Neu: Lohnsteuerhilfevereine haben seit 2022 zum größten Teil Beratungsbefugnis bei Photovoltaikanlagen.
Newsletter
17.03.2025
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung – Stand Januar 2025 (BMF)
Das BMF hat seine Arbeitshilfen zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung) aktualisiert und die entsprechende Arbeitshilfe samt Anleitung mit Stand Januar 2025 veröffentlicht.
Hintergrund: Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden (§ 7 Absatz 4 bis 5b EStG) ist es in der Praxis häufig erforderlich, einen Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück auf das Gebäude, das der Abnutzung unterliegt, sowie den nicht abnutzbaren Grund und Boden aufzuteilen.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück nicht nach der sogenannten Restwertmethode, sondern nach dem Verhältnis der Verkehrswerte oder Teilwerte auf den Grund und Boden einerseits sowie das Gebäude andererseits aufzuteilen (vgl. BFH, Urteil v. 10.10.2000 - IX R 86/97, BStBl II2001, 183).
Die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern stellen eine Arbeitshilfe zur Verfügung, die es unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ermöglicht, in einem typisierten Verfahren entweder eine Kaufpreisaufteilung selbst vorzunehmen oder die Plausibilität einer vorliegenden Kaufpreisaufteilung zu prüfen. Zusätzlich steht eine Anleitung für die Berechnung zur Aufteilung eines Grundstückskaufpreises zur Verfügung.
Hinweis:
Die Arbeitshilfe zur Berechnung der Aufteilung eines Grundstückskaufpreises sowie die dazugehörige Anleitung für die Berechnung zur Aufteilung des Grundstückskaufpreises sind auf der Homepage des BMF zu finden.
10.03.2025
14 Milliarden Euro mehr durch höheren Spitzensteuersatz (Bundesregierung)
Ein auf 45 Prozent erhöhter Spitzensteuersatz würde im Jahr 2025 die Steuereinnahmen um 14 Milliarden Euro wachsen lassen. Diese Angaben macht die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drucks. 20/14903) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion mit dem Titel "Reformvorhaben und Steueraufkommen bei der Einkommen- und Vermögensteuer" (BT-Drucks. 20/14621).
In ihrer Antwort listet die Bundesregierung weiter auf, dass 2020 in Deutschland 68.242 einzelveranlagte Personen Einkünfte von mehr als 277.826 € hatten sowie 64.728 zusammenveranlagte von mehr als 555.652 €. Die Anhebung der Reichensteuer von 45 auf 48 Prozent würde nach Schätzung der Regierung zu Mehreinnahmen von drei Milliarden Euro führen.
Steuermindereinnahmen von 9,5 Milliarden Euro seien zu erwarten, wenn der Eckwert des Einkommensteuertarifs am Beginn der ersten oberen Proportionalzone im Jahr 2025 von aktuell 68.480 € auf 80.000 € erhöht würde.
Die Antwort enthält auch eine Tabelle zur Lohn- und Einkommensteuerstatistik 2020. Aus dieser geht hervor, dass zu den obersten zehn Prozent der Steuerpflichtigen gehört, wer ein Einkommen von mehr als 87.162 € hat. Diese Gruppe zahlt mit 190 Milliarden Euro 56,9 Prozent des gesamten Steueraufkommens an der Einkommensteuer. Zum Vergleich: Durchschnittsverdiener mit einem Einkommen von 30.662 € tragen 15,7 Milliarden Euro zum Aufkommen aus der Einkommensteuer bei.
03.03.2025
Kindergeld: Zuständigkeit der Familienkasse Zentraler Kindergeldservice
Die Familienkasse Zentraler Kindergeldservice wurde mit Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit bei der Agentur für Arbeit Sachsen-Anhalt Nord als neue Familienkasse wirksam errichtet und wirksam mit der Zuständigkeit für die Bearbeitung von Kindergeldverfahren betraut, bei denen Daten von Kindern mit Behinderung verarbeitet werden (BFH, Urteil v. 17.10.2024 – III R 11/23; veröffentlicht am 6.2.2025).
24.02.2025
Fahrtkosten eines (nicht erwerbstätigen) Teilzeitstudierenden zwischen seiner Wohnung und seinem Studienort
Ein Vollzeitstudium im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG liegt nur vor, wenn das Studium nach der Studienordnung darauf ausgelegt ist, dass sich die Studierenden diesem vergleichbar einem vollbeschäftigten Arbeitnehmer zeitlich vollumfänglich widmen müssen (BFH, Urteil v. 24.10.2024 – VI R 7/22; veröffentlicht am 30.1.2025).
¬
17.02.2025
Kapitalerträge: Längere Bearbeitungszeiten bei Erstattungen von der Steuer auf deutsche Kapitalerträge
Die Bearbeitungszeiten von Anträgen im Bereich der Erstattung von der Steuer auf deutsche Kapitalerträge kann aktuell über 20 Monate betragen. Hierauf macht das BZSt aufmerksam.
