Lohnsteuerhilfeverein Donauland e.V.

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Neu: Lohnsteuerhilfevereine haben seit 2022 zum größten Teil Beratungsbefugnis bei Photovoltaikanlagen.

23.05.2023

Verlustvortrag bei Termingeschäften

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner aktuellen Entscheidung vom 09.02.2023 (IV R 34/19) seine Grundsätze zur steuerlichen Behandlung von Verlusten aus Termingeschäften konkretisiert. Sachverhalt im Besprechungsfall Die GmbH & Co. KG nahm ein Darlehen auf und sicherte es auf der Grundlage eines Rahmenvertrags für Finanztermingeschäfte mit der A-Bank durch einen "Zinswährungsswap" über die Laufzeit ab. Die KG verpflichtete sich, die Zinsen mit einem variablen Zinssatz zu entrichten, der sich am Referenzzinssatz "Euro Interbank Offered Rate (Euribor)" zzgl. eines Aufschlags auf diesen orientierte. Darüber hinaus wurden in einem Swapvertrag "Kapitaltausche" vereinbart. An jedem Fälligkeitstag für Festbeträge bzw. variable Beträge hatte die KG für einen bestimmten Zeitraum den Unterschied an die A-Bank zu zahlen. Mit dem Finanzamt (FA) entstand nachfolgend Streit darüber, ob die von der KG an die A-Bank geleisteten Aufwendungen aus der Swapvereinbarung die von der KG vereinnahmten Zahlungen der A-Bank aus dem Swapvertrag überstiegen hatten, so dass die hieraus entstandenen Verluste nicht zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen seien. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage gegen die FA-Einschätzung statt, der BFH folgte dem nur teilweise. Grundsätze und Entscheidung im Besprechungsfall Bei der zwischen der KG und der A-Bank getroffenen, als "Zinswährungsswap" bezeichneten Vereinbarung, handelt es sich nach Ansicht aller Beteiligten einschließlich des BFH um ein Termingeschäft i. S. d. § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG. Bei dem fraglichen Zinswährungsswap handelt es sich jedoch nicht um ein Geschäft i. S. d. § 15 Abs. 4 Satz 4 zweite Alternative EStG, für das die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung nicht gilt. Denn der Swap ist bei objektiver Betrachtung nicht geeignet, Risiken aus dem Darlehensvertrag auch nur teilweise zu kompensieren. Der erforderliche Zusammenhang zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft muss nicht nur gewollt, das Sicherungsgeschäft muss vielmehr auch geeignet sein, Risiken aus dem Grundgeschäft zu kompensieren. Die Kompensation setzt eine gegenläufige Erfolgskorrelation von Grund- und Sicherungsgeschäft voraus. Allerdings hat der fragliche Zinswährungsswap nicht der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs gedient. Denn auch der im Rahmen des Zinswährungsswaps vereinbarte "Kapitaltausch" führte zu einem Währungsrisiko. Jedenfalls dadurch hätte das fragliche Swapgeschäft das mit dem Grundgeschäft verbundene, allein aus einer variablen Verzinsung resultierende Risiko auch nur teilweise kompensieren können. Folglich sind die erzielten Verluste lediglich mit künftigen Verlusten aus Termingeschäften zu verrechnen.

