Lohnsteuerhilfeverein Donauland e.V.

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Neu: Lohnsteuerhilfevereine haben seit 2022 zum größten Teil Beratungsbefugnis bei Photovoltaikanlagen.

25.11.2019

Merkzeichen "G" bei Adipositas ?

Der Kläger begehrt die Zuerkennung des Merkzeichens „G". Er leide an Rückenschmerzen, Funktionsstörungen beider Füße und chronisch-venöser Insuffizienz, wodurch seine Gehfähigkeit massiv eingeschränkt sei. Erschwerend trete sein Übergewicht hinzu. Der Beklagte lehnte seinen Antrag ab. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „G" seien nicht erfüllt, da keine der in der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung - Versorgungsmedizinische Grundsätze (VG) - genannte Fallgruppe bzw. diesen vergleichbare Behinderungen vorlägen. Die Klage vor der 17. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hatte keinen Erfolg: U.a. wurde aufgeführt, dass zwar erhebliches Übergewicht grundsätzlich als Faktor bei der Beurteilung Berücksichtigung finden könne, der Adipositas II. Grades des Klägers sei aber bei nur leichtgradigen orthopädisch bedingten Bewegungseinschränkungen keine derart verstärkende Wirkung der Beeinträchtigung des Gehvermögens beizumessen, die die Zuerkennung des Merkzeichens „G" rechtfertigt.

19.11.2019

Besteuerung von Versicherungsverträgen

Das BMF-Schreiben vom 1. Oktober 2009 (BStBl I S. 1172) wird wie folgt geändert: Rz. 85 wird wie folgt gefasst: „Bemessungsgrundlage ist im Regelfall der Unterschiedsbetrag.“ Die Änderung der Rz. 85 ist erstmals ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

11.11.2019

Einkommen bei Grundsicherung:

Bei Verpflegung durch Arbeitgeber für die Berechnung nach ALG II ist es nach einem aktuellen Urteil des Sozialgerichts Stuttgart unerheblich, ob vom Arbeitgeber bereitgestellte Verpflegung tatsächlich in Anspruch genommen wird. Der Kläger bezog aufstockend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Arbeitgeber hatte ihm kostenlose Verpflegung zur Verfügung gestellt. Das Jobcenter berücksichtigte diese mit täglich 1 Prozent des Regelsatzes als Einkommen. Der Kläger wandte sich gegen die Berücksichtigung mit dem Argument, er habe die unentgeltliche Verpflegung nicht in Anspruch genommen. Das Sozialgericht lehnte mit der Begründung ab, dass es nur auf das bereitstellen, nicht aber auf die tatsächliche Inanspruchnahme ankomme. Der Arbeitnehmer hätte arbeitsvertragliche Verzichtsregelungen vorlegen bzw. mit seinem Arbeitgeber vereinbaren müssen.

04.11.2019

Tätigkeit als Kraftfahrzeugmeister

Nach einem aktuellen Urteil des Sozialgericht Stuttgart handelt es sich bei der Tätigkeit eines Kraftfahrzeugmeisters, der nicht im eigenen Betrieb arbeitet, um eine versicherungspflichtige Beschäftigung. Der Kläger hatte im Urteilsfall für den Auftrag bei einem Dritten eigenes Werkzeug eingesetzt. Es gab auch keine konkreten zeitlichen und inhaltlichen Vorgaben für die Ausführung der Tätigkeit, Urlaubsvergütung oder Entgeltfortzahlung war nicht vereinbart worden. Der Kfz-Meister war jedoch im maßgeblichen Zeitraum nur für den Kläger tätig, er hatte beim Kläger im Umfang einer Vollzeitbeschäftigung gearbeitet. Entscheidungsrelevant war jedoch, dass der betreffende in den Betrieb des Klägers eingegliedert war. Dies war durch die täglichen Absprachen und Abstimmungen deutlich zum Vorschein gekommen. Noch dazu wurde im Anschluss nahtlos eine Beschäftigung als Arbeitnehmer durchgeführt. Das Sozialgericht kam zum Ergebnis, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegeben war.

28.10.2019

Stopp der Aktiensteuer gefordert

Der Kauf und Verkauf von Aktien soll lt. Finanzminister Scholz versteuert werden. Durch Finanzexperten wird nun gefordert, diese geplante Steuer auf Aktiengeschäfte zu stoppen. In der vorgesehenen Form werde die Steuer nicht von Banken gezahlt, sondern letztlich von den deutschen Sparern. Die Experten befürchten, dass die Steuer private Formen der Vorsorge verteuert und damit weniger attraktiv macht. Weiterhin sei es kontraproduktiv, Aktionäre in die Nähe von Spekulanten zu rücken, die mit der ursprünglich geplanten Finanztransaktionssteuer getroffen werden sollten. Die Höhe der neuen Abgabe, die 2021 kommen soll, steht noch nicht fest, soll aber lt. der von Scholz vorangetriebenen Vereinbarung mind. 0,2 % pro Transaktion betragen.

