Lohnsteuerhilfeverein Donauland e.V.

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Neu: Lohnsteuerhilfevereine haben seit 2022 zum größten Teil Beratungsbefugnis bei Photovoltaikanlagen.

06.02.2023

Kindergeld: Nichtbeachtung der Vollstreckungssperre

§ 251 Abs. 2 Satz 1 AO i.V.m. § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG verleiht dem Antragsteller nach § 114 FGO für den Fall einen Anordnungsanspruch, dass die Antragsgegnerin einen Verwaltungsakt vollstreckt, der auf einer vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärten Rechtsnorm beruht. Da nach § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG die Vollstreckung des Verwaltungsaktes dauerhaft gesperrt ist, kann das Gericht in diesen Fällen ausnahmsweise die Vollstreckung endgültig und nicht nur einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache aussetzen (FG Hamburg, Beschluss v. 30.8.2022 - 1 V 117/22, rechtskräftig).

30.01.2023

Aufteilung eines Gesamtkaufpreises zum Zweck der AfA

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20.09.2022 (IX R 12/21) entschieden, dass der Kaufpreis, der für ein Grundstück inkl. einer Immobilie gezahlt wurde, im Verhältnis der Wertanteile aufzuteilen ist. Für die Schätzung der Werte von Grund und Boden sowie des Gebäudeanteils kann der Wert nach dem laut Ansicht des jeweiligen Gutachters zutreffendsten Bewertungsverfahren gem. der ImmoWertV ermittelt werden. Sachlage im Streitfall Die Klägerin, eine vermögensverwaltende GbR, erwarb eine Eigentumswohnung inkl. Tiefgaragenstellplatz in einer beliebten Ferienregion an der Ostsee. Die Eigentumswohnung sollte ausschließlich dazu genutzt werden, Feriengäste zu beherbergen. In der Steuererklärung gab die Klägerin im Anschaffungsjahr einen Verlust an. In diesen hatte sie auch die Abschreibung für Abnutzung (AfA) miteinbezogen. Den Gebäudewert zur Ermittlung der AfA hatte sie dabei mit einem Anteil von 84,32 % ermittelt. Das Finanzamt (FA) änderte den zunächst erklärungsgemäß unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Bescheid gem. § 164 Abs. 1 AO und ermittelte den Anteil des Gebäudes nunmehr lediglich noch mit einem Anteil von 58 %. Die AfA setzte es mit einem entsprechend niedrigeren Wert an. Zur Aufteilung des Kaufpreises verwendete das FA die Arbeitshilfe des Bundesministeriums für Finanzen (BMF). Mit dem gegen den Änderungsbescheid erhobenen Einspruch machte die Klägerin ihre ursprüngliche Kaufpreisaufteilung geltend. Zur Ermittlung der anteiligen Werte nutzte sie das Ertragswertverfahren. Das FA wies den Einspruch als unbegründet zurück, da das Ertragswertverfahren im vorliegenden Fall nicht geeignet sei, um den Wert des Gebäudeanteils zu ermitteln. Im Rahmen des Klageverfahrens vor dem Finanzgericht (FG) wurde ein Gutachten zur Bestimmung des Werts des Gebäudes und des Grundstücks eingeholt. Auf Basis dessen wurde die AfA leicht zugunsten der Klägerin erhöht. Im Übrigen wurde die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Der BFH sah die Revision als begründet an und hob die Vorentscheidung des FG auf. Aufteilung eines Gesamtkaufpreises Wird bei der Anschaffung eines Immobilienobjekts ein Gesamtkaufpreis gezahlt, ist der Kaufpreis zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die AfA aufzuteilen. Zunächst sind Boden- und Gebäudewert gesondert zu ermitteln und sodann die Anschaffungskosten nach dem Verhältnis der beiden Wertanteile in Anschaffungskosten für den Grund- und Bodenanteil sowie den Gebäudeanteil aufzuteilen. Welches Wertermittlungsverfahren zur Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden sowie Gebäude herangezogen wird, ist jedoch nicht vorgegeben. Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall Da nach Auffassung des BFH kein bestimmtes Ermittlungsverfahren für die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises vorgesehen ist, muss nach den jeweiligen Umständen im Einzelfall entschieden werden. Für die Ermittlung der Wertanteile von Grund und Boden sowie Gebäuden durch einen Gutachter können damit sowohl das Ertragswert-, das Sachwert- als auch das Vergleichswertverfahren (gem. der ImmoWertV) herangezogen werden. Es gibt keinen Vorrang für ein bestimmtes Verfahren. Somit ist auch die Arbeitshilfe des BMF, in der die Kaufpreisanteile vereinfacht durch das Sachwertverfahren ermittelt werden, keine bindende Grundlage für das Gutachten.

