug der Aufwendungen im Jahr der Anschaffung möglich. Eine private Mitbenutzung von bis zu 10 % ist dabei unschädlich. Liegt die private Mitbenutzung über 10 %, können die Aufwendungen noch anteilig berücksichtigt werden, sofern eine klare und nachvollziehbare Trennung möglich ist. Der Steuerpflichtige hat hier ggf. erhöhte Nachweispflichten zu erfüllen (z.B. Stundenaufteilung). Alternativ können die digitalen Geräte auch über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Der Veräußerungserlös von solchen Geräten zählt nicht zu den Arbeitseinkünften. Auch steuerpflichtige private Veräußerungsgeschäfte fallen bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs, wie PCs, nicht an.
Nutzen Steuerpflichtige dagegen betriebliche Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte des Arbeitgebers auch privat, ist dies gem. § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei. Dies umfasst auch die Nutzung von Zubehör, Software sowie die Internetkosten. Wer das Gerät privat nutzt, ist dabei unerheblich, z.B. ein Angehöriger für ein überlassenes Gerät.
Übereignet der Arbeitgeber Computer und ähnliche Geräte verbilligt oder unentgeltlich, so darf dieser geldwerte Vorteil noch mit 25 % pauschaler Lohnsteuer abgegolten werden. Diese trägt regelmäßig der Arbeitgeber. Aber auch bei Abwälzung der Pauschalsteuer auf den Arbeitnehmer, kann dies immer noch vorteilhaft sein.
Der Arbeitgeber kann auch Zuschüsse für Internetkosten des Arbeitnehmers pauschal mit 25 % versteuern. Die Erstattung von Telefonkosten ist sogar steuerfrei möglich. Ohne Einzelnachweise dürfen 20 % der Telefonkosten, höchstens jedoch 20 Euro pro Monat erstattet werden.
06.10.2025
Online-Kurse bei Vermietung
Bei den Finanzämtern werden vermehrt Steuererklärungen eingereicht, in denen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Werbungskosten für Onlinekurse angesetzt werden (Masterclass und Steuerclass).
Wenn die Werbungskosten den Masterclass Onlinekurs betreffen, dann dürfte ein Werbungskostenabzug möglich sein. Hier werden Grundlagen für eine Vermietung, die richtige Standortauswahl oder Finanzierungsmöglichkeiten vermittelt.
Hingegen werden bei dem Onlinekurs Steuerclass verschiedene Steuerstrategien rund um die vermögensverwaltende GmbH, um Stiftungen oder zur Erbschaft- und Umsatzsteuer thematisiert.
Für die Vorstellung der verschiedenen steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten ist damit zu rechnen, dass hier ein Werbungskostenabzug bei den Vermietungs- und Verpachtungseinkünften versagt wird.
23.09.2025
Erwerbsminderungsrente FAQ
Eine Erwerbsminderungsrente erhalten Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn diese wegen einer Krankheit oder einer Behinderung ihren Beruf teilweise oder ganz aufgeben müssen. Seit dem 01.07.2024 erhalten rund drei Millionen Menschen einen Zuschlag auf ihre Rente. Daher hat die Bundesregierung am 06.05.2025 auf ihrer Homepage eine Übersicht über die wichtigsten Fragen online gestellt, wie
• Was genau ist eine Rente wegen Erwerbsminderung?
• Wer kann sie erhalten?
• Wie hoch ist die Erwerbsminderungsrente und wie wird sie berechnet?
• Geht die Erwerbsminderungsrente in die Altersrente über?
• Ist es möglich trotz der Erwerbsminderungsrente weiter zu arbeiten?
• Wer erhält seit 01.07.2024 einen Zuschlag auf die Erwerbsminderungsrente?
• Wie wird der Zuschlag berechnet und ausgezahlt?
Unter folgendem Link können Sie die FAQ aufrufen: FAQ zur Erwerbsminderungsrente,
https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/faq-erwerbsminderungsrenten-2266870
15.09.2025
Tierbetreuungskosten absetzen
Die Betreuung von Haustieren kann als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich begünstigt werden. Ursprünglich lehnte die Finanzverwaltung die Anerkennung solcher Kosten für Haustiere ab, doch der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass auch die Versorgung und Betreuung von Haustieren zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählt.
