Lohnsteuerhilfeverein Donauland e.V.

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Neu: Lohnsteuerhilfevereine haben seit 2022 zum größten Teil Beratungsbefugnis bei Photovoltaikanlagen.

21.05.2019

Umgangs- und Namensrecht als agB

Das FG Münster hat entschieden, dass Anwaltskosten, die im Zusammenhang mit der Beurkundung des Nachnamens eines minderjährigen Kindes sowie mit dem Umgangsrecht für dieses Kind entstehen, nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind. Dem Abzug stehen die Vorschriften des EStG entgegen, wonach nur solche Prozesskosten als agB abzugsfähig sind, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können. Im vorliegenden Fall sei dies nicht der Fall, so die Ausführungen des Finanzgerichts.

14.05.2019

EuGH zu Sozialversicherungsbeiträgen

Gem. den Ausführungen des EuGH dürfen Einkünfte aus dem Vermögen von in Frankreich wohnenden Personen, die in der schweizerischen Sozialversicherung versichert sind, nicht Sozialbeiträgen unterworfen werden, die der Finanzierung von Leistungen der sozialen Sicherheit in Frankreich dienen (Streitsache Dreyer). Der EuGH weist in seinem Urteil u.a. darauf hin, dass eine Leistung dann als eine Leistung der sozialen Sicherheit betrachtet werden kann, wenn sie dem Begünstigten ohne jede im Ermessen liegende individuelle Prüfung ihrer persönlichen Bedürfnisse aufgrund eines gesetzlichen Tatbestands gewährt wird und sie sich auf eines der in der Verordnung genannten Risiken bezieht.

07.05.2019

Altersentlasungsbetrag bei Verlustabzug

Der Altersentlastungsbetrag ist im Rahmen der Verlustfeststellung auch dann zu berücksichtigen, wenn sich hierdurch ein nicht ausgeglichener Verlust weiter erhöht. Dies hat das FG Köln mit seinem Urteil (Az. 10 K 1730/17) entschieden. Im Rahmen des Verlustausgleichs sei der Altersentlastungsbetrag mit positiven Einkünften zu verrechnen. Er könne darüber hinaus die Wirkung entfalten, dass sich ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte erhöhe. Revision zum BFH wurde zugelassen unter dem Aktenzeichen IX R 3/19.

29.04.2019

Kapitalgesellschaft: Leibrente und Nießbrauch

Bei der Übergabe von Anteilen an Kapitalgesellschaften können sich für den Übergeber und für den Übernehmer Vorteile durch Gestaltungen ergeben. Die Anteilsübertragung gegen Leibrente wird zwar wie ein Verkauf behandelt, ermöglicht aber eine liquiditätsschonende Übernahme der Gesellschaftsanteile und stellt die Versorgung des Überträgers und auch seines Ehepartners sicher. Nachteilig ist, dass dieser nicht mehr auf die Entwicklung des Unternehmens einwirken kann. Der Übernehmer dagegen trägt das Risiko, dass er selbst die Leibrente aus seinem eigenen Vermögen aufbringen muss, wenn die Erträge der Gesellschaft nicht ausreichen. Bei der Anteilsübertragung unter Vorbehalt des Nießbrauchs wird ebenfalls eine liquiditätsschonende Vermögensbildung beim Übernehmer ermöglicht. Hier ist die Versorgung des Überträgers gesichert, seine Einwirkungsmöglichkeiten auf die Gesellschaft bleiben erhalten. Das Risiko des Ertrags hinsichtlich der übertragenen Anteile bleibt hier beim Überträger, d.h. erwirtschaftet die Gesellschaft wenig oder gar keine Erträge, hat er auch nur eine geringe oder sogar gar keine Versorgung. Zu bedenken bleiben beim Nießbrauch vor allem ungewollte Folgen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer.

