Neu: Lohnsteuerhilfevereine haben seit 2022 zum größten Teil Beratungsbefugnis bei Photovoltaikanlagen.
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24.01.2022
Mieterabfindungen als Herstellungskosten
Das FG Münster entschied, dass an Mieter gezahlte Abfindungen für die vorzeitige Räumung der Wohnungen zum Zweck der Durchführung von Renovierungsmaßnahmen zu anschaffungsnahem Herstellungsaufwand führen (Az. 4 K 1941/20).
23.01.2022
Konsultationsvereinbarung Österreich
Deutschland und Österreich haben sich über eine weitere Verlängerung der Konsultationsvereinbarung zur Entlastung der grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmer und im öffentlichen Dienst Beschäftigten im Hinblick auf die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie geeinigt. Danach bleibt die Konsultationsvereinbarung bis zum 31.03.2022 in Kraft (Az. IV B 3 - S-1301-AUT / 20 / 10001 :002).
10.01.2022
Vorsorgeaufwendungen
Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 24. Mai 2017 (BStBl I S. 820), geändert durch die BMF-Schreiben vom 6. November 2017 (BStBl I S. 1455) sowie vom 28. September 2021 (BStBl I S. 1833), wie folgt geändert:
Beitragsrückerstattungen in diesem Sinne sind z. B. auch Prämienzahlungen nach § 53 SGB V und Bonusleistungen nach § 65a SGB V, soweit diese Bonusleistungen nicht eine Leistung der GKV darstellen (vgl. Rz. 89). Beitragsrückerstattungen aus Bonusprogrammen sind zu dem Zeitpunkt zu melden, zu dem der Vorteil aus der Bonusleistung dem Grunde nach verfügbar ist (Zufluss). Als Zufluss gilt bei
• Geldprämien der Zeitpunkt der Auszahlung des Geldbetrags,
• Sachprämien der Zeitpunkt der Ausgabe der Sachprämie,
• einer Gutschrift auf dem Bonuskonto der Zeitpunkt der Gutschrift,
• Verzicht auf eine Bonusleistung der Zeitpunkt des Verzichts.
27.12.2021
Kontoentgelt bei Bausparverträgen
Bausparkassen dürfen für die Verwaltung der Bausparkonten kein Jahresentgelt verlangen - auch nicht in der Sparphase. Das hat das OLG Celle nach einer Klage des vzbv gegen die BHW Bausparkasse entschieden (Az. 2 U 1/19).
13.12.2021
Rentenversicherungsbericht
Das Bundeskabinett hat am 24.11.2021 den Rentenversicherungsbericht 2021 beschlossen. Gemäß ihrer gesetzlichen Verpflichtung informiert die Bundesregierung mit dem Rentenversicherungsbericht jedes Jahr im November über die Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung in Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft.
Die wichtigsten Ergebnisse des Rentenversicherungsberichts 2021 im Überblick:
• Für Ende 2021 wird eine Nachhaltigkeitsrücklage von 37,2 Mrd. Euro geschätzt. Damit bleibt die Rücklage stabil bzw. steigt sogar leicht um rund 100 Mio. Euro.
• Der Beitragssatz bleibt in den beiden kommenden Jahren konstant bei 18,6 Prozent. Den Modellrechnungen zufolge steigt der Beitragssatz im Jahr 2024 auf 19,5 Prozent und im Jahr 2025 auf 19,7 Prozent. Er bleibt damit unterhalb der bis 2025 geltenden Haltelinie von 20 Prozent.
• Nachdem die Rentnerinnen und Rentner in diesem Jahr eine Nullrunde hinnehmen mussten, können sie den Modellrechnungen zufolge im kommenden Jahr wieder mit einer deutlichen Rentenanpassung rechnen. Die tatsächliche Höhe der Rentenanpassungen wird allerdings erst im jeweiligen März feststehen, wenn alle erforderlichen Daten vorliegen.