Grund hierfür seien vor allem erheblich und stetig gestiegene Antragseingänge in den letzten Jahren. Im Fachbereich wurden und werden jedoch vielfältige organisatorische und IT-seitige Maßnahmen ergriffen, um die Bearbeitungsdauern mittel- und langfristig nachhaltig zu verkürzen und die aktuell noch bestehenden Arbeitsrückstände abzubauen.
Das BZSt bittet nach Möglichkeit von Sachstandsanfragen abzusehen.
10.02.2025
Steuerentlastung für Kinderbetreuung
Ab dem Steuerjahr 2025 zieht das Finanzamt jetzt 80 % statt bisher zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten von maximal 6.000 € jährlich als Sonderausgaben vom steuerpflichtigen Einkommen ab:
Für jedes Kind unter 14 Jahren sind nun Betreuungskosten von bis zu 4.800 € pro Jahr anerkannt und somit 800 € mehr als im Jahr 2024. Die Betreuungskosten werden nur angesetzt, wenn das Kind zum Haushalt der Eltern gehört.
Von der Erhöhung profitieren auch Eltern, deren Kind aufgrund einer Behinderung nicht für sich selbst sorgen kann. Sie können unabhängig vom Alter des Kindes Betreuungskosten steuerlich geltend machen, wenn die Behinderung bereits vor dem 25. Lebensjahr bestand.
Nicht nur Gebühren für Kita und Hort bringen Steuerabzug, auch Rechnungen für Babysitter, Au-pair, Tagesmutter oder Betreuer bei den Hausaufgaben. Nicht begünstigt sind Kosten für den Nachhilfeunterricht, die Musikschule oder Freizeitvergnügen.
Auch die entstehenden Kosten für ein Familienmitglied, das auf die Kinder aufpasst, können steuerlich geltend gemacht werden, wenn das Familienmitglied nicht im selben Haushalt lebt und die Betreuung vertraglich vereinbart ist.
Sollte die Betreuung durch Verwandte unentgeltlich und die Erstattung von bspw. Fahrtkosten per Überweisung erfolgen, kann der Erstattungsbetrag als Betreuungskosten abgesetzt werden, ohne dass die Verwandten diese Aufwandsentschädigung ihrerseits versteuern müssen.
Getrenntlebende und nicht verheiratete Eltern müssen zudem beachten, dass jeder Elternteil nur den Betrag absetzen kann, den er oder sie selbst per Überweisung beglichen hat. Bei jedem Elternteil berücksichtigt das Finanzamt 80 % der geleisteten Betreuungskosten, jeweils maximal bis zum halben Höchstbetrag, also bis 2.400 € im Jahr.
Gibt ein Elternteil viel mehr als der andere aus, können sie den Höchstbetrag von 4.800 € auch anders prozentual in ihren Steuererklärungen aufteilen.
Hinweis: Die Steuerentlastung für Kinderbetreuung gibt es nicht automatisch. Eltern müssen dafür für jedes Kind die Anlage Kind einreichen.
03.02.2025
Energetische Maßnahmen nach § 35c EStG
Das BMF hat sein Schreiben zur Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden neu gefasst und das amtliche Muster der Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens und der nach § 88 Gebäudeenergiegesetz ausstellungsberechtigten Person aktualisiert (BMF, Schreiben v. 23.12.2024 - IV C 1 - S 2296-c/20/10003 :008).
Hintergrund: Mit der Steuerermäßigung des § 35c EStG werden energetische Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden gefördert. Für die mit der Steuererklärung einzureichende Bescheinigung über die durchgeführten Maßnahmen hat das BMF in Abstimmung mit den Ländern ein Muster im Word-Format und als ausfüllbares PDF-Dokument bereitgestellt.
Hierzu führt das BMF u.a. weiter aus:
• Zum 1.1. 2025 wurden die bisherigen Musterbescheinigungen zu einem einheitlichen Muster zusammengeführt. Fachunternehmen und ausstellungsberechtigte Personen können daher für Maßnahmen, mit deren Umsetzung 2025 begonnen wird, auf dasselbe Musterzurückgreifen.
• Zu den bei einem früheren Maßnahmenbeginn zu verwendenden Musterbescheinigungen finden Sie im BMF-Schreiben weitere Erläuterungen.
Hinweis:
Das Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben v. 26.1.2023 - IV C 1 - S 2296-c/20/10003 :006BStBl 2023 I S. 218, geändert durch BMF v. 6.2.2024 - IV C 1 - S 2296-c/20/10003 :006 BStBl 2024 I S. 237. Es ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.
27.01.2025
Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug für/ab 2025 (BMF)
Das BMF hat die Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug für/ab 2025 veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 22.11.2024 - IV C 5 - S 2361/19/10008 :013).
Die Programmablaufpläne berücksichtigen u.a.