22.10.2019

Verlustausgleich Kirchensteuer

Ein Erstattungsüberhang aus zurückgezahlter Kirchensteuer kann nicht mit Verlustvorträgen ausgeglichen werden und ist folglich als Einkommen zu versteuern. Die Richter des BFH führten u.a. aus, dass ein solcher Überhang wie die ursprünglich gezahlte Kirchensteuer als (negative) Sonderausgabe zu berücksichtigen ist. Durch die Hinzurechnung kann es dazu kommen, dass Einkommensteuer gezahlt werden muss, obwohl der Gesamtbetrag der Einkünfte nach Verlustausgleich 0 Euro beträgt. Allein wegen des Vorteils aus der Erstattung von (früheren) Abzugsbeträgen kommt es dann zu einer Besteuerung.

14.10.2019

Steuerliche Behandlung von Pflegegeldern

Mit der Abgrenzungsfrage der Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG in Grenzfällen zwischen einer Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII und der Betreuung in einer anderen Einrichtung gem. § 34 SGB VIII hatte sich das FG Schleswig-Holstein auseinander zu setzen. Für das Gericht stand unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entscheidend die Tatsache im Vordergrund, dass die Betreuung den Gesellschaftern der Klägerin persönlich übertragen worden war: Der Dienstleistungsvertrag war mit den beiden Gesellschaftern abgeschlossen worden. Im Unterschied zu einem Kinderheim, in dem die Betreuung zumindest auch durch - durchaus wechselnde - angestellte Erzieher erbracht werde, seien die Kinder und Jugendlichen im Streitfall eher wie bei einer typischen Pflegefamilie in den persönlichen Haushalt der Gesellschafter der Klägerin eingegliedert gewesen. Die Beschäftigung einer Teilzeitkraft stehe dem nicht entgegen. Selbst wenn im Sozialrecht eine Einordnung des Streitfalls möglicherweise eher unter § 34 SGB VIII zu erfolgen habe, schlösse dies eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG nicht zwingend aus.

08.10.2019

Neufassung der Muster für Vollmachten

Das BSmF hat die Neufassung der amtlichen Mieter für Vollmachten im Besteuerungsverfahren bekannt gegeben. Insbesondere weiter auf Änderungen hingewiesen: mit Übersendung der neuen Vertretungsvollmacht erlöschen grundsätzlich die bisher erteilten Vollmachten. Dies gilt auch dann, wenn die Vollmachten des steuerlichen Vertreters erweitert oder eingeschränkt werden sollen. Bei Personengesellschaften sind Besonderheiten zu beachten, wie z.B die grundsätzliche Gültigkeit in Bezug auf das Feststellungsverfahren, Empfangsbevollmächtigung und Möglichkeit der Einschränkung der Vollmachten. Die amtlichen Muster, Beiblatt und Merkblatt sind im Formular-Management-System des Bundesfinanzverwaltung bereitgestellt (www.formulare-bfinv.de/).

30.09.2019

Vorläufigkeit wegen Leibrenten

Der Kläger war im Streitjahr 2010 in der Schweiz nichtselbständig tätig. Sein Arbeitgeber führte für ihn entsprechend den gesetzlichen Regelungen in der Schweiz Beiträge zu einer Schweizer Pensionskasse ab. Diese zahlte ihm am 15. Dezember 2010 unter Abzug der einzubehaltenden Quellensteuer umgerechnet 14.400 Euro als sog. Vorbezug aus. Das Finanzamt berücksichtigte die Auszahlung als sonstige Einkünfte (Leibrenten) zunächst mit einem Besteuerungsanteil von 60 % und nach Einspruch unter Berücksichtigung der sog. Öffnungsklausel in Höhe von 7.697 Euro. Die Einkommensteuerfestsetzung war hinsichtlich „der Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten" vorläufig. Im Oktober 2016 beantragte der Kläger, den Einkommensteuerbescheid zu ändern, da seine Einkünfte teilweise nicht steuerbar wären. Das beklagte Finanzamt lehnte eine Änderung mangels Änderungsgrundlage ab. Die Vorläufigkeit habe sich lediglich auf verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Rentenbesteuerung bezogen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass der Bescheid nicht mehr geändert werden könne. Die Steuerfestsetzung sei nicht vorläufig „hinsichtlich jedweder im Rahmen des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG streitig gewordener Rechtsfragen" gewesen.

23.09.2019

Sonderausgaben für beschränkt Steuerpflichtige

Mit Schreiben v. 26.06.2019 hat das BMF im Hinblick auf das EuGH-Urteil v. 6.12.2018 - Rs. C-480/17 „Montag“ zum Sonderausgabenabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen für Pflichtbeiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen Stellung genommen. Der Sonderausgabenabzug ist zur Vermeidung einer doppelten Berücksichtigung ausgeschlossen, soweit die Pflichtbeiträge im Rahmen der Einkommensbesteuerung im Wohnsitzstaat tatsächlich abgezogen worden sind. Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF abrufbar.


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