08.05.2023

Betrugs-E-Mails und falsche WhatsApp-Nachrichten

Die Thüringer Finanzverwaltung warnt vor falschen E-Mails und WhatsApp-Nachrichten. Hierin geben sich Betrüger als Finanzamt, BMF oder BZSt aus und drohen vor Pfändung des Hausrats durch den Gerichtsvollzieher. Die Thüringer Finanzverwaltung warnt: Derzeit versenden Betrüger E-Mails oder WhatsApp-Nachrichten im Namen des Finanzamts, des Bundesfinanzministeriums oder des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt). Sie behaupten ein ausstehender Betrag sei nach mehrfachen Mahnungen nicht vom Steuerpflichtigen beglichen worden. Gedroht wird mit der Pfändung des Hausrats durch den Gerichtsvollzieher. Die Betrüger fordern den vorgeblich noch offenen Betrag sofort per Echtzeit-Überweisung zu zahlen. In den WhatsApp-Nachrichten wird dafür ein Zahlungs-Link verschickt, der unter keinen Umständen geöffnet werden sollte. Per E-Mail werden falsche Schreiben im Namen des BZSt, in denen zur Zahlung aufgefordert wird, als Anhang versandt. Die Finanzverwaltung warnt eindringlich davor, den Anweisungen zu folgen. Zahlungsaufforderungen durch das Finanzamt werden in jedem Fall schriftlich, ausschließlich per Post oder über das persönliche ELSTER-Benutzerkonto an Steuerpflichtige versandt, niemals per E-Mail, SMS oder WhatsApp. Hinweis: Betrüger nutzen oft mehrere Wege, um an die Daten von Bürgerinnen und Bürger zu gelangen. Betroffene sollen sich in solchen Fällen an die örtliche Polizeidienststelle wenden.

25.04.2023

Restnutzungsdauer eines Mietobjekts

Mit zwei Urteilen vom 14. Februar 2023 (Az. 1 K 3840/19 F und 1 K 3841/19 F) hat der 1. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass vom Steuerpflichtigen eingeholte Wertgutachten, in denen die Restnutzungsdauern von Mietobjekten nach der Immobilienwertverordnung (ImmoWertV) berechnet werden, der Ermittlung der AfA zugrunde gelegt werden können. Die Klägerinnen der beiden Verfahren sind vermögensverwaltende GmbH & Co. KGen, die Vermietungseinkünfte aus verschiedenen Objekten erzielen. Die Gebäude sind in den 1920er Jahren bzw. um 1950 errichtet worden. Die Klägerinnen begehrten eine Berechnung der AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG, da die tatsächlichen Restnutzungsdauer der Gebäude niedriger seien als 40 bzw. 50 Jahre. Hierzu reichten sie beim Finanzamt jeweils selbst in Auftrag gegebene Verkehrswertgutachten einer öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen über den gesamten Immobilienbestand ein. Im Rahmen dieser Gutachten ermittelte die Sachverständige die jeweilige Restnutzungsdauer der einzelnen Gebäude nach den Regelungen der ImmoWertV. Danach wird die Restnutzungsdauer grundsätzlich durch Abzug des Alters von der Gesamtnutzungsdauer der baulichen Anlagen ermittelt. Wurden in der Vergangenheit Um- und Ausbau- oder Modernisierungs- und Renovierungsmaßnahmen durchgeführt, durch welche sich die Gesamt- bzw. Restnutzungsdauer verlängert hatte, schätzte die Gutachterin die Restnutzungsdauer unter Berücksichtigung dieser Modernisierungsmaßnahmen anhand der Anlage III zum Sachwertmodell der Vorsitzenden der Gutachterausschüsse in Nordrhein-Westfalen (AGVGA NRW). Aufgrund des Alters der Gebäude lagen die Restnutzungsdauern unterhalb der gesetzlich typisierten Restnutzungsdauern von 40 bzw. 50 Jahren. Das Finanzamt erkannte die Berechnung der Restnutzungsdauern in den Gutachten nicht an. Die Klägerinnen hätten kürzere Nutzungsdauern weder durch technischen Verschleiß noch aus wirtschaftlichen Gründen glaubhaft gemacht, da die Gutachten insoweit lediglich mathematische Ermittlungen enthielten. Die Klägerinnen beriefen sich im Klageverfahren insbesondere auf das zwischenzeitlich ergangene BFH-Urteil vom 28. Juli 2021 (Az. IX R 25/19). Danach sei jede Methode zulässig, die geeignet sei, einen angemessenen Schätzungsrahmen darzulegen. Beide Klagen hatten vollumfänglich Erfolg. Der 1. Senat des Finanzgerichts Münster hat ausgeführt, dass den Steuerpflichtigen nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 28. Juli 2021 (Az. IX R 25/19) ein Wahlrecht zustehe, sich mit den typisierten AfA-Sätzen zufriedenzugeben oder eine tatsächlich kürzere Nutzungsdauer geltend zu machen und darzulegen. Dabei sei keine Gewissheit über eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer erforderlich. Vielmehr könne allenfalls größtmögliche Wahrscheinlichkeit verlangt werden, sodass eine Schätzung des Steuerpflichtigen nur dann zu verwerfen sei, wenn sie eindeutig außerhalb des angemessenen Schätzungsrahmens liege. Dabei könne das Verfahren der Gebäudesachwertermittlung nach der ImmoWertVO Anwendung finden, auch wenn dieses eine modellhafte Berechnung darstelle, die nicht primär auf die Ermittlung der tatsächlichen Nutzungsdauer im Sinne von § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG gerichtet sei. Ausgehend von diesen Grundsätzen sei die von den Klägerinnen auf Grundlage der eingereichten Gutachten ermittelten Restnutzungsdauern nicht zu beanstanden. Die Gutachterin habe nach Ortsbesichtigung den Zustand der einzelnen Objekte, die Ausstattung der Wohnungen, die Bauweise und den Unterhaltungszustand der Gebäude dargestellt. Sie habe bei der Berechnung der Nutzungsdauern die Regelungen der ImmoWertV angewandt und für durchgeführte Um- und Ausbau- oder Modernisierungsmaßnahmen das von der AGVGA NRW entwickelte Punkteverfahren angewandt. Als Gesamtnutzungsdauer habe die Gutachterin die vom jeweiligen örtlich zuständigen Gutachterausschuss zur Ableitung der Liegenschaftszinssätze zugrunde gelegte Gesamtnutzungsdauer angesetzt.

