Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung können Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz zusätzlich zur Wohnungsmiete als Werbungskosten abgezogen werden.
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Neu: Lohnsteuerhilfevereine haben seit 2022 zum größten Teil Beratungsbefugnis bei Photovoltaikanlagen.
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19.07.2025
Rentenerhöhung und Steuererklärung
Ab Juli 2025 können sich rund 21 Millionen Rentner wieder auf eine Rentenerhöhung freuen, denn die Renten steigen um 3,74 %. Verbunden damit ist allerdings ggf. eine steuerliche Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung. Diese besteht immer dann, wenn der steuerpflichtige Anteil der Rente den Grundfreibetrag übersteigt. Ob dann allerdings tatsächlich Einkommensteuer zu zahlen ist, hängt davon ab, welche Aufwendungen steuermindernd berücksichtigt werden können (z. B. Spenden, Krankheitskosten usw.).
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07.07.2025
Kindergeld: Neue Dienstanweisung zum Kindergeld
Das BZSt hat am 27.5.2025 die Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz 2025 veröffentlicht.
Die DA-KG Stand 2025 regelt die Anwendung der seit dem 1.1.2025 geltenden und für die Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des EStG relevanten Vorschriften.
Die vorgenommenen Änderungen berücksichtigen den ausgewählten aktuellen Stand der im Bundessteuerblatt bis zum 31.12.2024 veröffentlichten höchstrichterlichen Rechtsprechung, BMF-Schreiben und Weisungen des BZSt.
Hinweis:
Die DA-KG 2025 ist in allen noch nicht bestandskräftig festgesetzten Kindergeldfällen anzuwenden, soweit die zeitliche Anwendbarkeit nicht beispielsweise durch Gesetz oder innerhalb der Dienstanweisung selbst ausdrücklich eingeschränkt wird.
Die DA-KG 2025 ist auf der Homepage des BZSt veröffentlicht.
01.07.2025
Kindergeld für ein im außereuropäischen Ausland studierendes Kind
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Kind, das vor Beginn des Auslandsstudiums bereits im Ausland an einer anderen Ausbildungsmaßnahme teilgenommen oder einen Freiwilligendienst abgeleistet und sich während dieser (ersten) Phase des Auslandsaufenthalts zum mehrjährigen Studium im Ausland entschlossen hat, seinen inländischen Wohnsitz in der elterlichen Wohnung beibehält, sind Übergangszeiten zwischen den Auslandsaufenthalten von höchstens vier Monaten wie ausbildungsfreie Zeiten zu behandeln und dem nachfolgenden Studienjahr zuzuordnen (Fortführung der Rechtsprechung, Senatsurteil v. 21.6.2023 - III R 11/21, BFHE 280, 542, BStBl II 2023, 970) (BFH, Urteil v. 20.2.2025 - III R 32/23; veröffentlicht am 22.5.2025).
Hintergrund: Für Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die auch nicht im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG leben, wird nach § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG kein Kindergeld gewährt. Das Existenzminimum dieser Kinder wird nur durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG von der Besteuerung freigestellt.
23.06.2025
Einzelfragen zur Abgeltungsteuer (BMF)
Das BMF hat sein Schreiben zu den Einzelfragen zur Abgeltungsteuer neu gefasst (BMF, Schreiben v. 14.5.2025 - IV C 1 - S 2252/00075/016/070).
Die Neufassung beinhaltet gegenüber dem BMF-Schreiben v. 19.5.2022 - IV C 1 - S 2252/19/10003 :009 u.a. einen unter I. 6.neu eingefügten Abschnitt bezüglich der Zurechnung von Einkünften gem. § 20 Absatz 5 EStG.
Hinweise:
Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.
Für die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne sind die Grundsätze des neu gefassten Schreibens auf alle offenen Fälle anzuwenden. Im Übrigen ist das Schreiben auf Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2008 zufließen, sowie erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden.
