Lohnsteuerhilfeverein Donauland e.V.

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Neu: Lohnsteuerhilfevereine haben seit 2022 zum größten Teil Beratungsbefugnis bei Photovoltaikanlagen.

15.04.2019

Krankenversicherung der Rentner

Der Gesetzgeber beschränkt bereits seit 1977 den Zugang zur KVdR, indem bestimmte Vorversicherungszeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt werden müssen. Die Bundesregierung teilt aufgrund einer kleinen Anfrage der Fraktion Linke mit, dass dies auch seine Berechtigung habe. Wer als Rentner die Vorversicherungszeit nicht erfüllt und freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, hat Beiträge auf alle beitragspflichtigen Einkünfte zu entrichten. Deshalb führt die freiwillige Mitgliedschaft zwangsweise zu höheren Beitragsbelastungen gegenüber pflichtversicherten Rentnern in der KVdR. Freiwillig Versicherte erhalten einen Beitragszuschuss, während Mitglieder der KVdR nur die Hälfte der Beiträge tragen müssen.

08.04.2019

Kindergeld-Rückforderung

Allein der Umstand, dass zu Unrecht gewährtes Kindergeld auf Sozialleistungen angerechnet wurde, verpflichtet die Familienkasse nicht zu einem Billigkeitserlass der Rückforderung des Kindergeldes, so eine Entscheidung des BFH (Az. III R 19/17).

01.04.2019

Leistungen für Flüchtlingshilfe

Das BMF-Schreiben vom 09. Februar 2016 gewährt für die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2018 zum BMF-Schreiben vom 20. November 2014 ergänzende umsatzsteuerliche und gemeinnützigkeitsrechtliche Billigkeitsmaßnahmen hinsichtlich der Leistungen, die von Einrichtungen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, im Rahmen der Flüchtlingshilfe erbracht werden. Derzeit sind die Regelungen bis zum 31. Dezember 2018 befristet. Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird diese zeitliche Befristung der Regelungen bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2021 verlängert.

26.03.2019

Wertlos gewordene Aktien

Das FG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die ersatzlose Ausbuchung von endgültig wertlos gewordenen Aktien durch die das Depot führende Bank zu einem einkommensteuerlich berücksichtigungsfähigen Verlust aus Kapitalvermögen führt (Az. 2 K 1952/16, Revision zugelassen). Das FG führte als Begründung u.a. aus, dass der Kläger mit der ersatzlosen Ausbuchung der Aktien einen endgültigen Vermögensverlust erlitten hat. Auch bestehen keine Gründe, den Untergang einer Aktie anders zu behandeln, als den einer sonstigen Kapitalforderung, z.B. einer Darlehensforderung. Des weiteren war die Gefahr eines doppelten Verlustabzugs auch nicht gegeben, obwohl der Kläger keine Bescheinigung i.S.d. § 43 a Abs. 3 S. 4 EStG vorlegen konnte.

18.03.2019

Verwaltung von Fonds

Durch den BFH wurde mit einem Urteil zur Verwaltung von Fonds im Drittlandsgebiet entschieden (Az. V R 21/17). Demnach bezog sich § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG a.F. mit seiner Verweisung auf das InvG nur auf die Verwaltung inländischer Investmentvermögen, nicht aber auch auf ausländische Investmentvermögen, die dem InvG nur in Bezug auf den Anteilsvertrieb unterlagen.

11.03.2019

Stand der DBA

Mit BMF Schreiben vom 17.01.2019 wurde eine Übersicht über den gegenwärtigen Stand der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen bekanntgegeben. Wie die Übersicht zeigt, werden verschiedene der angeführten Abkommen nach ihrem Inkrafttreten rückwirkend anzuwenden sein. In geeigneten Fällen sind Steuerfestsetzungen vorläufig durchzuführen, wenn ungewiss ist, wann ein unterzeichnetes Abkommen in Kraft treten wird, das sich zugunsten des Steuerschuldners auswirken wird. Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind im Bescheid anzugeben. Ob bei vorläufiger Steuerfestsetzung der Inhalt eines unterzeichneten Abkommens bereits berücksichtigt werden soll, ist nach den Gegebenheiten des einzelnen Falles zwischen BMF und Ländern abgestimmt zu entscheiden.

05.03.2019

Abkehr von einstimmiger Steuerpolitik

Das Beschlussfassungsverfahren in der EU-Steuerpolitik soll reformiert werden. In diesem Bereich muss zur Zeit einstimmig beschlossen werden. Häufig kann deshalb zu wichtigen Steuerinitiativen keine Einigkeit erzielt werden. Künftig soll zur Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit übergangen werden. In vier Schritten soll der Übergang bis 2025 stattfinden. Die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, zeitnah einen Ansatz für eine entsprechende Umsetzung auszuarbeiten.

25.02.2019

Investmenterträge Madoff

Opfer des Anlagebetrügers Madoff haben in der Vergangenheit hohe Summen verloren. Durch das BMF wurde mit Schreiben vom 20.12.2018 klargestellt, wann Erträge aus Madoff-Fonds von der Besteuerung ausgenommen werden. Dieses Schreiben gilt für Investmenterträge (§ 16 InvStG) aus Madoff-Investmentfonds, die seit Ende 2008 nicht mehr an offiziellen Marktplätzen gehandelt und seit 2009 bzw. 2010 liquidiert werden. Die genaue Aufstellung der Fonds und die Vorgehensweise ist aus dem genannten BMF Schreiben zu entnehmen, welches auf der Homepage des BMF abrufbar ist.

18.02.2019

Steuerliche Entlastung von Familien

Das BMF nimmt zum Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Familien Stellung. Es ist ein wichtiges Ziel, Familien zu stärken und zu entlasten, denn Familien halten unsere Gesellschaft zusammen. Familienleistungen müssen bei der Einkommensteuer angemessen berücksichtigt werden. Dafür sorgen Kinderfreibeträge und Kindergeld. Durch die Erhöhung des Kindergeldes pro Kind um 10 EUR monatlich wird das mit steigenden Preisen verbundene höhere Existenzminimum berücksichtigt. Die Erhöhung wird zum 1.07.2019 umgesetzt. Zum Ausgleich der kalten Progression wird ab 2019 der Grundfreibetrag angehoben und die Eckwerte des Einkommensteuertarifs nach rechts verschoben.

11.02.2019

Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug

Mit Schreiben vom 17.12.2018 hat das BMF Stellung zur Abstandnahme vom Kapitalertrag-steuerabzug nach § 44 Abs. 1 Nr. 3, § 44 Abs. 7 EStG in der Fassung des UStAVermG genommen. Demnach wird es nicht beanstandet, wenn ein Steuerabzug von 15 Prozent auch dann vorgenommen wird, wenn die Kapitalerträge einen Betrag von 20.000 Euro nicht übersteigen. Auf das Erstattungsverfahren nach § 44b Abs. 5 EStG wird hingewiesen. Ferner werden noch Ausführungen hinsichtlich einer evtl. vorliegenden Nichtveranlagungs-bescheinigung bzw. eines Freistellungsbescheides getroffen. Das vollständige Schreiben ist auf der Homepage des BMF abrufbar.


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