18.04.2023

Katastrophenerlass: Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer des Erdbebens

Das Erdbeben in der türkisch-syrischen Grenzregion hat sehr großes menschliches Leid und massive Schäden an der Infrastruktur verursacht. Zur Unterstützung der Betroffenen in der Türkei und in Syrien hat das BMF Verwaltungserleichterungen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder in einem Schreiben zusammengefasst (BMF, Schreiben v. 27.2.2023 - IV C 4 - S 2223/19/10003 :019). Sie gelten für Maßnahmen, die vom 6.2.2023 bis zum 31.12.2023 durchgeführt werden. Das Schreiben enthält u.a. Ausführungen zu folgenden Punkten: • Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen • Maßnahmen von steuerbegünstigten Körperschaften für durch das Erdbeben geschädigte Personen • Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen • Lohnsteuer • Aufsichtsratsvergütungen • Umsatzsteuer • Schenkungsteuer

11.04.2023

Veräußerungsgewinne bei Kryptowährungen

Zu den (anderen) Wirtschaftsgütern, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sein können, gehören auch virtuelle Währungen in der Gestalt von Currency Token. Diese werden i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG angeschafft, wenn sie im Tausch gegen Euro, gegen eine Fremdwährung oder gegen andere virtuelle Währungen erworben werden; sie werden veräußert im Sinne der Vorschrift, wenn sie in Euro oder gegen eine Fremdwährung zurückgetauscht oder in andere Currency Token umgetauscht werden (BFH, Urteil v. 14.2.2023 - IX R 3/22; veröffentlicht am 28.2.2023). Hintergrund: Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG sind private Veräußerungsgeschäfte bei anderen als den in Nr. 1 der Vorschrift genannten Wirtschaftsgütern Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Die Regelung in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG betrifft alle Wirtschaftsgüter im Privatvermögen, d.h. Sachen und Rechte im Sinne des BGB, tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten und vermögenswerte Vorteile jedweder Art (BFH, Urteil v. 29.10.2019 - IX R 10/18, BStBl II 2020, 258, m.w.N.). Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG).