Bei Sachverhalten, die unter die Regelung dieses Schreibens fallen, sind folgende BMF-Schreiben nicht mehr anzuwenden: Vom 19.5.2022 (BStBl I S. 742), vom 20.12.2022 (BStBl I 2023 S. 46) und vom 11.7.2023 (BStBl I S. 1471).
Quelle: BMF, Schreiben v. 14.5.2025 - IV C 1 - S 2252/00075/016/070; NWB Datenbank (lb)
16.06.2025
Entlastung für Berufspendler - auf der Kurzstrecke
Wie sich die Pläne der schwarz-roten Koalition für eine einheitliche Entfernungspauschale konkret auswirken, das wurde nochmal nachgerechnet.
Ein Pendler arbeitet fünf Tage die Woche (=220 Tage im Jahr) und fährt 15 km:
Bei 30 Cent = 990 Euro
Bei 38 Cent = 1.254 Euro
= 264 Euro mehr
Ein Pendler arbeitet fünf Tage die Woche (=220 Tage im Jahr) und fährt 20 km:
Bei 30 Cent = 1.320 Euro
Bei 38 Cent = 1.672 Euro
= 352 Euro mehr
Ein Pendler arbeitet fünf Tage die Woche (=220 Tage im Jahr) und fährt 30 km:
Bei 30 Cent = 1.320 Euro, ab 21. km 38 Cent = 836 Euro (gesamt = 2.156 Euro)
Bei 38 Cent = 2.508 Euro = 352 Euro mehr
Vergleich ÖPNV tatsächliche Kosten:
Ein Pendler fährt mit dem ÖPNV fünf Tage die Woche (=220 Tage im Jahr) 20 km zur Arbeit
Bei VBB- Umweltkarte 106,50 Euro gesamt = 1.278 Euro
Bei Deutschlandticket 58,00 Euro gesamt = 696 Euro
Entfernungspauschale bei 20 km ist höher = 1.672 Euro
Zu beachten: Haben Steuerzahler, wie in diesem Beispiel (220 Tage) keine weiteren Werbungskosten, kommt der steuerliche Vorteil jedoch erst ab 15 km zu tragen, denn bei Wegen unter 15 km überschreitet man nicht die Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.230 Euro.
11.06.2025
Einzelfragen zur Datenübermittlung nach Maßgabe des § 45b und des § 45c EStG
Das BMF hat ein neues Schreiben zu Einzelfragen zur Datenübermittlung nach Maßgabe des § 45b und des § 45c EStGveröffentlicht (BMF, Schreiben v. 22.4.2025 - IV C 1 - S 2410/00024/008/047).
Das BMF-Schreiben ist wie folgt gegliedert:
• Meldedatensatz nach § 45b Absatz 2 EStG
• Finanzvereinbarungen nach § 45b Absatz 3 EStG
• Verfahren der Datenübermittlung nach § 45b Absatz 4 bis 6 EStG, § 45c Absatz 1 und 2 EStG
• Korrektur fehlerhafter Meldungen
• Verfahren bei Ausstellung von berichtigten Bescheinigungen
• Unterjähriger Wechsel zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht
• Meldung nach § 45b Absatz 4 Satz 2 EStG
• Datenübermittlung nach § 45b Absatz 6 Satz 1 EStG
• Datenübermittlung bei vollständiger oder teilweiser Abstandnahme vom Steuerabzug gemäß § 45b Absatz 6 Satz 2 EStG
• Anwendung des § 45b Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 EStG bei Kundendepots, die ein inländisches Kreditinstitut für andere in- und ausländische Kreditinstitute führt
• § 45b Absatz 7 Satz 3 EStG
• § 45b Absatz 8 EStG
• Angaben nach § 45c Absatz 1 EStG
• Angaben gemäß § 45c Absatz 2 EStG
• Berücksichtigung von Korrekturen nach § 43a Absatz 3 Satz 7 EStG
• Anwendungsregelung und Fundstellennachweis
Hinweise:
Die Übermittlung der Angaben nach § 45b EStGund § 45c EStG ist erstmals für Kapitalerträge vorzunehmen, die nach dem 31.12.2026zufließen.