Die steuerliche Absetzbarkeit der Tierbetreuungskosten gilt, wenn die Betreuung im Haushalt oder auf dem Grundstück des Tierhalters stattfindet. Anfahrtskosten können ebenfalls abgezogen werden. Wer jedoch sein Tier in eine Tierpension bringt, kann die Kosten hierfür nicht steuerlich geltend machen, denn in diesem Fall ist die Betreuung nicht mehr haushaltsnah.
Auch die Kosten für einen Tierfriseur oder für Fall- oder Krallenpflege sind als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzbar, aber nur wenn der Dienstleister in den Haushalt kommt. Steuerlich nicht begünstigt ist der Besuch beim Hundefriseur.
Wird ein Hundesitter beauftragt, der den Hund Gassi führt, dann sind auch diese Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung absetzbar. Wichtig ist, dass die Dienstleistung in oder in der Nähe des Haushalts erbracht wird und die Rechnung per Überweisung bezahlt wird.
08.09.2025
Doppelte Haushaltsführung und Ein-Personen-Haushalt
Mit Urteil vom 29.04.2025 entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass das Vorliegen eines eigenen Hausstands am Lebensmittelpunkt unter anderem eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung erfordert, was jedoch insoweit nur bei einem Mehrpersonenhaushalt (z.B. im Rahmen eines Mehrgenerationenhaushalts) relevant wird. Dies folgt schon aus dem Tatbestandsmerkmal „Beteiligung“. Nur wenn mehrere Personen einen gemeinsamen Haushalt führen, kann sich der Einzelne an den Kosten dieses Haushalts und damit den Kosten der Lebensführung „beteiligen“. Führt der Steuerpflichtige dagegen einen Ein-Personen-Haushalt, stellt sich die Frage nach der finanziellen Beteiligung an den Kosten dieses Haushalts nicht, da die Kosten der Lebensführung zwangsläufig von dem Steuerpflichtigen des Ein-Personen-Haushalts getragen werden. Dies gilt unabhängig davon, woher die hierfür erforderlichen Mittel stammen, wie z.B. aus eigenen Einkünften, staatlichen Transferleistungen, Darlehen, Unterhaltsleistungen oder Geldgeschenken. Im Streitfall ging es um einen 28-jährigen Studenten, der nach abgeschlossener Ausbildung studierte und während des Studiums bei seinen Eltern einen eigenen Hausstand innehatte sowie im Studentenwohnheim wohnte. Vorher hatten das Finanzamt und das Finanzgericht aufgrund der sehr geringen Kostenbeteiligung die Geltendmachung von Aufwendungen im Rahmen der Doppelten Haushaltsführung versagt.
01.09.2025
Veräußerung eines Wohnmobils
Von der Spekulationssteuer nach § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Veräußerungen von „Gegenständen des täglichen Gebrauchs“ ausgenommen. Der Begriff „Gegenstand des täglichen Gebrauchs” ist gesetzlich nicht definiert. Das Sächsische Finanzgericht hat in einem Urteilsfall entschieden, dass ein Wohnmobil ein nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG von der Besteuerung ausgenommener „Gegenstand des täglichen Gebrauchs” ist. Dies gelte auch dann, wenn es sich angesichts eines sehr hohen Kaufpreises des Wohnmobils (hier: 384.425 Euro) bei dem Wohnmobil um einen Luxusgegenstand handelt (Az. 5 K 960/24). Der Gewinn aus der Veräußerung war demnach nicht als privates Veräußerungsgeschäft zu besteuern. Mittlerweile ist hierzu die Revision beim Bundesfinanzhof (Az. IX R 4/25) anhängig, denn das beklagte Finanzamt war der Auffassung, dass es sich bei dem Wohnmobil um keinen Gegenstand des täglichen Gebrauchs handelt.
