Lohnsteuerhilfeverein Donauland e.V.

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Neu: Lohnsteuerhilfevereine haben seit 2022 zum größten Teil Beratungsbefugnis bei Photovoltaikanlagen.

28.05.2026

Ratenweise Abfindung eines Pflichtteilsverzichts

Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht gezahlt werden, unterliegen nicht der Einkommensteuer. Die Zahlungen stellen auch dann kein erzieltes Einkommen dar, wenn sie in Raten geleistet werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht führen danach nicht zu erzieltem Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG, so die Ausführungen des BFH. Denn eine solche Abfindung werde außerhalb eines Leistungsaustauschs unentgeltlich zugewendet und sei deshalb der Auszahlung eines durch Erbgang erworbenen Vermögensrechts wie eines Pflichtteils oder Vermächtnisses gleichzustellen. Solche Zahlungen können lediglich der Schenkungsteuer unterliegen. Diese Entscheidung schafft Rechtssicherheit für Eltern, die im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge zu Lebzeiten Pflichtteilsverzichte mit Abfindungsregelungen mit ihren Kindern vereinbaren. Sie klärt, dass solche Abfindungszahlungen nicht als Kapitalerträge oder sonstige Einkünfte versteuert werden müssen.

18.05.2026

Fahrtkostenerstattung an Großeltern

Manche Eltern erstatten den Großeltern Fahrtkosten, wenn diese bei der Kinderbetreuung aushelfen. Ist das Kind unter 14 Jahre alt, kann dieser Fahrtkostenersatz steuerlich zu den Betreuungskosten zählen. Pro Kind und Jahr sind bis zu 6.000 Euro an Ausgaben zu 80 Prozent abziehbar, also maximal 4.800 Euro. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg erkannte einer Familie nun den Abzug ab (11 K 11060/24). Diese hatte zwar schriftlich eine wöchentliche Kinderbetreuung samt Fahrtkostenersatz vereinbart. Allerdings wurde die Betreuung „ohne rechtliche Verpflichtung“ abgemacht. Das Finanzgericht versagte den Abzug der abgerechneten Fahrtkosten, da die unverbindliche Abmachung nicht fremdüblich sei. Problematisch sei ebenfalls, dass die Fahrten nur einmal jährlich und ohne konkrete Angaben abgerechnet wurden.

11.05.2026

Rundfunkbeitrag steuerlich absetzbar

Nach bisherigem Recht wird der Rundfunkbeitrag nicht steuerlich berücksichtigt. Eine Ausnahme gilt allerdings bei den Kosten der doppelten Haushaltsführung. Der Rundfunkbeitrag zählt hier zu den Unterkunftskosten, die mit maximal 1.000 Euro pro Monat berücksichtigt werden. Der Bund der Steuerzahler (BdSt) unterstützt aktuell ein Musterverfahren vor dem Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, damit Rundfunkbeiträge auch unabhängig von der Frage der doppelten Haushaltsführung steuermindernd angesetzt werden können (Az. 1 K 67/26). Begründet wird die Klage laut Mitteilung des BdSt damit, dass der Zugang zu Rundfunk und Fernsehen allgemein zum sog. soziokulturellen Existenzminimum gezählt wird. Daher können sich Bürgergeldempfänger von der Zahlung freistellen lassen. Ebenso wird der Rundfunkbeitrag in manchen Bundesländern bei der Beamten-Mindestalimentation berücksichtigt. Der steuerliche Grundfreibetrag berücksichtigt den Rundfunkbeitrag dagegen nicht, obwohl er der Höhe nach an das Existenzminimum anknüpft. Der Gesetzgeber bestimmt zunächst im Sozialrecht die Höhe des Existenzminimums und ist an diesen Wert auch für das Steuerrecht gebunden. Er muss den Grundfreibetrag also entsprechend festlegen. Insofern stellt sich die Frage, ob Einkommensteuerpflichtige und beispielsweise Bürgergeldempfänger bei dieser existenznotwendigen Aufwendung gleichheitswidrig behandelt werden. Steuerpflichtige sollten Einspruch gegen aktuelle Steuerbescheide einlegen und sich auf das Verfahren vor dem FG Mecklenburg-Vorpommern berufen.

