Neu: Lohnsteuerhilfevereine haben seit 2022 zum größten Teil Beratungsbefugnis bei Photovoltaikanlagen.
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06.03.2023
Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen nach § 35c EStG
Das BMF hat sein Schreiben v. 15.10.2021 (BStBl S. 2026) zur Ausstellung der Bescheinigungen des ausführenden Fachunternehmens neu gefasst und aktualisierte Bescheinigungen für die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung herausgegeben (BMF, Schreiben v. 26.1.2023 - IV C 1 - S 2296-c/20/10003 :006).
Hintergrund: Mit der Steuerermäßigung des § 35c EStG werden energetische Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden gefördert. Das BMF-Schreiben enthält Muster für die hierfür von Fachunternehmen und Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 Gebäudeenergiegesetz (GEG) auszustellenden Bescheinigungen.
Das Schreiben zur Verwendung der Muster v. 15.10.2021 (BStBl I S. 2026) wurde nun vom BMF neu gefasst. Darüber hinaus wurden die Musterbescheinigungen selbst aktualisiert.
27.02.2023
Finanzämter in Niedersachsen versenden rund 1 Million neue Zinsbescheide
Ende Januar 2023 wird die niedersächsische Steuerverwaltung damit beginnen, in allen offenen Steuerfällen rückwirkend ab 1.1.2019 die Verzinsung (§§ 233a, 238 AO) von Steuernachforderungen und -erstattungen mit einem Zinssatz von 1,8 % p. a. neu zu berechnen. Hierfür werden die niedersächsischen Finanzämter rund 1 Million Zinsbescheide versenden. Hierauf weist das Landesamt für Steuern Niedersachsen hin.
Hintergrund: Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Beschluss vom 8.7.2021 die bisherige Verzinsung zu einem Zinssatz von 6 % p. a. für verfassungswidrig erklärt und eine gesetzliche Neuregelung gefordert. Dies hat der Gesetzgeber getan und die Höhe der Zinsen auf Steuererstattungen und -nachzahlungen rückwirkend ab 1.1.2019 auf 1,8 % p. a. festgelegt.
Steuerzahler, die in noch offenen Steuerfällen eine Steuernachzahlung leisten müssen oder bereits geleistet haben und bei denen hierauf Zinsen mit dem bisherigen Zinssatz von 6 % festgesetzt worden sind, brauchen nichts weiter zu veranlassen. Ein Antrag ist nicht erforderlich. Sie erhalten automatisch eine geänderte Zinsfestsetzung mit dem neuen Zinssatz von 1,8 %.
Aufgrund der großen Anzahl an Bescheiden wird die Bearbeitung in den Finanzämtern einige Zeit in Anspruch nehmen. Die niedersächsische Finanzverwaltung bittet daher mit Rückfragen bis Mitte Februar zu warten und um Verständnis für ggf. auftretende Verzögerungen. Zur Beantwortung allgemeiner Fragen rund um die Neuberechnung stehen den Häufige Fragen/FAQs auf der Internetseite des Landesamtes für Steuern zur Verfügung. Bei weiteren Fragen wird gebeten, sich an das örtlich zuständiges Finanzamt zu wenden.
Haben Steuerzahler eine Steuererstattung erhalten und sind Zinsen darauf mit dem bisherigen Zinssatz von 6 % festgesetzt worden, brauchen sie grundsätzlich keine teilweise Rückzahlung zu fürchten. Denn insoweit erfolgt aus Gründen des Vertrauensschutzes keine Neufestsetzung.
Soweit die Zinsen in den Bescheiden bislang noch nicht festgesetzt wurden, erfolgt dies nun für Steuernachzahlungen und -erstattungen mit dem neuen Zinssatz von 1,8 %. In Fällen, in denen die Zinsfestsetzung bisher ausgesetzt war und die Neuberechnung dazu führt, dass die Zinsen wie bisher in Höhe von 0,- Euro im Bescheid festgesetzt würden, wird grundsätzlich kein Bescheid erteilt.
20.02.2023
Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio
Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio zur Durchführung eines ärztlich verordneten Funktionstrainings (Wassergymnastik) sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig (Niedersächsisches FG, Urteil v. 14.12.2022 - 9 K 17/21, Revision zugelassen).
Sachverhalt: Der behinderten Klägerin (GdB 30) wurde zur Behandlung der zunehmend schmerzhaften Bewegungseinschränkungen, zur funktionalen Verbesserung und zur Schmerzreduktion ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik ärztlich verordnet. Die zuständige Krankenkasse übernahm die Kosten für ein wöchentliches Funktionstraining.