• den Einkommensteuertarif ab 2024, die Zahlenwerte in § 39b Abs. 2 Satz 7 EStG und den Kinderfreibetrag in der Fassung des Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024,
• die Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung für 2025, einen durchschnittlichen Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung von 2,5 % und einen bundeseinheitlichen Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung von 3,6 %,
• die Streckung der Abschmelzung der Freibeträge für Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG) und des Altersentlastungsbetrags (§ 24a Satz 5 EStG) jeweils ab dem 1. Januar 2025 durch das Wachstumschancengesetz sowie
• den Wegfall der Tarifermäßigung des § 34 EStG im Lohnsteuer-Abzugsverfahren nach der Aufhebung von § 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG durch das Wachstumschancengesetz
Hinweise:
Der Programmablaufplan für die maschinelle Lohnsteuerberechnung berücksichtigt nicht die möglichen Änderungen durch das noch nicht abgeschlossene Gesetzgebungsverfahren zum Steuerfortentwicklungsgesetz. Diesbezüglich wird 2025 - nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens - ein geänderter Programmablaufplan für die maschinelle Lohnsteuerberechnung mit weiteren Einzelheiten zur Korrektur des Lohnsteuerabzugs bekannt gemacht.
Bis zur Bekanntmachung eines Programmablaufplans für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2025 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (§ 51 Abs. 4 Nummer 1a EStG) gilt folgende Übergangsregelung:
Arbeitgeber, die die Lohnsteuer manuell ermitteln, können für einen Übergangszeitraum die Lohnsteuer auch auf Grundlage von Lohnsteuertabellen für die Lohnzahlungszeiträume bis November 2024 (Bekanntmachung vom 23.2.2024, BStBl I Seite 295, Anlage 2) ermitteln, wenn der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich widerspricht. Der Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2025 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) wird 2025 zusammen mit dem geänderten Programmablaufplan für die maschinelle Lohnsteuerberechnung bekannt gemacht (s. Rn. 3).
Quelle: BMF, Schreiben v. 22.11.2024 - IV C 5 - S 2361/19/10008 :013, veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)
20.01.2025
DSGVO: Erfordernis eines außergerichtlich gestellten Antrags auf Auskunftserteilung
Eine auf Auskunftserteilung gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO gerichtete Klage ist mangels Beschwer grundsätzlich unzulässig, wenn es an einem dem Klageverfahren vorausgehenden außergerichtlich gestellten Antrag auf Auskunftserteilung fehlt. Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO ist inhaltlich nicht mit einem Akteneinsichtsrecht identisch (BFH, Urteil v. 12.11.2024 - IX R 20/22; veröffentlicht am 19.12.2024).
13.01.2025
Pauschbeträge für Auslandsdienstreisen ab 1.1.2025
Das BMF hat die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1.1.2025 bekannt gemacht (BMF, Schreiben v. 2.12.2024 - IV C 5 - S 2353/19/10010 :006).
Hierzu führt das BMF u.a. weiter aus:
Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tage mit 24 Stunden Abwesenheit) im Hinblick auf § 9 Abs. 4a Satz 5 2. Halbsatz EStG insbesondere Folgendes:
• Bei der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland jeweils ohne Tätigwerden ist der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
• Bei der Abreise vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend.
• Für die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.
Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein- oder mehrtägige Auswärtstätigkeit an, ist für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen. Im Übrigen, insbesondere bei Flug- und Schiffsreisen, ist R 9.6 Abs. 3 LStR zu beachten.
Zur Kürzung der Verpflegungspauschale gilt Folgendes:
Bei der Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten ist die Kürzung der Verpflegungspauschale i.S.d. § 9 Abs. 4a Satz 8 ff. EStG tagesbezogen vorzunehmen, d.h. von der für den jeweiligen Reisetag maßgebenden Verpflegungspauschale (s.o.) für eine 24-stündige Abwesenheit (§ 9 Abs. 4a Satz 5 EStG), unabhängig davon, in welchem Land die jeweilige Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde.
Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend
Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar (R 9.7 Abs. 3 LStR und Rz. 128 des BMF-Schreibens v. 25.11.2020, BStBl I S. 1228). Für den Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend (R 9.7 Abs. 2 LStR und Rz. 117 des BMF-Schreibens v. 25.11.2020, BStBl I S. 1228); dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug (R 4.12 Abs. 2 und 3 EStR).
Das Schreiben gilt entsprechend für doppelte Haushaltsführungen im Ausland (R 9.11 Abs. 10 Satz 1, Satz 7 Nummer 3 LStR und Rz. 112 ff. des BMF-Schreibens v. 25.11.2020, BStBl I S. 1228).
Hinweis
Die Änderungen der Pauschbeträge gegenüber dem Vorjahr sind durch Fettdruck gekennzeichnet. Das Schreiben wird im BStBl. veröffentlicht und kann auf der Homepage des BMF eingesehen werden.