Lohnsteuerhilfeverein Donauland e.V.

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Neu: Lohnsteuerhilfevereine haben seit 2022 zum größten Teil Beratungsbefugnis bei Photovoltaikanlagen.

12.09.2022

Einkommensteuerbescheide in die Schweiz

Eine Zustellung von Einkommensteuerbescheiden an einen in der Schweiz wohnhaften Steuerpflichtigen unmittelbar durch die Post ist völkerrechtlich erstmals für Besteuerungszeiträume ab dem 1.1.2018 zulässig (BFH, Urteil v. Urteil vom 8.3.2022 - VI R 37/19; veröffentlicht am 18.8.2022). Gemäß § 122 Abs. 5 Satz 2 AO i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn sie im Fall des § 9 VwZG (Zustellung im Ausland) nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht. Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung kommt nur als letztes Mittel in Betracht, wenn alle Möglichkeiten erschöpft sind, den Verwaltungsakt dem Empfänger in anderer Weise zu übermitteln (u.a. BFH, Urteil v. 9.12.2009 - X R 54/06, BStBl II 2010, 732).

08.09.2022

Kindergeld: Schulbesuch außerhalb der EU

Hält sich ein zunächst im Inland wohnhaftes minderjähriges Kind zu Ausbildungszwecken für mehr als ein Jahr außerhalb des Gebietes der EU und des EWR auf, behält es seinen Inlandswohnsitz in der Wohnung eines oder beider Elternteile nur dann bei, wenn ihm in dieser Wohnung zum dauerhaften Wohnen geeignete Räume zur Verfügung stehen, es diese objektiv jederzeit nutzen kann und tatsächlich mit einer gewissen Regelmäßigkeit auch nutzt. Eine Beibehaltung des Inlandswohnsitzes kommt dabei im Regelfall nur dann in Betracht, wenn das Kind diese Wohnung zumindest zum überwiegenden Teil der ausbildungsfreien Zeiten tatsächlich nutzt (BFH, Urteil v. 28.4.2022 - III R 12/20; veröffentlicht am 11.8.2022).

29.08.2022

Kindergeld: Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger

Der Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger mit humanitären Aufenthaltstiteln vom Kindergeld ist verfassungswidrig. § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b EStG in der Fassung des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13.12.2006 (EStG 2006) verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die Vorschrift ist nichtig (BVerfG, Beschluss vom 28.7.2022 - 2 BvL 9/14, 2 BvL 14/14, 2 BvL 13/14, 2 BvL 10/14). Hintergrund: § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b EStG 2006 sieht vor, dass Staatsangehörige der meisten Nicht-EU-Staaten, denen der Aufenthalt in Deutschland aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erlaubt ist, nur dann einen Anspruch auf Kindergeld haben, wenn sie sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten und zusätzlich bestimmte Merkmale der Arbeitsmarktintegration erfüllen, das heißt entweder im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig sind, Arbeitslosengeld I beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen. Nach Einleitung des Vorlageverfahrens wurde § 62 Abs. 2 EStG mit Wirkung zum 1.3.2020 geändert.

22.08.2022

Einheitliche Erstausbildung

Eine Kindergeldgewährung wegen eines Jurastudiums des Kindes kommt nicht in Betracht, wenn das Kind nach Abschluss der Ausbildung zum Diplom-Finanzwirt ein längerfristiges Dienstverhältnis in der Finanzverwaltung aufnimmt, das deutlich über 20 Wochenarbeitsstunden umfasst, und das Studium nur in den danach verbleibenden arbeitsfreien Zeiten durchführt (BFH, Urteil v. 7.4.2022 - III R 22/21; veröffentlicht am 28.7.2022). Es besteht Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, wenn dieses für einen Beruf ausgebildet wird oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. In den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG wird ein Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis i.S. der § 8 und § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind insoweit unschädlich (§ 32 Abs. 4 Satz 3 EStG).

02.08.2022

Kindergeld: Versäumter Termin bei der Agentur für Arbeit

Ein als arbeitsuchend gemeldetes Kind, welches keine Leistungen von der Agentur für Arbeit bezieht und lediglich seiner allgemeinen Meldepflicht bei der Arbeitsagentur nicht nachkommt, begeht keine Pflichtverletzung, die zum Wegfall des Kindergeldes führt (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 16.5.2022 - 2 K 2067/20; rechtskräftig).

