Nach Auffassung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) verstößt die im Wachstumschancengesetz vorgesehene Mitteilungspflicht bei nationalen Steuergestaltungen gegen die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht. Damit seien Anwälte Regressforderungen und strafrechtlichen Sanktionen ausgesetzt.
Hintergrund: Neben den beabsichtigten Investitionsimpulsen soll das geplante Wachstumschancengesetz vor allem eine Meldepflicht für sog. Steuergestaltungen einführen. Der Gesetzentwurf enthält nach Angaben der BRAK auf den zweiten Blick einen Pflichtenkatalog für Berater sowie Steuerpflichtige, insbesondere schafft er Mitteilungspflichten bei nationalen Steuergestaltungen. Die BRAK übt scharfe Kritik an dem Entwurf, nicht nur wegen der äußerst kurzen Stellungnahmefrist, die ihr vom Ministerium eingeräumt wurde, und wegen des irreführenden Titels, der Begünstigungen für die Steuerpflichtigen verspricht, überwiegend aber schwerwiegende Verpflichtungen für sie sowie ihre Berater einführt.
Hierzu führt die BRAK weiter aus:
Kategorisch lehnt die BRAK die geplante Erweiterung von Meldepflichten auf innerstaatliche Steuergestaltungen (§§ 138l ff. AO-E) ab. Darin sieht sie eine nicht verhältnismäßige, nicht hinreichend evaluierte und rechtsstaatsgefährdende Verletzung des Verschwiegenheitsprivilegs rechts- und steuerberatender Berufe, die in keinerlei akzeptablem Kosten-Nutzen-Verhältnis steht. Die BRAK wehrt sich weiterhin gegen den Generalverdacht gegenüber Anwältinnen und Anwälten, sich trotz legaler (Steuer-)Beratung an illegalen Aktivitäten ihrer Mandantschaft zu beteiligen; hierzu zählt auch die degradierende Bezeichnung als "professional enabler".
Es gehört zu den Aufgaben von Anwältinnen und Anwälten, für ihre Mandantinnen und Mandanten die Rechtslage zu prüfen und dann umzusetzen, was aufgrund dieser Rechtslage legal möglich ist; anderenfalls würden sie sich Regressansprüchen ihrer Mandantschaft aussetzen. Durch die Einführung der Meldepflicht müssten Anwältinnen und Anwälte also das melden, was ihre ureigenste Aufgabe ist, und zudem ihre – strafrechtlich sanktionierte – Verschwiegenheitspflicht verletzen. BRAK-Vizepräsidentin Ulrike Paul findet dafür klare Worte: „Aus rein fiskalischen Interessen soll die Anwaltschaft zum Volksverpetzer gemacht und eine tragende Säule unseres Rechtsstaats abgesägt werden.“ Sie befürchtet einen massiven Vertrauensschaden für Rechtsuchende. Besonders prekär ist, dass der Gesetzentwurf außerhalb der EU ansässige Beraterinnen und Berater nicht erfasst – und damit letztlich nur dem außereuropäischen Beratungsmarkt Wachstumschancen verschafft.
Auch die geplante Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 1a KStG, der es bislang bestimmten Personengesellschaften ermöglicht, sich steuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandeln zu lassen, kritisiert die BRAK. Die Optionsmöglichkeit sei ein Fallstrick für Gesellschaften wie auch Beraterinnen und Berater und sei wegen der hohen Haftungsrisiken in der Praxis kaum relevant. Eine Ausweitung der Optionsmöglichkeit auf sämtliche Personengesellschaften verfolgt aus Sicht der BRAK eher einen Rechtfertigungszweck.
Die BRAK kritisiert ferner die in dem Entwurf vorgesehenen Regelungen zur elektronischen Rechnung. Zwingender Bestandteil einer Rechnung sind unter anderem die Angabe des Leistungsempfängers, also der Mandantin bzw. des Mandanten – sowie Angaben zur Leistung selbst. Beides unterfällt der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht von Anwältinnen und Anwälten.