23.01.2023

Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für Immobilienobjekt

Ist für die Anschaffung eines Immobilienobjekts ein Gesamtkaufpreis gezahlt worden, ist der Kaufpreis zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die AfA aufzuteilen. Zunächst sind Boden- und Gebäudewert gesondert zu ermitteln und sodann die Anschaffungskosten nach dem Verhältnis der beiden Wertanteile in Anschaffungskosten für den Grund- und Boden- sowie den Gebäudeanteil aufzuteilen (BFH, Urteil v. 20.9.2022 - IX R 12/21; veröffentlicht am 15.12.2022).

16.01.2023

Trennungsunterhalt durch Naturalleistungen (BFH)

Die auf einem entgeltlichen Rechtsverhältnis beruhende Überlassung einer Wohnung an den geschiedenen oder dauerhaft getrennt lebenden Ehegatten unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG (BFH, Urteil v. 29.6.2022 - X R 33/20; veröffentlicht am 8.12.2022).

09.01.2023

Kindergeld: Wegfall der Arbeitsuchendmeldung

Hat die Agentur für Arbeit das arbeitsuchende Kind aus der Vermittlung abgemeldet, fehlt es aber an einer wirksamen Bekanntgabe der Einstellungsverfügung oder an einer einvernehmlichen Beendigung der Arbeitsuchendmeldung, hängt der Fortbestand der Arbeitsuchendmeldung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG davon ab, ob das arbeitsuchende Kind eine Pflichtverletzung begangen hat, welche die Agentur für Arbeit nach § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III (in der Fassung vom 20.12.2011) zur Einstellung der Vermittlung berechtigt hat (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung). Weder die Löschung der Registrierung noch die einvernehmliche Beendigung eines Berufsberatungstermins führen zum Wegfall der Arbeitsuchendmeldung (BFH, Urteil v. 22.9.2022 - III R 37/21; veröffentlicht am 1.12.2022).