11.07.2022

Knock-out-Zertifikate: Termingeschäfte

Der Verlust aus dem fallenden Kurs von Knock-out-Produkten in Form von Unlimited Turbo Bull-Zertifikaten ist steuerlich voll abziehbar und unterfällt nicht dem Ausgleichs- und Abzugsverbot für Termingeschäfte. Die Gebühren für eine verbindliche Auskunft unterfallen als "Kosten" dem Abzugsverbot nach § 10 Nr. 2 Halbsatz 2 KStG (BFH, Urteil v. 8.12.2021 – I R 24/19; veröffentlicht am 23.6.2022). Hintergrund: Nach § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG unterliegen Verluste aus Termingeschäften grundsätzlich einem Ausgleichs- und Abzugsverbot, d.h. sie können nur sehr eingeschränkt mit Gewinnen aus eben solchen Geschäften verrechnet werden, sie mindern aber im Übrigen nicht die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer oder der Einkommensteuer. Aus Sicht des Gesetzgebers ist es gerechtfertigt, für besonders riskante Geschäfte derartige Beschränkungen vorzusehen.

09.07.2022

Gesetzgebung: Bundesrat

Der Bundesrat gab am 10.06.2022 grünes Licht für zahlreiche Gesetze aus dem Bundestag – u.a. die Grundgesetzänderung zum Milliarden-Sondervermögen der Bundeswehr, den Haushalt 2022, die Rentenerhöhung, weiteren Corona-Steuerhilfen sowie den gesetzlichen Mindestlohn von 12 €. Auch der Pflegebonus für Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen und das sog. Sanktionsmoratorium für Hartz-IV fanden die Billigung der Länder. Alle Gesetze können nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten wie geplant in Kraft treten. Länderinitiative zur Übergewinnsteuer Der Bundesrat brachte eigene Gesetzentwürfe zur besseren Kooperation im Kinderschutz und zur Digitalisierung im Vereinsrecht in den Bundestag ein. Neu vorgestellt wurden Länderinitiativen zum Schutz vor Cyberattacken im Umweltbereich und zur Besteuerung von Übergewinnen von Energiekonzernen. Ausführliche Stellungnahme zu EU-Vorlagen Der Bundesrat äußerte sich zu einem Gesetzentwurf der Bundesregierung für virtuelle Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und nahm ausführlich Stellung zu EU-Vorschlägen für einen fairen Datenzugang, Verringerung von Methanemissionen im Energiesektor und fluorierten Treibhausgasen sowie zum besseren Schutz für den Journalismus. Mindeststandards der Breitbandversorgung Mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft treten kann eine Verordnung der Bundesnetzagentur zum Anspruch auf Internetzugang.

28.06.2022

Änderungen bei Veräußerungsgeschäften

Die Bundesregierung plant keine Änderung der für private Veräußerungsgeschäfte geltenden Rechtslage. Dies teilt die Regierung in einer Antwort (BT-Drucks. 20/1983) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (BT-Drucks. 20/1709) mit, die wissen wollte, ob die Bundesregierung an der einjährigen Spekulationsfrist bei Krypto-Werten weiter festhalten wolle.

20.06.2022

Steuerpflichtige zahlen Solidaritätszuschlag

Die durch den Solidaritätszuschlag erzielten Steuereinnahmen betrugen im Jahr 2020 18,676 Milliarden Euro und im Jahr 2021 11,028 Milliarden Euro. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drucks. 20/1969) auf eine Große Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (BT-Drucks. 20/664) mit. Wie es in der Antwort weiter heißt, werden aufgrund des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 im Jahr 2022 noch rund 2,5 Millionen Steuerpflichtige mit Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer belastet sein, die meisten davon aufgrund von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (1,9 Millionen). Trotz des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlages müssen auch Kleinanleger und Sparer den Zuschlag zahlen, obwohl dieser bei entsprechenden Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht hätte bezahlt werden müssen. Wie die Bundesregierung erläutert, haben Banken keine Kenntnis über die Höhe des zu versteuernden Einkommens ihrer Kunden. Daher würden die Banken in jedem Fall die Abgeltungssteuer inklusive Solidaritätszuschlag von ihren Kunden einbehalten, wenn die Kapitalerträge den Sparerpauschbetrag übersteigen. Eine Überprüfung und Erstattung des gegebenenfalls zu viel einbehaltenen Solidaritätszuschlags sei jedoch mit der Durchführung der Einkommensteuerveranlagung und der Günstigerprüfung möglich. Weiterhin weist die Bundesregierung darauf hin, dass die Freigrenze nach Paragraph 3 Absatz 3 Solidaritätszuschlaggesetz 1995 nur für die Einkommensteuer gelte. Für die der Körperschaftsteuer unterliegenden juristischen Personen habe sich nichts geändert. Es gebe somit grundsätzlich keine juristischen Personen, die keinen Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftssteuer zahlen würden. Die Abschaffung des Solidaritätszuschlages sei nicht Teil des Koalitionsvertrages, wird weiter erläutert.

07.06.2022

Zurechnung von Veräußerungsgewinnen aus Aktien

Das FG Münster hat in zwei Urteilen zu den Voraussetzungen eines Treuhandverhältnisses und der daraus resultierenden Zurechnung von Veräußerungsgewinnen aus Aktien Stellung genommen (FG Münster, Urteile v. 8.2.2022 - 2 K 1277/20 E und 2 K 1538/20 E; rechtskräftig).


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