08.06.2024
DBA Österreich: Änderungsprotokoll
Deutschland und Österreich haben am 21.8.2023 ein Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterzeichnet. Das Änderungsprotokoll zu dem bestehenden DBA trägt durch die Anpassung der Grenzgängerregelung und deren Ausweitung auf im öffentlichen Dienst Beschäftigte der veränderten Arbeitswelt und dem damit verbundenen flexibleren Arbeiten und der Nutzung der Homeoffice-Möglichkeiten Rechnung.
Die Eckpunkte des Änderungsprotokolls:
• Um den jüngsten Entwicklungen der Arbeitswelt und den geänderten Arbeitsformen (vor allem der Arbeit im Homeoffice), Rechnung zu tragen, wurde die Grenzgängerregelung neu gefasst. Damit wird Beschäftigten in der Grenzzone mehr Flexibilität eingeräumt. Zukünftig erfüllen Personen bereits dann die Grenzgängereigenschaft, wenn sie in der Grenzzone arbeiten und ihren Hauptwohnsitz haben. Ein tägliches Pendeln über die Grenze ist nicht mehr erforderlich.
• Arbeitstage im Homeoffice sind daher von nun an keine schädlichen Tage im Sinne der Grenzgängerregelung mehr. Darüber hinaus wird die Grenzgängerregelung auch auf im öffentlichen Dienst Beschäftigte ausgedehnt. Die Bestimmung der Grenzzone wird zudem administrativ vereinfacht und geographisch leicht ausgeweitet.
• Schließlich werden die beiderseitigen Auswahlentscheidungen zum BEPS – Multilateralen Instrument implementiert, um Steuerumgehungen mittels DBA entgegenzuwirken. Zudem werden weitere Anpassungen des Abkommens an die aktuelle deutsche Verhandlungspolitik vorgenommen.
Hinweis:
Das Protokoll vom 21.8.2023 zur Änderung des DBA Österreich in der durch das Protokoll vom 29.12.2010 geänderten Fassung ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.
Es wird nach seinem Inkrafttreten in beiden Vertragsstaaten ab dem 1. Januar des Kalenderjahres anzuwenden sein, das dem Jahr folgt, in dem das Änderungsprotokoll in Kraft getreten ist.
Die angepasste Grenzgängerregelung ist ab dem 1.1.2024 anzuwenden, auch wenn das Inkrafttreten des Protokolls später erfolgt.
08.06.2024
Vorsorgeaufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen
Die Sonderregelung zur Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes gilt aufgrund der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) auch für Vorsorgeaufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen aus einer in den Niederlanden ausgeübten freiberuflichen Tätigkeit stehen (BFH, Urteil v. 24.5.2023 - X R 28/21; veröffentlicht am 31.8.2023).
08.06.2024
Stellplatzkosten bei der doppelten Haushaltsführung
Hiermit möchten wir Sie kurz über eine beim BFH anhängige Rechtsfrage zu Stellplatzkosten bei der doppelten Haushaltsführung informieren.
Anhängiges Verfahren:
Beim BFH neu anhängig geworden ist die Frage, ob Stellplatzkosten zu den
1. sonstigen allgemein abzugsfähigen Mehraufwendungen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG) oder 2. zu den monatlich auf 1.000 € begrenzten Unterkunftskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG) zählen?
08.06.2024
Statistik: Einspruchsbearbeitung 2022
Das BMF hat die Daten zur Einspruchsbearbeitung in den Finanzämtern im Jahr 2022 zusammengestellt.
Die Statistik über die Einspruchsbearbeitung in den Finanzämtern im Jahr 2022 ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.
08.06.2024
Erstattung überschüssiger Quellensteuer
Die EU-Kommission schlägt eine Hamonisierung von Verfahrensvorschriften zur Erstattung überschüssiger Quellensteuer vor. Der DStV unterstützt den Vorschlag, sieht aber für Anleger noch Verbesserungsbedarf.
Hierzu führt der DStV weiter aus:
• Die Verfahren zur Rückerstattung überschüssiger Quellensteuer sind für grenzüberschreitend tätige Anleger ein echtes Ärgernis. Dabei haben sie im Falle von Doppelbesteuerungsabkommen in der Regel einen rechtlichen Anspruch auf Rückerstattung.