Das Schreiben ist auf der Homepage des BMFveröffentlicht. Es ersetzt das BMF- Schreiben v. 6.11.2023 (BStBl I S. 1947) und das Schreiben v. 27.8.2024 (BStBl I S. 1138) und wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Quelle: BMF, Schreiben v. 22.4.2025 - IV C 1 - S 2410/00024/008/047 (lb)
02.06.2025
Sozialrecht: FAQ zur Erwerbsminderungsrente (Bundesregierung)
Die Bundesregierung hat einen Fragen-Antworten-Katalog zur Erwerbsminderungsrente veröffentlicht.
Hintergrund: Wer wegen einer Krankheit oder einer Behinderung seinen Beruf teilweise oder ganz aufgeben muss, erhält eine Erwerbsminderungsrente. Seit dem 1.7.2024 erhalten rund drei Millionen Menschen einen Zuschlag auf ihre Rente
In den FAQ geht die Bundesregierung auf die folgenden Fragen ein:
• Was ist eine Rente wegen Erwerbsminderung?
• Wer ist anspruchsberechtigt?
• Wie hoch ist die Erwerbsminderungsrente und wie wird sie berechnet?
• Geht die Erwerbsminderungsrente in die Altersrente über?
• Ist es möglich, trotz der Erwerbsminderungsrente weiter zu arbeiten?
• Wer erhält seit 1. Juli 2024 einen Zuschlag auf die Erwerbsminderungsrente?
• Wie wird der Zuschlag berechnet und ausgezahlt?
Hinweis: Weitere Informationen zum Thema finden Sie in der Broschüre „Erwerbsminderungsrente” des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
26.05.2025
Aufwendungen für die Ablösung eines Zinsswaps
Zahlungen für die Ablösung eines "Zinsswaps" können als Betriebsausgaben abzugsfähig sein (Niedersächsisches FG, Urteil v. 11.2.2025 - 8 K 169/23; Revision zugelassen).
Hintergrund: Nach § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG dürfen Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden. Dies gilt nicht für solche Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen, § 15 Abs. 4 Satz 4 EStG.
19.05.2025
Erste Tätigkeitsstätte eines Berufssoldaten (FG)
Ob ein (unbefristet tätiger) Berufssoldat einer Dienststelle der Bundeswehr dauerhaft zugeordnet ist und dort eine erste Tätigkeitsstätte begründet, richtet sich u.a. danach, ob ihm nach der einschlägigen Verfügung der Bundeswehr ein fest eingerichteter Dienstposten ohne zeitliche Befristung zugewiesen wurde (Hessisches FG, Urteil v. 17.1.2025 - 4 K 561/21; Nichtzulassungsbeschwerde anhängig, BFH-Az. VI B 5/25).
Hintergrund: Erste Tätigkeitsstätte ist nach der Legaldefinition in § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Ortsfeste betriebliche Einrichtungen sind räumlich zusammengefasste Sachmittel, die der Tätigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten dienen und mit dem Erdboden verbunden oder dazu bestimmt sind, überwiegend standortgebunden genutzt zu werden (vgl. BFH, Urteil v. 22.11.2022 - VI R 6/21, m. w. N.).
14.05.2025
Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen bei grenzüberschreitender Tätigkeit
Das BMF hat vor dem Hintergrund aktueller Rechtsprechung und gesetzlicher Änderungen zur Anwendung der Ausnahme vom Sonderausgabenabzugsverbot für Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 EStG Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 3.5.2025 - IV C 4 - S 2221/00380/003/005).