02.01.2023

Jahr des Rentenbeginns bei Altersrenten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 31.08.2022 (X R 29/20) entschieden, dass für die Höhe des Besteuerungsanteils das Jahr maßgeblich ist, in dem die Voraussetzungen für die Erlangung des Rentenanspruchs erfüllt sind. Wird der Beginn des Renteneintritts auf Antrag aufgeschoben, ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem die aufgeschobene Altersrente erstmals bezogen wird. Sachlage im Streitfall Der Kläger ist Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks. Er vollendete im Oktober 2009 das 65. Lebensjahr, was ihn grundsätzlich zum Renteneintritt berechtigte. Der Kläger beantragte bei dem Versorgungswerk, dass der Beginn der Rentenzahlungen um drei Jahre aufgeschoben wird. Während dieses Zeitraums blieb der Kläger weiterhin berufstätig und leistete weitere Beiträge an das Versorgungswerk. Gegen den nach Renteneintritt erlassenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 legte der Kläger Einspruch ein. Denn der bei der Besteuerung der Altersrente abgezogene Rentenfreibetrag wurde nach dem Jahr des aufgeschobenen Renteneintritts 2012 ermittelt, so dass ein Besteuerungsanteil von 64 % statt dem im Jahr 2009 gültigen Besteuerungsanteil von 58 % angesetzt wurde. Nach der Auffassung des Klägers war der Rentenfreibetrag jedoch nach dem Jahr des ursprünglich vorgesehenen Renteneintritts 2009 zu ermitteln. Der Einspruch sowie die anschließende Klage vor dem Finanzgericht (FG) blieben ohne Erfolg. Auch der BFH sah die gegen das FG-Urteil eingelegte Revision als unbegründet an. Ermittlung des Rentenfreibetrags Der Anteil von Altersrenten, der der Besteuerung unterliegt, wird nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG ermittelt. Dieser richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns sowie dem für dieses Jahr maßgebenden Prozentsatz aus der Tabelle. Die Differenz zwischen dem Jahresbetrag und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ist der steuerfreie Teil. Dieser gilt ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs. Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall Nach der Auffassung des BFH ist der für die Ermittlung des steuerpflichtigen Rentenanteils maßgebliche Beginn der Rente als Zeitpunkt der Erfüllung des Rentenanspruchs anzusehen. Die Finanzverwaltung sieht damit übereinstimmend den Zeitpunkt für die Ermittlung des Rentenanteils als maßgeblich an, ab dem die Rente tatsächlich bewilligt wird. Dementsprechend ist in Fällen, in denen der Beginn des Renteneintritts auf Antrag des Rentenberechtigten zur Erlangung eines höheren Rentenanspruchs über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus aufgeschoben wird, zur Bestimmung des Jahres des Rentenbeginns der Zeitpunkt maßgeblich, den der Rentenberechtigte als Beginn der aufgeschobenen Altersrente bestimmt. Eine Ermittlung des Besteuerungsanteils nach dem Jahr 2009 wäre somit nur möglich gewesen, wenn der Renteneintritt nicht auf Antrag verlängert worden wäre. Entgegen der Auffassung des FG sah der BFH zudem keine Bindungswirkung eines einmal seitens des Finanzamts (FA) ermittelten Rentenfreibetrags. Wird also durch das FA einmal ein Rentenfreibetrag ermittelt, so kann dieser bei einer falschen Ermittlung im Nachhinein noch angepasst werden.

27.12.2022

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b Einkommensteuergesetz - EStG); Überarbeitung des BMF-Schreibens vom 23. Oktober 2017

Dieses Schreiben ersetzt das Anwendungsschreiben vom 23. Oktober 2017 BStBl 2017 I S. 1432) und ist in Bezug auf die Änderungen durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz vom 29. Juni 2020 (BGBl 2020 I S. 1512) und das Jahressteuergesetz 2020 vom 21. Dezember 2020 (BGBl 2020 I S. 3096) für Veranlagungszeiträume ab 2020, im Übrigen in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

