Neu: Lohnsteuerhilfevereine haben seit 2022 zum größten Teil Beratungsbefugnis bei Photovoltaikanlagen.
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14.12.2020
Einsprüche wegen Rentenangleichung
Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat eine Allgemeinverfügung erlassen. Demnach werden am 5. Oktober 2020 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Angleichung der Renten im Beitrittsgebiet an das Westniveau sei keine „regelmäßige“ Rentenanpassung im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 7 EStG. Entsprechendes gilt für am 5. Oktober 2020 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung. Gegen die Verfügung können betroffene Steuerpflichtige beim zuständigen Finanzgericht Klage erheben. Ein Einspruch ist allerdings ausgeschlossen.
07.12.2020
Tomatis-Therapie als agB
Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass Aufwendungen für eine sog. Tomatis-Therapie nicht als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 des Einkommensteuergesetzes abzugsfähig sind. Rechtlich zählt die Tomatis-Therapie zu den komplementärmedizinischen Behandlungsmethoden. Der Richter ging davon aus, dass es sich bei Tomatis-Therapie um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode handelt, bei der zum Nachweis der Zwangsläufigkeit der Heilbehandlungskosten ein qualifizierter Nachweis in Form eines vor Beginn der Therapie ausgestellten amtsärztlichen Gutachtens oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erforderlich ist. Zudem gebe es über Qualität und Wirksamkeit der Methode keine zuverlässigen, wissenschaftlich nachprüfbaren Aussagen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Tomatis-Therapie in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen erfolgreich gewesen sei.
23.11.2020
Ortsübliche Vermietung Ferienwohnung
Zur Prüfung der Auslastung einer Ferienwohnung müssen die individuellen Vermietungszeiten des jeweiligen Objekts an Feriengäste mit denen verglichen werden, die bezogen auf den gesamten Ort im Durchschnitt erzielt werden. Dabei kann das FG auf Vergleichsdaten eines Statistikamtes auch dann zurückgreifen, wenn diese Werte für den betreffenden Ort nicht allgemein veröffentlicht, sondern nur auf Nachfrage zugänglich gemacht werden. Die Bettenauslastung kann Rückschlüsse auf die ortsübliche Vermietungszeit zulassen.
16.11.2020
Altersvorsorge-Ansprüche
Die Bundesregierung will eine digitale Renteninformation schaffen, damit Verbraucher einfach erkennen können, welche Ansprüche an verschiedenen Betriebsrenten, privater und gesetzlicher Vorsorge sie erworben haben. In einer veröffentlichten Stellungnahme werden konkrete Vorschläge zur verbraucherfreundlichen Umsetzung gemacht. Um einen echten Mehrwert zu bieten, müssen die Renteninformationen jedoch von Anfang an so vollständig wie möglich sein. Zudem müsse allen Verbrauchern ein barrierefreier analoger Zugang zur Rentenübersicht zur Verfügung stehen.
09.11.2020
Bemessungszeitraum Elterngeld
Die Verschiebung des Bemessungszeitraums auf Grundlage einer teleologischen Reduktion des § 2b Abs. 3 BEEG kommt auch dann nicht in Betracht, wenn ein Elterngeldberechtigter im Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt des Kindes sowohl Einkommen aus nichtselbständiger als auch aus selbständiger Tätigkeit hat und durch die Verschiebung des Bemessungszeitraums auf den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum erheblich weniger Elterngeld erhält. Das Sozialgericht Stuttgart führte u.a. weiter aus, dass der Wortlaut des § 2b Abs. 3 S. 1 BEEG “ist” keinen Ermessungsspielraum einräumt. Die Vorschrift gebe eine gebundene Entscheidung vor, den Bemessungszeitraum zu verschieben, wenn der Elterngeldberechtigte wie die Klägerin Mischeinkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit bezogen habe. Die Möglichkeit einer Ausnahme im Härtefall würde die vom Gesetzgeber bezweckte Verwaltungsvereinfachung weitgehend zunichtemachen. Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz sei nicht gegeben, da die Unterschiede zwischen Einkünften aus selbständiger und aus nichtselbständiger Tätigkeit die vom Gesetzgeber gewählte unterschiedliche Festlegung des Bemessungszeitraums rechtfertigten.
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02.11.2020
Betriebsveranstaltung: Rechtsbehelfsbelehrung
Weist die Rechtsbehelfsbelehrung nicht auf die Möglichkeit der elektronischen Einreichung des Einspruchs hin, ist die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig i. S. des § 356 Abs. 2 AO. Die Einspruchsfrist beträgt dann ein Jahr. Bei der Ermittlung, ob die 110 Euro-Freigrenze überschritten ist und deshalb Leistungen eines Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung als Arbeitslohn zu werten sind, kommt die Aufteilung der Gesamtkosten auf Personen, die mit der Durchführung der Veranstaltung betraut sind und nicht der Belegschaft angehören, nicht in Betracht. Aufwendungen des Arbeitgebers für diesen Personenkreis können jedoch die Gesamtkosten der Betriebsveranstaltung vermindern.