Hintergrund: Mit dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I Seite 2338) wurde mit § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 EStG eine Rückausnahme geschaffen und mit dem Jahressteuergesetz 2020 v. 21.12.2020 (BGBl. I Seite 3096) in Hinblick auf die Schweizerische Eidgenossenschaft erweitert. Nach dieser Vorschrift waren Vorsorgeaufwendungen ungeachtet des Abzugsverbots als Sonderausgaben zu berücksichtigen, soweit sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EU-/EWR-Staat) oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit stehen, diese Einnahmen nach einem Doppelbesteuerungsabkommen im Inland steuerfrei sind und der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt.
Mit Urteilen v. 27.10.2021 - X R 11/20, BStBl. 2025 II Seite XXX, und X R 28/20, BStBl. 2025 II Seite XXX - hat der BFH entschieden, dass es die Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Artikel 45 AEUV gebietet, vom Ausschluss des Sonderausgabenabzugs gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 EStG auch dann abzusehen, wenn der Steuerpflichtige im ehemaligen Beschäftigungsstaat keine Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt, sondern eine vom Bestehen des Arbeitsverhältnisses abhängige gesetzliche Altersrente. Zudem sind für die Frage, ob der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dort bezogener Einnahmen zulässt, die einzelnen Sparten der Vorsorgeaufwendungen getrennt zu beurteilen (s. hierzu unsere Online-Nachrichten v. 3.3.2022 zu X R 11/20 sowie X R 28/20, jeweils mit Anmerkung Nöcker).
Mit Urteil v. 24.5.2023 - X R 28/21, BStBl. 2025 II Seite XXX - hat der BFH zudem entschieden, dass die Sonderregelung zur Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 Buchstabe a EStG aufgrund der Niederlassungsfreiheit (Artikel 49 AEUV) auch für Vorsorgeaufwendungen gilt, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen aus einer ausgeübten freiberuflichen Tätigkeit stehen (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 31.8.2023 mit Anmerkung Nöcker).
Mit dem JStG 2024 v. 2.12.2024 (BGBl. I Nr. 387) hat der Gesetzgeber § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 Buchstabe a EStG angepasst. Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 3a EStG sind nunmehr - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - als Sonderausgaben zu berücksichtigen, soweit sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem EU-/EWR-Staat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erzielten Einnahmen stehen. Es kommt nicht mehr darauf an, ob es sich um Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit handelt (s. hierzu Hörster, NWB 5/2025 S. 301, 305).
Nunmehr gilt Folgendes:
• Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 3a EStG, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, d.h. keine durch den Bezug der steuerfreien Einnahmen auslösende Pflichtbeiträge an einen Sozialversicherungsträger darstellen, sind weiterhin unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Dazu gehören beispielsweise Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen einer freiwilligen Versicherung, zu einer zusätzlichen privaten Kranken- oder Pflegeversicherung sowie zu einer freiwilligen Unfallversicherung.
• Zur Beurteilung der Frage, ob gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 Buchstabe c EStG der andere Staat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dort bezogener Einnahmen zulässt, sind die einzelnen Sparten der Vorsorgeaufwendungen getrennt zu beurteilen. Zu differenzieren ist zwischen den durch den Bezug der steuerfreien Einnahmen ausgelösten Pflichtbeiträgen zu folgenden Sparten:
o gesetzliche Rentenversicherung
(vergleichbar § 10 Absatz 1 Nummer 2 EStG)
o gesetzliche Krankenversicherung
(vergleichbar § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a EStG)
o gesetzliche Pflegeversicherung
(vergleichbar § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe b EStG),
o Arbeitslosenversicherung
(vergleichbar § 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG).
• Die geleisteten Aufwendungen müssen in ihrem Kerngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Aufwendungen vergleichbar sein.
Die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen einer Sparte im (ggf. ehemaligen) EU-/EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft hat nicht zur Folge, dass die Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen für andere Versicherungssparten im Inland ausgeschlossen ist.
Hinweis:
Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
Quelle: BMF, Schreiben v. 3.4.2025 - IV C 4 - S 2221/00380/003/005, veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)