04.05.2026

Verluste aus russischen Wertpapieren

Verluste wegen der fehlenden Handelbarkeit russischer Staatsanleihen und russischer Aktien können im Jahr 2022 nicht bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Das hat das Sächsische Finanzgericht entschieden (Az. 2 K 602/25). Die Kläger hatten in russische Staatsanleihen und Hinterlegungsscheine investiert, die das Eigentum an russischen Aktien verbriefen (ADR und GDR). Wegen des russischen Angriffskriegs mit der Ukraine waren weder die Staatsanleihen noch die Hinterlegungsscheine handelbar und wurden von der depotführenden Bank der Kläger gar nicht oder mit Null bewertet. Auch erhielten sie keine Dividenden ausbezahlt. Die Kläger hielten daher ihre Kapitalforderungen für uneinbringlich und begehren die steuerliche Anerkennung der Verluste. Sowohl das Finanzamt als auch das Sächsische Finanzgericht lehnten eine Verlustberücksichtigung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ab. Die Anteile seien nicht veräußert oder eingezogen worden, sodass ein Veräußerungsverlust nicht habe entstehen können. Die russischen Unternehmen oder der russische Staat seien auch nicht insolvent. Der Einwand der Kläger, die Wertpapiere seien derzeit faktisch wertlos, weil sie u. a. aufgrund der EU-Sanktionen nicht gehandelt werden könnten, überzeugte das Gericht nicht. Es sei nicht unwahrscheinlich, dass die Anleihen zu einem jetzt noch nicht bekannten Zeitpunkt wieder handelbar seien. Auch eine Dividendenzahlung sei nach Aufhebung der Sanktionen wieder möglich. Die Kläger haben gegen die Entscheidung Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt (Az. VIII R 5/26).

29.04.2026

Abgabefrist Steuererklärung 2025

Die gesetzliche Abgabefrist für die Steuererklärung 2025 endet am 31. Juli 2026. Eine automatische Fristverlängerung gibt es nur bei Einreichung über einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein, diese endet dann am 01.03.2027, da der 28.02.2027 ein Sonntag ist. Für selbst erstellte Erklärungen gilt die gesetzliche Frist. Wer zu spät abgibt, muss mit Verspätungszuschlägen, Steuerschätzung, Zwangsgeld und möglichen strafrechtlichen Folgen rechnen. Eine Fristverlängerung kann auf Antrag gewährt werden.

20.04.2026

Parteispenden ab 2026

Spenden und Mitgliedsbeiträge an anerkannte politische Parteien werden steuerlich künftig stärker gefördert. Die Erhöhung gilt nach dem Steueränderungsgesetz 2025 erstmals für das Steuerjahr 2026. Zuvor gab es den Höchstbetrag für den direkten Steuerabzug seit 2007 bis zu 1.650 Euro Spenden pro Jahr – also maximal 825 Euro Steuerermäßigung. Für Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien bis zu 3.300 Euro zieht das Finanzamt künftig 50 Prozent direkt von der festgesetzten Einkommensteuer ab - maximal 1.650 Euro. Bei Einreichung einer gemeinsamen Steuererklärung können Ehepaare und eingetragene Lebenspartner den doppelten Betrag geltend machen. Über den Betrag von 3.300 Euro hinaus, können weitere 3.300 als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Das zu versteuernde Einkommen wird somit gemindert, abhängig vom individuellen Steuersatz. Im Jahr 2026 lassen sich dadurch insgesamt 6.600 Euro als Parteispenden absetzen, bei zusammen veranlagten Paaren bis zu 13.200 Euro.