Nachdem die Klägerin die Wassergymnastikkurse zunächst in einem Verein durchgeführt hatte, entschied sie sich schließlich, die Kurse in einem näher zu ihrem Wohnort gelegenen Fitnessstudio zu absolvieren. Das Funktionstraining wurde hier von qualifizierten Übungsleitern mit einer gültigen Übungsleiterlizenz für den Rehabilitationssport durchgeführt. Voraussetzung dafür war jedoch, dass sich die Klägerin als Mitglied im Fitnessstudio anmelden und den (reduzierten) Beitrag für das auf die Teilnahme an den verordneten Kursen zugeschnittene Modul („Wellness und Spa") bezahlen musste. Neben der Teilnahme an dem verordneten Funktionstraining beinhaltete der Beitrag auch noch die Saunabenutzung und weitere Aqua-Fitnesskurse. Das Fitnessstudio stellte der Klägerin auch noch den wöchentlichen Beitrag für den Reha-Verein, der das Funktionstraining durchführte, in Rechnung.
Die Klägerin machte die Gesamtkosten (Fitnessstudiobeitrag, Reha Vereinsbeitrag, Fahrtkosten) als Teil ihrer Heilbehandlungskosten im Sinne von § 33 EStG geltend, die das FA nicht anerkannte.
Das Niedersächsische FG gab der hiergegen gerichteten Klage zum Teil statt:
• Die Fitnessstudio-Mitgliedsbeiträge für ein für die Teilnahme an dem verordneten Funktionstraining zugeschnittenes Grundmodul (im Streitfall: „Wellness und Spa") stellen jedenfalls dann keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des § 33 EStG dar, wenn mit dem Mitgliedsbeitrag auch weitere Leistungen abgegolten werden (im Streitfall: Saunanutzung; Aqua Fitnesskurse), die ihrer Art nach nicht nur von kranken, sondern auch gesunden Menschen in Anspruch genommen werden, um die Gesundheit zu erhalten, das Wohlbefinden zu steigern oder die Freizeit sinnvoll zu gestalten, und eine Aufteilung nach objektiven Kriterien nicht möglich ist.
• Gegen die Zwangsläufigkeit spricht danach insbesondere, wenn dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eröffnet ist, die ärztlich verordneten Kurse auch außerhalb eines Fitnessstudios durchführen zu können. Allein die räumliche Nähe des Fitnessstudios zum Wohnort, die Einsparung von Park- und Fahrtkosten sowie die größere zeitliche Flexibilität hinsichtlich der Durchführung und Nachholung der Kurse könnten die Zwangsläufigkeit der Mitgliedsbeiträge für das Fitnessstudio nicht begründen.
• Das FG hat ausdrücklich offengelassen, ob etwas Anderes gelten könne, wenn dem Steuerpflichtigen zur Durchführung der ärztlich verordneten Kurse in einem Fitnessstudio keine sinnvolle Alternative zur Verfügung steht.
• Erfolg hatte die Klage jedoch hinsichtlich der Abzugsfähigkeit der zwangsläufig angefallenen Beiträge für einen Reha-Verein, der die ärztlich verordneten Kurses in einem Fitnessstudio durchführt. Diese zählen nach Überzeugung des FG zu den als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennenden Heilbehandlungskosten.
• Zum Abzug zuzulassen waren nach Auffassung des 9. Senats zudem die Aufwendungen für die Fahrten zum Fitnessstudio, die ausschließlich im Zusammenhang mit der Durchführung der ärztlich verordneten Kurse anfallen. Diese teilten das Schicksal der Kurskosten als zwangsläufige Heilbehandlungskosten (im Streitfall: Übernahme der Kurskosten durch die Krankenkasse) und stellten daher ebenfalls außergewöhnliche Belastungen dar.
Hinweis:
Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Sofern die Revision auch eingelegt wird, erhält der BFH aufgrund der großen Breitenwirkung der Problematik Gelegenheit, höchstrichterlich zu klären, ob und ggf. inwieweit bei medizinischer Indikation der Behandlung die Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio - gerade auch in den Fällen, in denen wie im Streitfall mindestens ein auf die Behandlung zugeschnittenes Grundmodul für die Ableistung der Kurse gebucht werden muss - außergewöhnliche Belastungen sein können.
13.02.2023
Mieterabfindungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus V u.V
Der Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG ist auf bauliche Maßnahmen an Einrichtungen des Gebäudes oder am Gebäude selbst beschränkt. Aufwendungen, die durch die Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen lediglich (mit-)veranlasst sind, unterfallen nicht § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG (BFH, Urteil v. 20.9.2022 - IX R 29/21; veröffentlicht am 12.1.2023).