29.08.2025
Urlaub und Steuern
Steuerliche Begünstigungen für die Urlaubskosten geltend machen? Das wäre schön, denkt sich mancher. Für einige Kosten ist dies jedoch möglich, wenn Sie einige Voraussetzungen beachten:
I. Haushaltsnahe Dienstleistungen:
Für haushaltsnahe Dienstleistungen können bis zu 20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro im Jahr geltend gemacht werden. Begünstigt sind nur die Arbeitskosten (inkl. Fahrtkosten), daher müssen diese gesondert abgerechnet und ausgewiesen sein. Es muss darüber eine Rechnung vorliegen, die nur unbar, also bspw. mittels Überweisung bezahlt werden darf. Voraussetzung für die Begünstigung ist außerdem ein Antrag in der Steuererklärung. Füllen Sie dafür die „Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen“ aus.
Haben Sie für die Tätigkeiten einen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten angestellt, gibt es ebenfalls 20 %, höchstens 4.000 Euro im Jahr bei unbarer Zahlung. Für Minijobber können Sie analog 20 % der Aufwendungen, höchstens 510 Euro ansetzen.
Außerdem dürfen die Aufwendungen keine Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen darstellen.
An folgenden Aufwendungen können Sie das Finanzamt beteiligen:
1. Pflege- und Betreuungsleistungen
Pflegen Sie eine Person im eigenen Haushalt und möchten doch selbst einmal ausspannen, muss für die Urlaubszeit auch ein Ersatz gefunden werden, z.B. ein Pflegedienst engagiert werden. Berücksichtigungsfähig sind Pflegeleistungen, die im Leistungskatalog der Pflegeversicherung aufgeführt sind. Dafür gilt auch keine Unterscheidung nach Pflegestufen. Es reicht aus, wenn Dienstleitungen zur Grundpflege, wie zur Körperpflege, Ernährung und Mobilität oder zur Betreuung in Anspruch genommen werden. Beachten Sie, dass bestimmte Leistungen aus der Pflegeversicherung dagegen zu rechnen sind.
2. Kinderbetreuung
Sind Sie ohne Kind unterwegs und engagieren Sie einen Dritten zur Kinderbetreuung, ist unter den obigen Voraussetzungen ebenfalls ein Abzug möglich, sofern es sich nicht um Sonderausgaben handelt. Dies kann z.B. sein, wenn das Kind das 14. Lebensjahr bereits vollendet hat.
3. Haustierbetreuung
Die Haustierbetreuung ist als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt, sofern die Leistungen im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Bleiben Schnurli, Bello und Co. also zu Hause und es kommt täglich jemand zum Füttern, Gassi gehen und für die Pflege vorbei, dürfen Sie die Aufwendungen ebenfalls nach obigen Voraussetzungen abziehen.
4. Wohnungspflege, Blumen gießen und Gartenpflegearbeiten
Engagieren Sie einen Dritten, der während Ihrer Abwesenheit nach dem Rechten sieht, lüftet, Blumen gießt und sich um den Garten kümmert, dürfen Sie auch diese Aufwendungen absetzen, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
5. Straßenreinigung und Winterdienst
Dies gilt analog für die Straßenreinigung und den Winterdienst.
II. Spenden
Spenden an gemeinnützige Organisationen können bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (oder 4 ‰ des Gesamtumsatzes zzgl. aller Löhne und Gehälter) als Sonderausgaben abgezogen werden. Auch wenn Sie sehr viel spenden, gehen die Spenden über dem Höchstbetrag nicht verloren, sondern können dank eines Spendenvortrags in den Folgejahren geltend gemacht werden.
Wollen Sie Ihren ökologischen Fußabdruck verringern und zahlen Sie für Ihre Urlaubsreise eine CO?-Kompensation, achten Sie daher darauf, dass Sie für Ihre Zahlung eine gemeinnützige Organisation auswählen. Dann ist ein Ansatz als Sonderausgabe möglich. Bei Beträgen bis 300 Euro reicht ein Beleg (Bareinzahlung auf das Spendenkonto, Kontoauszug, Buchungsbestätigung etc.) in Verbindung mit einem Beleg der gemeinnützigen Organisation über deren steuerliche Begünstigung und ob es sich bei der Zuwendung um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt.
18.08.2025
Riester-Rente und Günstigerprüfung
Die nach dem ehemaligen Bundesarbeitsminister Walter Riester benannte „Riester-Rente“ zählt als private Ergänzungsmöglichkeit zur dritten Säule der Altersvorsorge.