13.04.2026

Umbau wegen Behinderung

Behinderte Menschen müssen oftmals wesentlich höhere Aufwendungen tragen als gesunde Mitbürger, insbesondere für einen behindertengerechten Umbau der Wohnung. Diese Mehraufwendungen können grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG angesetzt werden. Die Kosten sind nicht bereits mit dem Behinderten-Pauschbetrag abgegolten. Sie sind in voller Höhe im Jahr der Bezahlung - unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung - abzugsfähig. Grundsätzlich hört sich das positiv an, wenn jedoch die Aufwendungen so hoch sind, dass sie sich gar nicht auswirken, ergibt sich ein Nachteil. Demnach kann sich ein Abzug im Jahr der Verausgabung steuerlich nicht auswirken, wenn die außergewöhnlichen Belastungen höher sind, als der Gesamtbetrag der Einkünfte, von dem sie abgezogen werden sollen. Es wäre daher wünschenswert, wenn der Kostenabzug auf mehrere Jahre aufgeteilt werden könnte, so wie Vermieter dies bei hohen Erhaltungsaufwendungen dürfen. Doch leider spielen da weder die Finanzverwaltung noch der Bundesfinanzhof mit, denn die Finanzverwaltung verfügt in den Einkommensteuer-Richtlinien: "Eine Verteilung auf mehrere Veranlagungszeiträume ist nicht zulässig" (R 33.4 Abs. 5 Satz 2 EStR). Und der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass außergewöhnliche Belastungen grundsätzlich nur in dem Jahr absetzbar sind, in dem sie geleistet wurden. Hohe Kosten für den behindertengerechten Wohnungsumbau dürfen nicht aus Billigkeitsgründen auf mehrere Jahre verteilt werden, wenn sie sich im Kalenderjahr, in dem sie verausgabt worden sind, steuerlich nur sehr eingeschränkt auswirken können.

31.03.2026

Abgabefrist Einkommensteuererklärung 2024

Seit dem Ausbruch der Corona-Krise wurden die Abgabetermine für die Einkommensteuererklärungen der letzten Jahre verlängert. Für die Einkommensteuererklärung 2024 gelten letztmalig verlängerte, aber kürzere Abgabefristen als im letzten Jahr. Steuerpflichtige, die nicht steuerlich beraten bzw. vertreten sind und ihre Erklärung selbst erstellen, mussten diese bis zum 31.07.2025 beim Wohnsitzfinanzamt einreichen. Wenn die Einkommensteuererklärung durch einen Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein o. ä. erstellt wird, gilt eine verlängerte Frist zur Abgabe bis zum 30.04.2026. Wird die Abgabefrist versäumt, drohen Verspätungszuschläge durch die Finanzämter.

24.03.2026

Einkommensteuerbescheide 2025

Die ersten Steuerbescheide von Bürgern, die bereits ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr 2025 abgegeben haben, werden frühestens Ende März/Anfang April versendet. Grund sei, dass die gesetzlichen Fristen Arbeitgebern, Versicherungen und anderen Institutionen bis zum 28. Februar eines Jahres Zeit ließen, um der Finanzverwaltung die erforderlichen Daten, wie Lohnsteuerbescheinigungen, Beitragsdaten zur Kranken- und Pflegeversicherung, Altersvorsorge sowie Rentenbezugsmitteilungen, zu übermitteln. Zudem stünden den Finanzämtern die bundeseinheitlichen Programme zur Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen des Vorjahres in der Regel nicht vor Mitte März zur Verfügung. Die Finanzämter bitten darum, von Nachfragen nach dem Stand der Bearbeitung abzusehen. Der Bearbeitungsumfang und die Bearbeitungsdauer der Erklärungen hingen vom jeweiligen Einzelfall ab.

16.03.2026

Abnehmspritze steuerlich abzugsfähig?

Um Arzneimittel steuerlich als außergewöhnliche Belastungen geltend machen zu können, ist eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers erforderlich. In bestimmten Fällen ist dies aber nicht ausreichend, es muss sogar ein qualifizierter Nachweis durch ein vor der Behandlung ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder einer ärztlichen Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vorgelegt werden. Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 18. Juni 2025 klargestellt, dass ein solcher qualifizierter Nachweis (jedenfalls im Jahr 2023) erforderlich ist, wenn die „Abnehmspritze“ Ozempic zur Behandlung von Adipositas (Fettleibigkeit und Bluthochdruck) verordnet wird. Die ärztliche Verordnung war in diesem Fall nicht ausreichend. Das Gericht führte weiter aus, dass das Medikament in Deutschland zum Zeitpunkt der Verordnung nur zur Behandlung von Diabetes Typ 2 zugelassen war. Die Verordnung bei Fettleibigkeit und Bluthochdruck sei als Behandlung außerhalb einer wissenschaftlich anerkannten Methode anzusehen. Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen VI R 12/25 anhängig.


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