• Das Sicherungsniveau vor Steuern beträgt derzeit 49,4 Prozent, steigt in den Folgejahren zunächst an und beträgt im Jahr 2025 49,2 Prozent. Dabei ist zu beachten, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund die statistische Erfassung der beitragspflichtigen Entgelte revidiert hat, wodurch das Sicherungsniveau rechnerisch höher ausfällt. Aber auch ohne Berücksichtigung des Revisionseffekts bleibt das Sicherungsniveau 2025 mit 48,2 Prozent oberhalb der Haltelinie von 48 Prozent.
• Auch längerfristig bewegen sich Beitragssatz und Sicherungsniveau im Rahmen der gesetzlichen Grenzwerte.
06.12.2021
Umfang der Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine
Das BMF hat gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zum Umfang der Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine nach § 4 Nummer 11 Steuerberatungsgesetz (StBerG) veröffentlicht (Az. FM3 - S-0820-2/75).
22.11.2021
Doppelbesteuerung Altersrenten
Eine verfassungsrechtlich unzulässige doppelte Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Alterseinkünften ist nach inzwischen ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung jedenfalls dann nicht gegeben, wenn die Summe der voraussichtlichen steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Rentenbeiträge. So entschied der BFH (Az. X B 53/21).
15.11.2021
Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden
Mit der Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 14.06.2021 wurde die Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) an die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude angepasst. Des Weiteren wurde der Begriff des Fachunternehmens auf weitere Gewerke und Unternehmen der Fenstermontage ausgedehnt. Das BMF veröffentlicht neue Muster für die von Fachunternehmen und Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG (bisher: § 21 Energieeinsparverordnung) auszustellenden Bescheinigungen (Az. IV C 1 - S-2296-c / 20 / 10003 :004).
10.11.2021
Familienleistungsausgleich beim Eingreifen von Steuerermäßigungsvorschriften – Günstigerprüfung
Bei verheirateten aber dauernd getrennt lebenden Elternteilen kann die Übertragung des Kinderfreibetrags und des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von einem auf den anderen Elternteil nicht allein auf den Antrag eines Elternteils gestützt werden.
Die Übertragung des Kinderfreibetrags scheidet aus, wenn der Elternteil, dessen Freibetrag auf den anderen Elternteil übertragen werden soll, seiner Unterhaltspflicht im Wesentlichen nachgekommen ist.
Die Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf scheidet aus, wenn das Kind bereits volljährig ist oder bei dem Elternteil, dessen Freibetrag auf den anderen Elternteil übertragen werden soll, gemeldet ist.
Bei nicht zusammenveranlagten Elternteilen ist für die Günstigerprüfung nach § 31 Satz 4 EStG dem Anspruch auf Kindergeld die Differenz zwischen der Steuer nach dem Grundtarif auf das Einkommen ohne Abzug der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG und der Steuer nach dem Grundtarif auf das Einkommen nach Abzug der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG gegenüberzustellen.
Führt die Vergleichsrechnung zu dem Ergebnis, dass die Freibetragsgewährung für den Steuerpflichtigen günstiger ist, ist die Hinzurechnung des Kindergeldanspruchs erst nach Anwendung der Steuerermäßigungsvorschriften durchzuführen, mit der Folge, dass sich aus dem hinzugerechneten Kindergeldanspruch bei Anwendung der Steuerermäßigungsvorschriften kein zusätzliches Verrechnungspotenzial ergibt.
08.11.2021
Rentenzahlungen Versicherung
Der BFH hatte zu entscheiden, ob eine einheitliche steuerrechtliche Zuordnung von monatlichen Rentenbezügen aus einem begünstigen Versicherungsvertrag zu den sonstigen Einkünften und damit eine Besteuerung des Ertragsanteils mit tariflicher Einkommensteuer zu erfolgen hat (Az. VIII R 4/18). Rentenzahlungen, die auf einem begünstigten Versicherungsvertrag i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG 2004 beruhen, sind insgesamt den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2004 zuzuordnen und unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004 steuerfrei, soweit die Summe der ausgezahlten Rentenbeträge das in der Ansparzeit angesammelte Kapitalguthaben einschließlich der Überschussanteile nicht übersteigt.