03.04.2023

Behindertengerechter Gartenumbau

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 26.10.2022 entschieden, dass Aufwendungen für einen behindertengerechten Umbau des zum selbst bewohnten Einfamilienhaus gehörenden Gartens keine außergewöhnlichen Belastungen sind. Im Streitfall litt die Klägerin an einem Post-Polio-Syndrom, aufgrund dessen sie auf einen Rollstuhl angewiesen war. Um die vor dem Haus gelegenen Pflanzenbeete weiter erreichen zu können, ließen die Kläger den Weg vor ihrem Haus in eine gepflasterte Fläche ausbauen und Hochbeete anlegen. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der BFH bestätigte diese Entscheidung. Als außergewöhnliche Belastungen könnten Aufwendungen nur anerkannt werden, wenn sie dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen seien. Daher würden etwa Krankheitskosten und ebenfalls Aufwendungen zur Befriedigung des existenznotwendigen Wohnbedarfs als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Zwar sei auch die Umbaumaßnahme eine Folge der Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin gewesen. Gleichwohl seien die Aufwendungen nicht zwangsläufig entstanden. Denn sie seien nicht vornehmlich der Krankheit oder Behinderung geschuldet sondern in erster Linie Folge eines frei gewählten Freizeitverhaltens. Ganz leer gingen die Kläger indes nicht aus. Denn in Höhe der in den Umbaukosten enthalten Lohnaufwendungen stand ihnen die Steuerermäßigung nach § 35a EStG zu.

27.03.2023

Besteuerung eines Promotionsstipendiums

Leistungen aus einem Promotionsstipendium können der Einkommensteuer unterliegen. Dies ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) jedenfalls dann der Fall, wenn der Stipendiat eine wirtschaftliche Gegenleistung zu erbringen hat und keine Steuerbefreiungs- vorschrift eingreift. Die Klägerin promovierte an einer Universität im Bundesland X. Zwecks Förderung akademischer Nachwuchskräfte wurde die Klägerin während ihrer Promotionszeit aus den Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) mit monatlich 800 Euro unterstützt. Nach Maßgabe der Vergabebedingungen beteiligte sich ein in X ansässiges privatwirtschaftliches Unternehmen in gleicher Höhe an der Finanzierung des Promotionsvorhabens und zahlte der Klägerin somit ebenfalls monatlich 800 Euro. Die Klägerin war verpflichtet, ihre Arbeitskraft ausschließlich der Promotion zu widmen und hierüber Nachweise zu erbringen. Zudem unterlag sie hinsichtlich der Ergebnisse ihres Promotionsprojekts einer fünfjährigen Ausübungs- und Verwertungspflicht in X. Das Finanzamt (FA) besteuerte den aus Mitteln des ESF gezahlten Teil des Stipendiums nicht. Die vom Unternehmen bezogenen Zuwendungen sah das FA dagegen als steuerbare und steuerpflichtige sonstige Einkünfte an. Die Klage hatte keinen Erfolg.

20.03.2023

Kindergeld: volljähriges Kind mit Behinderung

Das für ein Kind mit Behinderung gezahlte Pflegegeld ist bei den dem Kind zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln als Bezug zu berücksichtigen (BFH, Urteil v. 20.10.2022 - III R 13/21; veröffentlicht am 9.3.2023). Hintergrund: Gem. § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i. V. mit § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist, sofern nicht aufgrund der Übergangsregelung des § 52 Abs. 40 Satz 5 EStG i. d. Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 (BGBl I 2006, 1652), inzwischen § 52 Abs. 32 Satz 1 EStG, weiterhin die vorher geltende Altersgrenze (Vollendung des 27. Lebensjahres) maßgeblich ist.

