Lohnsteuerhilfeverein Donauland e.V.

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Neu: Lohnsteuerhilfevereine haben seit 2022 zum größten Teil Beratungsbefugnis bei Photovoltaikanlagen.

12.01.2026

Angestellte Flugbegleiterin und erste Tätigkeitsstätte

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass sich die erste Tätigkeitsstätte einer Flugbegleiterin an dem Flughafen, der ihr als Heimatbasis zugewiesen wurde, befindet. Ein Flughafen ist in seiner Gesamtheit einschließlich der Parkpositionen der Flugzeuge und der geparkten Flugzeuge als ortsfeste betriebliche Einrichtung anzusehen. Somit werden Tätigkeiten des Flugpersonals in den am Boden befindlichen Flugzeugen auf dem Flughafen und damit in der ortsfesten betrieblichen Einrichtung erbracht. Die Fahrten dorthin können nur mit der Entfernungspauschale und nicht als Reisekosten abgerechnet werden. Revision wurde beim Bundesfinanzhof eingelegt, unter dem Aktenzeichen VI R 17/25.

05.01.2026

Einkommensschwelle für Aufbewahrungspflicht

Seit 2010 sind auch Steuerzahler mit Überschusseinkünften, die positive Einkünfte von mehr als 500 000 EUR im Jahr haben, verpflichtet, wie Unternehmer ihre Aufzeichnungen und Unterlagen sechs Jahre lang aufzubewahren. Für die Einkommensschwelle von 500.000 EUR ist die Summe der positiven Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen und aus sonstigen Einkünften maßgeblich. Bei Zusammenveranlagung sind für die Feststellung ob der Betrag von 500.000 EUR überschritten wird, die positiven Einkünfte eines jeden Ehegatten oder Lebenspartners maßgebend. Der Schwellenwert für Überschusseinkünfte wird ab 01.01.2027 von 500.000 EUR auf 750.000 EUR angehoben.

29.12.2025

Pflegepauschbetrag und Pflegeleistungen

Wer als Privatperson einen ständig hilflosen Menschen pflegt, kann in der Steuererklärung den sogenannten Pflege-Pauschbetrag geltend machen. Dafür gelten jedoch bestimmte Voraussetzungen. Im vorliegenden Fall hatte ein Sohn seine pflegebedürftige Mutter (Pflegestufe III) fünfmal im Jahr für mehrere Tage in einer Einrichtung des betreuten Wohnens besucht und in dieser Zeit bei der Körperpflege, beim An- und Ausziehen, bei den Mahlzeiten und beim Verlassen der Wohnung geholfen. Außerdem unterstützte er seine Mutter in organisatorischen Dingen. In der Steuererklärung für das Jahr 2022 hatte er einen Pflege-Pauschbetrag von 1.100 Euro geltend gemacht. Dieser wurde vom Finanzamt nicht anerkannt, weil die Pflege nicht über das bei Familienbesuchen Übliche hinausgehe. Das FG Sachsen gab dem Finanzamt Recht: Für die Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrages nach § 33b Abs. 6 EStG müsse die Pflegedauer mindestens 10% des pflegerischen Zeitaufwandes betragen, um einen Abzug als außergewöhnliche Belastung zu rechtfertigen. Andernfalls könnten in vielen Fällen Familienbesuche, die mit Hilfeleistungen im Haushalt verbunden seien, als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Dies sei nicht Intention des Gesetzgebers.

22.12.2025

Besteuerung von Lebensversicherungen

Wurde vor dem 01.01.2005 eine Lebensversicherung abgeschlossen, kann man sich bei Fälligkeit bei Einhaltung einiger Voraussetzungen über die steuerfreie Auszahlung der Überschüsse freuen. Man spricht hier von einer Alt-Lebensversicherung. Bei einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurde, kommt es bei der Entscheidung für die monatliche Rentenzahlung zu einer Besteuerung. Entscheidet man sich bei Fälligkeit für die Auszahlung seines eingezahlten Kapitals und seiner Überschüsse auf einen Schlag, dann ist dies steuerfrei, vorausgesetzt natürlich, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Wenn man sich allerdings bei einer Alt-Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht für monatliche Rentenzahlungen entscheidet, besteuert das Finanzamt diese Rentenzahlungen mit dem Ertragsanteil. Dahingehend sind nun erste Verfahren bei unterschiedlichen Finanzgerichten anhängig (FG Nürnberg, 6 K 1408/24; FG Münster, 6 K 57/24 E). Es empfiehlt sich Einspruch einzulegen und mit Hinweis auf beide Musterverfahren einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens zu stellen. Ergeht eine Einspruchsentscheidung, bleibt nur der Weg der kostenpflichtigen Klage beim zuständigen Finanzgericht.

15.12.2025

Sonder-AfA bei Abriss und Neubau

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit einem Urteil entschieden, dass die Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nicht zu gewähren ist, wenn ein Einfamilienhaus abgerissen und durch einen Neubau ersetzt wird. Die Steuerförderung setzt voraus, dass zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird. Im vorliegenden Fall wurde ein vermietetes Einfamilienhaus abgerissen, welches sanierungsbedürftig, aber noch funktionsfähig war. Ab Juli 2020 wurde der Neubau errichtet, der ebenfalls vermietet wurde. Die reguläre Abschreibung wurde seitens der Finanzverwaltung berücksichtigt, jedoch nicht die Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau. Die Klage vor dem Finanzgericht Köln blieb erfolglos. Der BFH hat die Revision zurückgewiesen und die Sichtweise der Vorinstanz bestätigt. Es war von Anfang an geplant, das abgerissene Einfamilienhaus durch ein neues zu ersetzen und das in einem unmittelbar zusammenhängenden Zeitraum.

