Beitragsordnung ab 01.01.2020
Die Mitgliedsbeiträge werden nach sozialen Gesichtspunkten erhoben. Die Beiträge sind nach den Bruttoeinkommen (=Bemessungsgrundlage) proportional nach unten hin gestaffelt:
Beitragsstufe |
Bemessungsgrundlage |
Beitrag |
+ 19 % |
Beitrag |
1) |
bis 12.500 |
41,18 | 7,82 | 49,00 |
2) |
12.501 - 20.000 |
57,14 |
10,86 | 68,00 |
3) |
20.001 - 25.000 |
83,19 | 15,81 | 99,00 |
4) |
25.001 - 30.000 |
93,28 | 17,72 | 111,00 |
5) |
30.001 – 35.000 |
103,36 | 19,64 | 123,00 |
6) |
35.001 – 43.000 |
116,81 | 22,19 | 139,00 |
7) |
43.001 – 50.000 |
142,02 | 26,98 | 169,00 |
8) |
50.001 – 75.000 |
167,23 | 31,77 |
199,00 |
9) |
75.001 – 95.000 |
212,61 | 40,39 | 253,00 |
10) |
95.001 – 120.000 |
268,07 | 50,93 | 319,00 |
11) |
120.001 und darüber |
312,61 | 59,39 | 372,00 |
Aufnahmegebühr
Die Aufnahmegebühr für Neumitglieder beträgt einmalig brutto 14,00 € (netto 11,76 € + 19 % Ust. = 2,24 €).
Mitgliedsbeiträge
Die in der obigen Beitragsordnung genannten Jahresbeiträge der Mitglieder sind für die Dauer der ungekündigten Mitgliedschaft zu entrichten. Beitragsbemessungsgrundlage bilden die steuerfreien und steuerpflichtigen Einnahmen des Mitgliedes und ggfs. des Ehegatten. Bei Ehegatten, die beide Mitglieder sind, die zusammen veranlagt werden und deshalb nur eine Mitgliedschaft begründen, sind die Einnahmen zusammenzurechnen.
Der Mitgliedsbeitrag wird bei ungekündigter Mitgliedschaft auch dann einmal im Jahr zur Zahlung fällig, wenn Leistungen des Vereines durch das Mitglied nicht in Anspruch genommen wurden. Im Mahnverfahren richtet sich der Beitragsanspruch nach der zuletzt erhobenen Beitragsgruppe, bei welcher der Verein im Besteuerungsverfahren tätig war.
Es ist gem. § 7 Abs. 4 der Satzung zulässig, die Mitgliedschaft für Neumitglieder mit sog. „angestautem Beratungsbedarf“ rückwirkend zu begründen. Für diesen Fall werden Mitgliedsbeiträge nach folgendem Beispiel erhoben: Das Mitglied erscheint erstmals in der Beratungsstelle im Laufe des Jahres 2020 und erklärt seinen Beitritt zum Verein. Es sollen Steuererklärungen für die Jahre 2017, 2018 und 2019 abgegeben werden. Der zusätzliche rückwirkende Vereinsbeitritt erfolgt mit Datum 01.01.2018: Bemessung des Mitgliedsbeitrages 2018 aus Einnahmen 2017, Bemessung des Mitgliedsbeitrages 2019 aus Einnahmen 2018, Bemessung des Mitgliedsbeitrages 2020 aus Einnahmen 2019. Jeder Mitgliedsbeitrag wird gem. § 7 Abs. 4 der Satzung gesondert erhoben bzw. in Rechnung gestellt.
Der rückwirkende Vereinsbeitritt kann auch nur für ein einzelnes Jahr bzw. nur für einzelne Jahre begründet werden. Mitgliedsbeiträge werden dann nur für dieses Jahr/diese Jahre nach dem oben genannten Beispiel erhoben.
Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung ist aufgrund des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 31.08.2019 am 01.01.2020 in Kraft getreten. Sollte sich die Höhe der gesetzlichen Umsatzsteuer künftig ändern, wird diese Änderung auf die Höhe der Mitgliedsbeiträge angewandt, ohne dass es dazu eines Beschlusses der Mitgliederversammlung im Sinne der Satzung bedarf.