26.10.2020
Künstliche Befruchtung – agB
Kosten für die künstliche Befruchtung einer Frau können zu steuerlich abzugsfähigen außergewöhnlichen Belastungen führen, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Frau verheiratet ist oder in einer festen Beziehung lebt, so ein Urteil des FG Münster. Der Familienstand der Klägerin sei unerheblich, da die Behandlung in Übereinstimmung mit den Richtlinien der Berufsordnungen für Ärzte vorgenommen worden sei. Jedenfalls in dem Bundesland, in dem die Klägerin behandelt wurde, seien künstliche Befruchtungen alleinstehender Frauen nicht durch diese Richtlinien ausgeschlossen. Zudem werde die Zwangslage unfruchtbarer Frauen durch die Krankheit hervorgerufen, nicht durch eine Ehe oder eine Partnerschaft. Schließlich sei erwiesen, dass Kinder alleinerziehender Eltern in ihrer Entwicklung nicht beeinträchtigt seien. Die Revision zum BFH wurde zugelassen.
12.10.2020
KISTA-Verfahren
Bereits im letzten Jahr deutete sich eine positive Änderung im KISTA-Verfahren aufgrund eines Papiers des BMF an. Nun sollen einige davon im Rahmen des Zweiten Familienentlastungsgesetzes umgesetzt werden. Die bisherige Verwaltungsauffassung, dass bei betrieblichen Konten auf den Kirchensteuerabzug verzichtet wird, könnte schon bald gesetzlich geregelt sein. Durch das vorgestellte Eckpunktepapier des BMF konnte man bereits erahnen, dass das KiSTA-Verfahren vereinfacht werden dürfte. Vorgesehen ist, dass die Kirchensteuerabzugsverpflichteten künftig bei Begründung einer Geschäftsbeziehung eine Anlassabfrage vornehmen müssen. Damit soll die Aktualität des Abzugs sichergestellt werden. Parallel soll der Kirchensteuerabzugsverpflichtete nur noch zu diesem Zeitpunkt verpflichtet sein, den Kunden über die Datenabfrage sowie das bestehende Widerspruchsrecht gegenüber dem BZSt zu informieren. Darüber hinaus soll ein genereller Hinweis, z. B. in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, ausreichen. So wird das Verfahren auf Seiten der Kirchensteuerabzugsverpflichteten erleichtert. Das in Kraft treten ist am 01.01.2022 geplant.
05.10.2020
Berücksichtigung höherer Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz wurde für die Jahre 2020 und 2021 der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 1.908 Euro um 2.100 Euro auf 4.008 Euro erhöht, um dem höheren Betreuungsaufwand in Zeiten von Corona und den damit verursachten Aufwendungen Rechnung zu tragen. Der auch bisher bereits gewährte Erhöhungsbetrag von 240 Euro für jedes weitere haushaltszugehörige Kind bleibt unverändert. Der Erhöhungsbetrag wird durch die Finanzämter rückwirkend auf den 1. Juli 2020 für alle Personen, die derzeit die Steuerklasse II innehaben, (ggf. monatsanteilig) ergänzt, sodass die Anhebung zeitnah in das Lohnsteuerabzugsverfahren einbezogen wird. Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Aufgrund der personellen Bearbeitung der Fälle kann es zu einer Berücksichtigung erst ab einem späteren Lohnzahlungszeitraum kommen. Der insgesamt zustehende Erhöhungsbetrag wird in diesen Fällen auf die verbleibenden Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres verteilt. Soweit Betroffene eine Berücksichtigung im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht wünschen, können sie jederzeit formlos bei Ihrem Finanzamt widersprechen. Für Alleinerziehende, die derzeit nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen oder die Steuerklasse II nicht beantragt haben, wird der Freibetrag in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt. (Pressemitteilung Landesamt für Steuern Niedersachsen)
28.09.2020
Homeoffice dauerhaft ausweiten
Knapp über die Hälfte der Unternehmen in Deutschland wollen Homeoffice dauerhaft stärker etablieren. Die vorliegende Studie sieht die Corona-Krise als Schub für das Homeoffice. Dreiviertel der Unternehmen haben zur Bewältigung der Corona-Krise Teile ihrer Belegschaft ins Homeoffice geschickt. Es sind in vielen Unternehmen beträchtliche Umstellungen in digitale Infrastruktur und neue Kommunikationstechnologie erfolgt, die nicht ungenutzt bleiben soll. 56 Prozent der befragten Beschäftigen können von zu Hause aus arbeiten. Auch eine Auswertung von Stellenanzeigen belegt, dass vermehrt Arbeit im Homeoffice ausgeschrieben ist. Dass Jobs jedoch in der Zukunft vollständig ins Homeoffice verlagert werden, dürfte nach der Studie eine Ausnahme bleiben. Dies wäre aus Mangel an sozialen Kontakten, fehlendem kreativen Austausch und Transfer von Ideen und Wissen nicht erstrebenswert. Wahrscheinlicher sind deshalb Hybrid-Modelle zwischen Präsenzarbeit und Homeoffice, die die Vorzüge der Autonomie und Flexibilität im Homeoffice und die des sozialen Austauschs im Betrieb vereinen.