06.02.2023
Kindergeld: Nichtbeachtung der Vollstreckungssperre
§ 251 Abs. 2 Satz 1 AO i.V.m. § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG verleiht dem Antragsteller nach § 114 FGO für den Fall einen Anordnungsanspruch, dass die Antragsgegnerin einen Verwaltungsakt vollstreckt, der auf einer vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärten Rechtsnorm beruht. Da nach § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG die Vollstreckung des Verwaltungsaktes dauerhaft gesperrt ist, kann das Gericht in diesen Fällen ausnahmsweise die Vollstreckung endgültig und nicht nur einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache aussetzen (FG Hamburg, Beschluss v. 30.8.2022 - 1 V 117/22, rechtskräftig).
30.01.2023
Aufteilung eines Gesamtkaufpreises zum Zweck der AfA
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20.09.2022 (IX R 12/21) entschieden, dass der Kaufpreis, der für ein Grundstück inkl. einer Immobilie gezahlt wurde, im Verhältnis der Wertanteile aufzuteilen ist. Für die Schätzung der Werte von Grund und Boden sowie des Gebäudeanteils kann der Wert nach dem laut Ansicht des jeweiligen Gutachters zutreffendsten Bewertungsverfahren gem. der ImmoWertV ermittelt werden.
Sachlage im Streitfall
Die Klägerin, eine vermögensverwaltende GbR, erwarb eine Eigentumswohnung inkl. Tiefgaragenstellplatz in einer beliebten Ferienregion an der Ostsee. Die Eigentumswohnung sollte ausschließlich dazu genutzt werden, Feriengäste zu beherbergen. In der Steuererklärung gab die Klägerin im Anschaffungsjahr einen Verlust an. In diesen hatte sie auch die Abschreibung für Abnutzung (AfA) miteinbezogen. Den Gebäudewert zur Ermittlung der AfA hatte sie dabei mit einem Anteil von 84,32 % ermittelt.
Das Finanzamt (FA) änderte den zunächst erklärungsgemäß unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Bescheid gem. § 164 Abs. 1 AO und ermittelte den Anteil des Gebäudes nunmehr lediglich noch mit einem Anteil von 58 %. Die AfA setzte es mit einem entsprechend niedrigeren Wert an. Zur Aufteilung des Kaufpreises verwendete das FA die Arbeitshilfe des Bundesministeriums für Finanzen (BMF).
Mit dem gegen den Änderungsbescheid erhobenen Einspruch machte die Klägerin ihre ursprüngliche Kaufpreisaufteilung geltend. Zur Ermittlung der anteiligen Werte nutzte sie das Ertragswertverfahren. Das FA wies den Einspruch als unbegründet zurück, da das Ertragswertverfahren im vorliegenden Fall nicht geeignet sei, um den Wert des Gebäudeanteils zu ermitteln. Im Rahmen des Klageverfahrens vor dem Finanzgericht (FG) wurde ein Gutachten zur Bestimmung des Werts des Gebäudes und des Grundstücks eingeholt. Auf Basis dessen wurde die AfA leicht zugunsten der Klägerin erhöht. Im Übrigen wurde die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Der BFH sah die Revision als begründet an und hob die Vorentscheidung des FG auf.
Aufteilung eines Gesamtkaufpreises
Wird bei der Anschaffung eines Immobilienobjekts ein Gesamtkaufpreis gezahlt, ist der Kaufpreis zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die AfA aufzuteilen. Zunächst sind Boden- und Gebäudewert gesondert zu ermitteln und sodann die Anschaffungskosten nach dem Verhältnis der beiden Wertanteile in Anschaffungskosten für den Grund- und Bodenanteil sowie den Gebäudeanteil aufzuteilen. Welches Wertermittlungsverfahren zur Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden sowie Gebäude herangezogen wird, ist jedoch nicht vorgegeben.
Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall
Da nach Auffassung des BFH kein bestimmtes Ermittlungsverfahren für die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises vorgesehen ist, muss nach den jeweiligen Umständen im Einzelfall entschieden werden. Für die Ermittlung der Wertanteile von Grund und Boden sowie Gebäuden durch einen Gutachter können damit sowohl das Ertragswert-, das Sachwert- als auch das Vergleichswertverfahren (gem. der ImmoWertV) herangezogen werden. Es gibt keinen Vorrang für ein bestimmtes Verfahren. Somit ist auch die Arbeitshilfe des BMF, in der die Kaufpreisanteile vereinfacht durch das Sachwertverfahren ermittelt werden, keine bindende Grundlage für das Gutachten.
23.01.2023
Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für Immobilienobjekt
Ist für die Anschaffung eines Immobilienobjekts ein Gesamtkaufpreis gezahlt worden, ist der Kaufpreis zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die AfA aufzuteilen. Zunächst sind Boden- und Gebäudewert gesondert zu ermitteln und sodann die Anschaffungskosten nach dem Verhältnis der beiden Wertanteile in Anschaffungskosten für den Grund- und Boden- sowie den Gebäudeanteil aufzuteilen (BFH, Urteil v. 20.9.2022 - IX R 12/21; veröffentlicht am 15.12.2022).