Ist ein Versicherter zulageberechtigt, so erfolgt jährlich von Amts wegen mit der Einkommensteuerveranlagung eine Günstigerprüfung zwischen den Zulagen und der Steuerersparnis, die sich durch den Sonderausgabenabzug der Beiträge (inklusive Zulageanspruch) ergeben würde. Ist die steuerliche Entlastung höher, so wird diese berücksichtigt und der Zulagenanspruch ausgleichend wieder bei der Einkommensteuer hinzugerechnet. Ansonsten verbleibt es bei den Zulagen ohne weitere Berücksichtigung bei der Ermittlung der Einkommensteuer.
In einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) geht es nun um die korrekte Reihenfolge der Rechenschritte im Rahmen der Günstigerprüfung bei der Einkommensteuerveranlagung.
Bei der Berechnung ist darauf zu achten, dass vor Hinzurechnung des Zulageanspruchs erst die vorhandenen Steuerabzugsbeträge berücksichtigt werden, wie z.B. für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Die Hinzurechnung des Zulageanspruchs erfolgt erst anschließend, auch wenn eine andere Reihenfolge ggf. zu einem günstigeren Ergebnis führen würde.
Diese Reihenfolge ist nicht willkürlich änderbar, da sie sich aus der Gesetznorm ergibt. (BFH vom 09.04.2025 Az. X R 11/21).
11.08.2025
Haushaltshilfe und Anmeldung
Die Minijob-Zentrale hat auf ihrer Homepage Hinweise zur Beschäftigung und Anmeldung von Haushaltshilfen veröffentlicht. Damit sind die Beschäftigten sowohl bei der Unfallversicherung abgesichert als auch bei Krankheit und Schwangerschaft. Auch eine Rentenversicherungspflicht besteht. Auf diese kann die Haushaltshilfe verzichten, wie andere Minijobber auch. Die durch den Arbeitgeber zu tragenden Pauschalbeiträge sind dabei geringer als bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung in Unternehmen und liegen nur bei ca. 15 %.
Die Aufwendungen für die Haushaltshilfe lassen sich auch steuerlich berücksichtigen. Dabei sind 20 % des Lohnaufwands inklusive der Arbeitgeberbeiträge, aber höchstens 510 Euro, von der Einkommensteuerabziehbar. Mit Anmeldung Ihrer Haushaltshilfe haben Sie daher nicht nur eine legale Beschäftigung, sondern auch deren Absicherung und einen Steuervorteil. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage der Minijobzentrale: Haushaltshilfe bei der Minijob-Zentrale anmelden: So geht’s
04.08.2025
Bürokratieabbau beim Datenaustausch
Ein Datenaustausch zwischen verschiedenen Behörden nach dem Once-Only-Prinzip wird bereits praktiziert, erprobt und ausgetauscht. Darüber informiert das Bundesministerium der Finanzen (BMF) auf seiner Homepage. Eine einmalige Abgabe von Unterlagen und Daten bei einer Behörde ist dabei ausreichend. Der digitale Austausch der Daten funktioniert sodann behördenübergreifend.
Die technischen und organisatorischen Voraussetzungen sind dabei bereits teilweise geschaffen worden. Das Datenaustauschverfahren wird bereits erprobt und getestet. Vorreiter war dabei die Steuerverwaltung, die als erstes erfolgreich einen technischen Testdatentransfer durchführte.
Vorteile des Once-Only-Verfahrens für die Bürgerinnen und Bürger und der Verwaltung sind:
• Kein Sammeln von Belegen und Nachweisen mehr – alles erfolgt digital über ELSTER
• Schnellere Bearbeitung durch strukturierte Daten
• Mehr Vertrauen: Nachweise kommen direkt von der Datenquelle
• Geringere Fehleranfälligkeit, weniger Bürokratie
• Praktische Umsetzung der Single-Digital-Gateway-Verordnung in Deutschland
Weitere Informationen finden Sie auf folgender Internetseite: Erprobungsprojekte zu Datenaustauschverfahren der Finanzverwaltung.