27.04.2019

Steuerquote gestiegen

Die Steuerquote ist seit 2005 von 19,6 Prozent auf 22,8 Prozent im Jahr 2018 gestiegen. Deutschland belegt im OECD-Vergleich den zweiten Platz unter den Ländern mit der höchsten Steuer-und Beitragslast. Die Bundesregierung teilt aufgrund einer Kleinen Anfrage mit, dass das Ziel verfolgt werde, die Steuerlast für Bürger nicht zu erhöhen. Vielmehr wird auf wachstumsfreundliche Steuer- und Abgabensenkungen gesetzt. Der Abbau bzw. Teilabbau des Solidaritätszuschlages werde im Jahr 2021 beginnen. Ein konkreter Zeitplan zur Umsetzung liegt noch nicht vor. ­ ­ ­

15.04.2019

Krankenversicherung der Rentner

Der Gesetzgeber beschränkt bereits seit 1977 den Zugang zur KVdR, indem bestimmte Vorversicherungszeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt werden müssen. Die Bundesregierung teilt aufgrund einer kleinen Anfrage der Fraktion Linke mit, dass dies auch seine Berechtigung habe. Wer als Rentner die Vorversicherungszeit nicht erfüllt und freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, hat Beiträge auf alle beitragspflichtigen Einkünfte zu entrichten. Deshalb führt die freiwillige Mitgliedschaft zwangsweise zu höheren Beitragsbelastungen gegenüber pflichtversicherten Rentnern in der KVdR. Freiwillig Versicherte erhalten einen Beitragszuschuss, während Mitglieder der KVdR nur die Hälfte der Beiträge tragen müssen.

08.04.2019

Kindergeld-Rückforderung

Allein der Umstand, dass zu Unrecht gewährtes Kindergeld auf Sozialleistungen angerechnet wurde, verpflichtet die Familienkasse nicht zu einem Billigkeitserlass der Rückforderung des Kindergeldes, so eine Entscheidung des BFH (Az. III R 19/17).

01.04.2019

Leistungen für Flüchtlingshilfe

Das BMF-Schreiben vom 09. Februar 2016 gewährt für die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2018 zum BMF-Schreiben vom 20. November 2014 ergänzende umsatzsteuerliche und gemeinnützigkeitsrechtliche Billigkeitsmaßnahmen hinsichtlich der Leistungen, die von Einrichtungen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, im Rahmen der Flüchtlingshilfe erbracht werden. Derzeit sind die Regelungen bis zum 31. Dezember 2018 befristet. Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird diese zeitliche Befristung der Regelungen bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2021 verlängert.

26.03.2019

Wertlos gewordene Aktien

Das FG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die ersatzlose Ausbuchung von endgültig wertlos gewordenen Aktien durch die das Depot führende Bank zu einem einkommensteuerlich berücksichtigungsfähigen Verlust aus Kapitalvermögen führt (Az. 2 K 1952/16, Revision zugelassen). Das FG führte als Begründung u.a. aus, dass der Kläger mit der ersatzlosen Ausbuchung der Aktien einen endgültigen Vermögensverlust erlitten hat. Auch bestehen keine Gründe, den Untergang einer Aktie anders zu behandeln, als den einer sonstigen Kapitalforderung, z.B. einer Darlehensforderung. Des weiteren war die Gefahr eines doppelten Verlustabzugs auch nicht gegeben, obwohl der Kläger keine Bescheinigung i.S.d. § 43 a Abs. 3 S. 4 EStG vorlegen konnte.

18.03.2019

Verwaltung von Fonds

Durch den BFH wurde mit einem Urteil zur Verwaltung von Fonds im Drittlandsgebiet entschieden (Az. V R 21/17). Demnach bezog sich § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG a.F. mit seiner Verweisung auf das InvG nur auf die Verwaltung inländischer Investmentvermögen, nicht aber auch auf ausländische Investmentvermögen, die dem InvG nur in Bezug auf den Anteilsvertrieb unterlagen.


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