Lohnsteuerhilfeverein Donauland e.V.

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Neu: Lohnsteuerhilfevereine haben seit 2022 zum größten Teil Beratungsbefugnis bei Photovoltaikanlagen.

18.10.2021

Sonderausgaben für Kirchensteuer

Das FG Münster entschied, dass Kirchensteuerbeträge, für die der Arbeitgeber in Haftung genommen wurde und die der Arbeitnehmer aufgrund eines Rückgriffsanspruchs erstattet hat, von diesem nicht als Sonderausgaben abgezogen werden können (Az. 12 K 3738/19 E).

12.10.2021

Wohnung im Ausland

Das Finanzamt darf die Werbungskosten eines Botschafters für seine Dienstwohnung im Ausland nicht mit der Begründung kürzen, die Wohnung sei unangemessen groß. Das FG Rheinland-Pfalz entschied, dass ein Botschafter, der im Inland eine Wohnung unterhält und vom Auswärtigen Amt angewiesen ist, eine Dienstwohnung in der ausländischen Botschaft zu beziehen, die Kosten für diese Zweitwohnung im Ausland unabhängig von deren Größe steuerlich geltend machen kann (Az. 3 K 1255/20).

27.09.2021

Kommunale Mandatsträger

Nach der Erhöhung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale durch das Jahressteuergesetz 2020 ergeben sich nun auch für kommunale Mandatsträger weitere steuerliche Erleichterungen. Durch die Anhebung der Steuerfreibeträge wird der ehrenamtliche Einsatz im kommunalen Bereich anerkannt und wertgeschätzt. Für ihre Arbeit im kommunalpolitischen Bereich bspw. im Gemeinde- oder Stadtrat erhalten die ehrenamtlichen Mitglieder eine Aufwandsentschädigung. Der steuerlich abzugsfähige Aufwand wird dabei durch pauschale Beträge steuerfrei gestellt. Hierbei gilt der sog. Ratsherrenerlass, der die Freibeträge anhand der Einwohnerzahl der Gemeinde oder Stadt und des Landkreises staffelt. Die Freibeträge des sog. Ratsherrenerlasses wurden ab 2021 um 20 Prozent angehoben, nachdem sie seit 12 Jahren nicht mehr angepasst worden sind. Die Aufwandsentschädigungen bleiben jedoch mindestens in Höhe des in der Lohnsteuer-Richtlinie genannten Betrags von 250 Euro monatlich steuerfrei. Bei einer Einwohnerzahl bis zu 150.000 in einer Gemeinde oder Stadt sowie bei höchstens 250.000 Einwohnern in einem Landkreis gilt daher grundsätzlich der Betrag von 250 Euro.

20.09.2021

Kirchensteuer bei Kapitaleinkünften

Das FG Münster hat zum Erlass von Kirchensteuer wegen Kappung der Progression bei Vorliegen von Einkünften aus Kapitalvermögen neben tariflichen Einkünften Stellung genommen (Az. 4 K 1768/20). Danach erfolgt keine Kappung der Kirchensteuerprogression bei Einkünften aus Kapitalvermögen.

15.09.2021

BMF: cum-cum-Geschäfte

Laut Finanzbehörden der Länder gelten für die steuerliche Behandlung von Cum/Cum-Transaktionen die im Schreiben dargestellten Grundsätze. Das BMF-Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 17.07.2017 (BStBl I S. 986) und ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Das BMF-Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

11.09.2021

Sonderausgaben bei deutscher Steuerpflicht

Der 9. Senat hatte in zwei Klageverfahren über den Abzug von Beiträgen zur niederländischen Renten- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben zu entscheiden. In beiden Verfahren klagten Ehegatten, die in den Niederlanden wohnten und von denen jeweils ein Ehegatte in den Niederlanden und der jeweils andere Ehegatte in Deutschland Arbeitseinkünfte erzielte. Auf Antrag wurden die Eheleute jeweils zusammen zur deutschen Einkommensteuer veranlagt. Dabei berücksichtigte das beklagte Finanzamt die niederländischen Arbeitseinkünfte nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts. Den Abzug der von dem in den Niederlanden tätigen Ehegatten an die niederländische Sozialversicherung geleisteten Beiträge zur Renten- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben lehnte das Finanzamt ab. Die dagegen gerichteten Klagen hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit zwei Parallelentscheidungen vom 20.05.2021 entschieden, dass die Beitragszahlungen an die niederländische Sozialversicherung bei der deutschen Besteuerung keine Sonderausgaben sind. Der Senat hat in beiden Fällen wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen. Die gegen das Urteil 9 K 3063/21 eingelegte Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. I R 26/21 anhängig.

30.08.2021

Sonderausgabenabzug für ein unter Denkmalschutz stehendes Wohneigentum

Die Steuerbegünstigung nach § 10f Abs. 1 EStG kann für nachträgliche Herstellungskosten für ein Baudenkmal i. S. d. § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG nur gewährt werden, wenn die Baumaßnahmen mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde vor Beginn der Baumaßnahmen abgestimmt waren. Das entschied das FG Baden-Württemberg (Az. 3 K 1948/18).

23.08.2021

Bonuszahlungen einer privaten Krankenkasse

Bonuszahlungen einer privaten Krankenkasse mindern als Beitragserstattung die nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG abzugsfähigen Sonderausgaben, wenn diese unabhängig davon gezahlt werden, ob dem Versicherungsnehmer finanzieller Gesundheitsaufwand entstanden ist oder nicht. Dies entschied der BFH (Az. X R 31/19).

16.08.2021

Rentenbescheide mit Begründung

Rentenbescheiden mit Begründungsmangel müssen die wesentlichen Elemente, die zur Prüfung der Richtigkeit der Berechnung der Rentenhöhe unerlässlich sind, weiterhin entnommen werden können. Dies entschied das LSG Nordrhein-Westfalen (Az. L 18 R 306/20).

09.08.2021

Einzelfragen zur Abgeltungsteuer

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 18. Januar 2016 (BStBl I S. 85) wie folgt geändert: III. Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 32d EStG) 1. Tarif (§ 32d Absatz 1 EStG) 2. Ausnahmen vom Abgeltungsteuersatz § 32d Absatz 2 EStG 3. a) Zwingende Ausnahme bei Kapitalüberlassung an nahestehende Personen oder von Anteilseignern (§ 32d Absatz 2 Nummer 1 EStG) 4. b) Ausnahme auf Antrag bei bestimmter Beteiligungshöhe (§ 32d Absatz 2 Nummer 3 EStG) 5. Erträge, die nicht dem Kapitalertragsteuerabzug bei einem inländischen Kreditinstitut unterlegen haben (§ 32d Absatz 3 EStG) 6. Veranlagungs-Wahlrecht (§ 32d Absatz 4 EStG) 7. Anrechnung ausländischer Steuern (§ 32d Absatz 5 EStG) 8. Günstigerprüfung (§ 32d Absatz 6 EStG) Randnummer 7 wird wie folgt gefasst: „Dabei stellen Anleihe und Optionsschein jeweils selbständige Wirtschaftsgüter dar. Erträge aus der Anleihe sind nach § 20 Absatz 1 Nummer 7 und § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu behandeln. Unabhängig davon, ob der Optionsschein noch mit der Anleihe verbunden ist oder bereits von ihr getrennt wurde, gilt für seine einkommensteuerrechtliche Behandlung Rn. 8, zu den Anschaffungskosten des Basiswerts im Falle der Ausübung der Option, vgl. Rn. 86."


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