08.12.2025

Witwenrente und Rentenfreibetrag

Bei der Besteuerung gesetzlicher Altersrenten gilt grundsätzlich, dass der einmal festgesetzte Rentenfreibetrag sich bis zum Lebensende eines Rentners nicht mehr ändert. Rentenerhöhungen danach werden zu 100 Prozent steuerpflichtig. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte zu klären, ob dieser Grundsatz auch für eine Witwenrente gilt, wenn die Rentenversicherung die Witwenrente wegen eigenen Einkommens der Witwe bzw. des Witwers mindert und ob der Rentenfreibetrag auch unverändert bleibt. Das Finanzgericht hat entschieden, dass bei einer Minderung der Witwenrente durch die Deutsche Rentenversicherung, das Finanzamt den bisherigen Rentenfreibetrag neu berechnen muss, also niedriger ansetzen. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. X R 4/25 anhängig. Der Bundesfinanzhof muss nun klären, ob im Falle der Neuberechnung einer Rente auf Grund von Einkommensanrechnungen auch der steuerfreie Teil neu zu berechnen ist.

01.12.2025

Instandhaltungsrücklage als Werbungskosten

Bei Einzahlungen in die sogenannte Instandhaltungsrücklage gibt es Besonderheiten, was den Abzug von Werbungskosten betrifft. Diese wird durch den Vermieter angespart für zukünftige Reparaturen am Haus. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass die Einzahlungen in diese Rücklage noch nicht als Werbungskosten abziehbar sind. Erst wenn tatsächlich Erhaltungsaufwendungen aus der Rücklage finanziert werden, liegen abziehbare Werbungskosten vor. Somit ist der Zeitpunkt der Mittelentnahme steuerlich maßgeblich. Der BFH hat darauf verwiesen, dass Vermieter ihre Reparaturen auch erst für das Jahr absetzen können, in dem diese bezahlt wurden. Somit ist eine Ansparleistung steuerlich nicht zu berücksichtigen.

24.11.2025

Förderung einer energetischen Sanierung

Wer eine Immobilie bewohnt, die älter als zehn Jahre ist, kann Aufwendungen für eine energetische Sanierung bzw. Baumaßnahme von der Einkommensteuer absetzen. Im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme können 7 % der Kosten, jedoch max. 14.000 EUR angesetzt werden. Im zweiten Jahr 7 % der Kosten, max. 14.000 EUR und im dritten Jahr 6 % der Kosten, max. 12.000 EUR. Somit können Kosten von maximal 40.000 Euro steuerlich geltend gemacht werden, wie z.B. Ausgaben für die Wärmedämmung, neue Fenster- und Außentüren, Erneuerung einer Heizungsanlage. Voraussetzung u.a. ist, dass das Objekt selbst bewohnt ist. Die Zahlungen müssen unbar erfolgt sein und es darf keine anderweitige Förderung fließen. Das ausführende Fachunternehmen muss über die Baumaßnahmen eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster ausgestellt haben. Zu Einzelfragen hat sich das BMF geäußert.

17.11.2025

Verlustbescheinigung bis 15.12.2025 beantragen

Kapitalanleger, die Geld investiert und verloren haben, sollten noch bis Mitte Dezember 2025 eine Verlustbescheinigung beantragen. Damit lassen sich die Verluste in der Steuererklärung ausgleichen – falls die Wertpapiere bei unterschiedlichen Banken deponiert sind. Nicht nur bei Gewinnen, sondern auch bei Verlusten gibt es Handlungsbedarf. Wurden bei der Veräußerung von Wertpapieren Verluste erlitten, können diese mit Gewinnen aus Wertpapieren gleicher Art verrechnet werden. Der Verlustausgleich von Depots bei derselben Bank wird in der Regel durch die Bank selbst erledigt. Bei einem Verlustausgleich von Depots bei unterschiedlichen Banken findet kein Datenaustausch statt. Fehlbeträge der einen Bank können nicht automatisch mit Gewinnen einer anderen Bank verrechnet werden. Eine bankübergreifende Verlustverrechnung kann mit der Einkommensteuererklärung beantragt werden. Dazu benötigen Sie die sogenannte Verlustbescheinigung, die dem Finanzamt vorgelegt wird. Geldinstitute führen sogenannte "Verlust-Verrechnungstöpfe". Dadurch können Verluste, die aus der Veräußerung von Wertpapieren entstehen, quasi automatisch mit Gewinnen bei derselben Bank ausgeglichen werden. Ist das Defizit in einem Jahr höher als der Gewinn, überträgt die Bank die verbleibenden Verluste ins Folgejahr und zahlt beispielsweise kommende Veräußerungsgewinne ohne Steuerabzug aus – soweit der Verlust ausgeglichen ist. Das heißt für Sie als Anleger: Sie müssen nichts weiter tun, ihre Bank erledigt das für Sie. Diese Verlustbescheinigung muss bis zum 15.12. des laufenden Jahres beantragt werden.

10.11.2025

Ferienwohnung und Vermietungsdauer

Bei einer ausschließlich an Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung ist grundsätzlich und typisierend von der Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen - abgesehen von Vermietungshindernissen - nicht erheblich (das heißt um mindestens 25%) unterschreitet. Um den Einfluss temporärer Faktoren möglichst gering zu halten und ein einheitliches Bild zu erlangen, ist auf die durchschnittliche Auslastung der Ferienwohnung über einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren abzustellen (BFH, Urteil v. 12.8.2025 - IX R 23/24).


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