16.01.2023
Trennungsunterhalt durch Naturalleistungen (BFH)
Die auf einem entgeltlichen Rechtsverhältnis beruhende Überlassung einer Wohnung an den geschiedenen oder dauerhaft getrennt lebenden Ehegatten unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG (BFH, Urteil v. 29.6.2022 - X R 33/20; veröffentlicht am 8.12.2022).
09.01.2023
Kindergeld: Wegfall der Arbeitsuchendmeldung
Hat die Agentur für Arbeit das arbeitsuchende Kind aus der Vermittlung abgemeldet, fehlt es aber an einer wirksamen Bekanntgabe der Einstellungsverfügung oder an einer einvernehmlichen Beendigung der Arbeitsuchendmeldung, hängt der Fortbestand der Arbeitsuchendmeldung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG davon ab, ob das arbeitsuchende Kind eine Pflichtverletzung begangen hat, welche die Agentur für Arbeit nach § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III (in der Fassung vom 20.12.2011) zur Einstellung der Vermittlung berechtigt hat (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung). Weder die Löschung der Registrierung noch die einvernehmliche Beendigung eines Berufsberatungstermins führen zum Wegfall der Arbeitsuchendmeldung (BFH, Urteil v. 22.9.2022 - III R 37/21; veröffentlicht am 1.12.2022).
02.01.2023
Jahr des Rentenbeginns bei Altersrenten
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 31.08.2022 (X R 29/20) entschieden, dass für die Höhe des Besteuerungsanteils das Jahr maßgeblich ist, in dem die Voraussetzungen für die Erlangung des Rentenanspruchs erfüllt sind. Wird der Beginn des Renteneintritts auf Antrag aufgeschoben, ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem die aufgeschobene Altersrente erstmals bezogen wird.
Sachlage im Streitfall
Der Kläger ist Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks. Er vollendete im Oktober 2009 das 65. Lebensjahr, was ihn grundsätzlich zum Renteneintritt berechtigte. Der Kläger beantragte bei dem Versorgungswerk, dass der Beginn der Rentenzahlungen um drei Jahre aufgeschoben wird. Während dieses Zeitraums blieb der Kläger weiterhin berufstätig und leistete weitere Beiträge an das Versorgungswerk.
Gegen den nach Renteneintritt erlassenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 legte der Kläger Einspruch ein. Denn der bei der Besteuerung der Altersrente abgezogene Rentenfreibetrag wurde nach dem Jahr des aufgeschobenen Renteneintritts 2012 ermittelt, so dass ein Besteuerungsanteil von 64 % statt dem im Jahr 2009 gültigen Besteuerungsanteil von 58 % angesetzt wurde. Nach der Auffassung des Klägers war der Rentenfreibetrag jedoch nach dem Jahr des ursprünglich vorgesehenen Renteneintritts 2009 zu ermitteln. Der Einspruch sowie die anschließende Klage vor dem Finanzgericht (FG) blieben ohne Erfolg. Auch der BFH sah die gegen das FG-Urteil eingelegte Revision als unbegründet an.
Ermittlung des Rentenfreibetrags
Der Anteil von Altersrenten, der der Besteuerung unterliegt, wird nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG ermittelt. Dieser richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns sowie dem für dieses Jahr maßgebenden Prozentsatz aus der Tabelle. Die Differenz zwischen dem Jahresbetrag und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ist der steuerfreie Teil. Dieser gilt ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs.
Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall
Nach der Auffassung des BFH ist der für die Ermittlung des steuerpflichtigen Rentenanteils maßgebliche Beginn der Rente als Zeitpunkt der Erfüllung des Rentenanspruchs anzusehen. Die Finanzverwaltung sieht damit übereinstimmend den Zeitpunkt für die Ermittlung des Rentenanteils als maßgeblich an, ab dem die Rente tatsächlich bewilligt wird. Dementsprechend ist in Fällen, in denen der Beginn des Renteneintritts auf Antrag des Rentenberechtigten zur Erlangung eines höheren Rentenanspruchs über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus aufgeschoben wird, zur Bestimmung des Jahres des Rentenbeginns der Zeitpunkt maßgeblich, den der Rentenberechtigte als Beginn der aufgeschobenen Altersrente bestimmt.
Eine Ermittlung des Besteuerungsanteils nach dem Jahr 2009 wäre somit nur möglich gewesen, wenn der Renteneintritt nicht auf Antrag verlängert worden wäre. Entgegen der Auffassung des FG sah der BFH zudem keine Bindungswirkung eines einmal seitens des Finanzamts (FA) ermittelten Rentenfreibetrags. Wird also durch das FA einmal ein Rentenfreibetrag ermittelt, so kann dieser bei einer falschen Ermittlung im Nachhinein noch angepasst werden.