19.12.2022

Anpassung der Grundbesitzbewertung mit dem JStG 2022

Das BMF hat zur Anpassung der Grundbesitzbewertung durch das JStG 2022 Stellung genommen und betont, dass es sich bei der Anpassung der Vorschriften der Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer an die Immobilienwertermittlungsverordnung nicht um steuererhöhende Maßnahmen handelt. Hintergrund: Mit dem Jahressteuergesetz 2022 werden in verschiedenen Bereichen des Steuerrechts gesetzliche Regelungen getroffen, die u.a. in Reaktion auf aktuelle Rechtsprechung erforderlich sind. Dazu zählt auch die Anpassung der Vorschriften der Grundbesitzbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie die Grunderwerbsteuer. Dem BMF zufolge geht es um die Anpassung von Werten für ein Auffangverfahren, das nur in bestimmten Fällen ersatzweise bei der Bewertung angewendet wird. Niedrigere Werte könnten unverändert nachgewiesen werden. Unabhängig davon würden persönliche Freibeträge bei der Erbschaftsteuer sowie Möglichkeiten zur steuerfreien Nutzung einer Wohnung für Kinder nach einem Erbfall unverändert gelten. Hierzu führt das BMF weiter aus: Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2006 (1 BvL 10/02, BStBl II 2007, 192) zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer muss die Bewertung des anfallenden Vermögens bei der Ermittlung der erbschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage wegen der dem geltenden Erbschaftsteuerrecht zugrunde liegenden Belastungsentscheidung des Gesetzgebers, den durch Erbfall oder Schenkung anfallenden Vermögenszuwachs zu besteuern, einheitlich am gemeinen Wert als dem maßgeblichen Bewertungsziel ausgerichtet sein. Die Bewertungsmethoden müssen gewährleisten, dass alle Vermögensgegenstände in einem Annäherungswert an den gemeinen Wert erfasst werden. Durch das Erbschaftsteuerreformgesetz 2008 wurde die Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer daher in enger Anlehnung an die anerkannten Vorschriften der Verkehrswertermittlung auf der Grundlage des Baugesetzbuchs grundlegend reformiert. Mit der Anpassung der Vorschriften der Grundbesitzbewertung an die ImmoWertV 2021 im Wege des Jahressteuergesetzes 2022 wird insbesondere sichergestellt, dass die von den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte auf der Grundlage der ImmoWertV 2021 ermittelten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Modellkonformität weiterhin bei der Grundbesitzbewertung sachgerecht angewendet werden können. Das verfassungsrechtlich gebotene Bewertungsziel gemeiner Wert bleibt durch die beabsichtigten Änderungen unberührt. Das Sachwertverfahren nach den §§ 189 -191 BewG wird weitgehend lediglich als Auffangverfahren herangezogen. Das ist u.a. der Fall, wenn für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie für Wohnungs- und Teileigentum das Vergleichswertverfahren mangels Vergleichspreisen oder Vergleichsfaktoren nicht anwendbar ist oder wenn sich für Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke auf dem örtlichen Grundstücksmarkt keine übliche Miete ermitteln lässt und damit das Ertragswertverfahren nicht angewendet werden kann. Im Sachwertverfahren sind nach § 191 S. 1 BewG-E unverändert vorrangig die von den Gutachterausschüssen ermittelten Sachwertfaktoren anzuwenden. Nur wenn derartige Sachwertfaktoren nicht zur Verfügung stehen, sind gem. § 191 S. 2 BewG-E weiterhin – ersatzweise – die in der Anlage 25 zum BewG bestimmten Wertzahlen anzuwenden, die im Wege des Jahressteuergesetzes 2022 an die aktuellen Marktverhältnisse angepasst werden. Die Anwendung der typisierten durchschnittlichen Wertzahlen kann im Vergleich zu den örtlichen Marktverhältnissen zu niedrigeren oder höheren Werten führen. Die Möglichkeit zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts bleibt unberührt. Neben den persönlichen Freibeträgen, derzeit u. a. 400.000 Euro pro Kind, bleibt die Regelung zur Steuerbefreiung für Familienheime nach § 13 Absatz 1 Nummer 4c ErbStG unverändert. Danach ist bei Erwerben von Todes wegen eine vom Erblasser bislang zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in einem Ein-, Zwei oder Mehrfamilienhaus steuerfrei, wenn Erwerber ein Kind ist oder mehrere Kinder sind, diese die Wohnung unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken nutzen und soweit die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht übersteigt.

19.12.2022

Veräußerung eines sog. Mobilheims (BFH)

Ein Mobilheim ist ein anderes Wirtschaftsgut i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Als Gebäude (im bewertungsrechtlichen Sinne) wird es nicht von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG privilegiert. Die Norm ist auf Gegenstände des täglichen Gebrauchs in Gestalt von beweglichen Wirtschaftsgütern gerichtet (BFH, Urteil v. 24.5.2022 - IX R 22/21; veröffentlicht am 24.11.2022). Hintergrund: Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG sind private Veräußerungsgeschäfte auch Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Es handelt sich um einen Auffangtatbestand (Wernsmann in KSM, EStG, § 23 Rz B 58; BeckOK EStG/Trossen, 12. Ed. [1.3.2022], EStG § 23 Rz 199). Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Bei Wirtschaftsgütern i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG).

12.12.2022

Kindergeld: Verfassungsmäßigkeit

Die Beschränkung der Auszahlung festgesetzten Kindergelds durch § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BFH, Beschluss v. 22.9.2022 - III R 21/21; veröffentlicht am 17.11.2022). Hintergrund: Die Vorschrift des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG ist nach § 52 Abs. 50 EStG auf nach dem 18.07.2019 eingehende Anträge auf Kindergeld anzuwenden. Sie regelt, dass festgesetztes Kindergeld rückwirkend nur für sechs Monate vor Beginn des Monats ausgezahlt wird, in dem der Antrag eingegangen ist.


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