• Die Durchsetzung dieser Ansprüche wird ihnen durch unterschiedliche, bürokratische, langwierige und kostenintensive Verfahren in den Mitgliedstaaten allerdings auf unnötige und teils unzumutbare Weise erschwert.
• Der Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zu schnelleren und sichereren Verfahren für die Entlastung von überschüssigen Quellensteuern (COM (2023) 324) soll hierzu Abhilfe schaffen.
• In seiner Stellungnahme zum Richtlinienentwurf setzt sich der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) zugunsten der Anleger für möglichst einfache und kostengünstige Verfahren ein.
• Dazu schlägt er etwa Klarstellungen und mehr Datenschutz bei der neu einzuführenden digitalen Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit (eTRC) vor.
• Nach dem Richtlinienvorschlag haben die Mitgliedstaaten zudem ein Wahlrecht, ob sie ein Verfahren zur Entlastung von überschüssiger Quellensteuer entweder im Wege der sog. Steuererleichterung an der Quelle, der Schnellerstattung oder einer Kombination hieraus anwenden wollen. Hierzu schlägt der DStV ein Standardverfahren und damit eine Beschränkung des Wahlrechts der Mitgliedstaaten vor.
08.06.2024
Werbungskostenabzug für ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit
Aufwendungen einer Ruhestandsbeamtin im Zusammenhang mit ihrer ehrenamtlichen Gewerkschaftstätigkeit sind als Werbungskosten bei ihren Versorgungsbezügen zu berück-sichtigen; Anschluss an BFH, Urteil v. 28.11.1980 - VI R 193/77 (BFH, Urteil v. 28.6.2023 - VI R 17/21; veröffentlicht am 5.10.2023). Hintergrund: Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Sie liegen nach ständiger Rechtsprechung des BFH vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht.
08.06.2024
Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Ersatzmutterschaft
Aufwendungen eines gleichgeschlechtlichen (Ehe-)Paares im Zusammenhang mit einer Ersatzmutterschaft sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (BFH, Urteil v. 10.8.2023 - VI R 29/21; veröffentlicht am 5.10.2023).
08.06.2024
Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge
Vor dem Hintergrund insbesondere der Änderungen durch das JStG 2022 (BGBl. I S. 2294) sowie der Änderungen durch weitere Gesetze und aktueller BFH-Rechtsprechung nimmt das BMF Stellung zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (BMF, Schreiben v. 5.10.2023 - IV C 3 - S 2015/22/10001 :001).
Das BMF teilt hierzu mit:
Für die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG wird hinsichtlich der Prüfungskompetenz der Finanzämter vorab auf § 10a Abs. 5 Satz 5 EStG hingewiesen, wonach die vom Anbieter mitgeteilten übrigen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 bis 3 EStG (z. B. die Zulageberechtigung oder die Art der Zulageberechtigung) in der Regel im Wege des automatisierten Datenabgleichs nach § 91 EStG durch die zentrale Stelle nach § 81 EStG (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen - ZfA -) überprüft werden. Ab dem Beitragsjahr 2024 sind die von der ZfA unanfechtbar gesondert festgesetzten Besteuerungsgrundlagen für das Finanzamt bindend. Diese sind ungeprüft vom Finanzamt der gesonderten Feststellung nach § 10a Abs. 4 EStG zu Grunde zu legen.
Die Änderungen gegenüber dem BMF-Schreiben v. 21.12.2017 sind in dem 129-seitigen BMF-Schreiben durch Fettdruck hervorgehoben.
08.06.2024
Unterbringung in einer Pflege-WG
Aufwendungen für die krankheits-, pflege- und behinderungsbedingte Unterbringung in einer dem jeweiligen Landesrecht unterliegenden Wohngemeinschaft sind als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (BFH, Urteil v. 10.8.2023 - VI R 40/20; veröffentlicht am 19.10.2023). Hintergrund: Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der über-wiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen (außergewöhnliche Belastung). Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).