13.03.2023

Steuerermäßigungen bei energetischen Maßnahmen gem. § 35c EStG

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 26.01.2023 (IV C 1 - S 2296c / 20 / 10003 :006) seine Ausführungen zu energetischen Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden aktualisiert. Mit dem Schreiben werden Vorgaben für die Nachweispflicht und die Ausstellung der Bescheinigungen für die Vornahme der energetischen Maßnahmen gemacht. Welche Maßnahmen sind begünstigt? Zur Erreichung der Klimaschutzziele bis zum Jahr 2030 wurde mit der Einführung des § 35c EStG eine Förderung für energetische Sanierungsmaßnahmen ab dem 01.01.2020 eingeführt. Ähnlich wie bei der Steuermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen erfolgt die Förderung der energetischen Sanierung im Wege der Ermäßigung der Einkommensteuer. Im Gegensatz zu der Steuermäßigung gem. § 35a EStG werden jedoch lediglich Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden gefördert. Die Steuermäßigung gem. § 35c EStG wird progressionsunabhängig gewährt. Folgende energetische Maßnahmen sind begünstigt: • Wärmedämmung von Wänden, • Wärmedämmung von Dachflächen, • Wärmedämmung von Geschossdecken, • Erneuerung der Fenster oder Außentüren, • Erneuerung der Heizungsanlage, • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage, • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung, • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind. Im Gegensatz zu der Steuerermäßigung gem. § 35a EStG sind nicht nur die Lohn- und Arbeitskosten begünstigt, sondern auch die Materialkosten abzugsfähig. Die Ermäßigung ist anteilig in dem Jahr der Vornahme der Maßnahme sowie in den beiden nachfolgenden Jahren von der Steuer abzuziehen. Die Förderung beläuft sich auf 20 % der Gesamtkosten der jeweiligen Maßnahme, maximal jedoch auf 40.000 € pro Objekt. Es können somit Sanierungsmaßnahmen bis zu einem Umfang von 200.000 € pro Person und Objekt begünstigt sein. Das Gebäude muss im Kalenderjahr der Vornahme der Maßnahme sowie in den beiden nachfolgenden Kalenderjahren gem. § 35c Abs. 2 Satz 1 EStG ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Ändert sich die Nutzung des sanierten Objekts, wird die Steuerermäßigung ab diesem Jahr nicht mehr gewährt. Das sanierte Objekt muss zudem im Eigentum des Steuerpflichtigen stehen, der die Steuerermäßigung geltend machen möchte. Auch Erbbauberechtigte können die Förderung in Anspruch nehmen. Für Mieter und Nießbrauchnehmer gilt die Begünstigung gem. § 35c EStG dagegen nicht. Als Nachweis muss der Steuerpflichtige dem Finanzamt eine Rechnung vorlegen, die die energetische Maßnahme und das Objekt benennt sowie die Arbeitsleistung ausweist. Wie auch bei haushaltsnahen Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen muss die Bezahlung als Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen. Eine Barzahlung erfüllt die Voraussetzungen nicht. Die Steuerermäßigung wird auf Antrag des Steuerpflichtigen gewährt. Für jedes Jahr des dreijährigen Förderzeitraums muss der Antrag erneut gestellt werden. Aktualisierung des BMF-Schreibens Das BMF hat das Schreiben für die Anwendungsvoraussetzungen der Steuerermäßigungen für energetische Maßnahmen neu gefasst. Im Übrigen wurde eine aktualisierte Musterbescheinigung für den Nachweis der energetischen Maßnahme für das ausführende Fachunternehmen beigefügt, die notwendigerweise für eine Geltendmachung der Steuerermäßigung genutzt werden muss. Die auf der Musterbescheinigung erforderlichen Angaben wurden ebenfalls angepasst. Ab dem 01.01.2023 wurden zudem gasbetriebene Heizungen von der Förderung ausgenommen.

06.03.2023

Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen nach § 35c EStG

Das BMF hat sein Schreiben v. 15.10.2021 (BStBl S. 2026) zur Ausstellung der Bescheinigungen des ausführenden Fachunternehmens neu gefasst und aktualisierte Bescheinigungen für die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung herausgegeben (BMF, Schreiben v. 26.1.2023 - IV C 1 - S 2296-c/20/10003 :006). Hintergrund: Mit der Steuerermäßigung des § 35c EStG werden energetische Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden gefördert. Das BMF-Schreiben enthält Muster für die hierfür von Fachunternehmen und Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 Gebäudeenergiegesetz (GEG) auszustellenden Bescheinigungen. Das Schreiben zur Verwendung der Muster v. 15.10.2021 (BStBl I S. 2026) wurde nun vom BMF neu gefasst. Darüber hinaus wurden die Musterbescheinigungen selbst aktualisiert.


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