Lohnsteuerhilfeverein Donauland e.V.

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Neu: Lohnsteuerhilfevereine haben seit 2022 zum größten Teil Beratungsbefugnis bei Photovoltaikanlagen.

24.06.2024

Vermögenswirksame Leistungen: Anwendung des 5. VermBG

Das BMF hat zur Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG) ab dem 1.1.2024 unter Berücksichtigung der jüngsten gesetzlichen Änderungen durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz i.V.m. der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (Fünftes Vermögensbildungsgesetz-Durchführungsverordnung) Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 31.5.2024 - IV C 5 - S 2439/19/10003 :005). Hinweis: Das Schreiben ersetzt ab dem 1.1.2024 die BMF-Schreiben v. 29.11.2017 (BStBl 2017 I S. 1626) und v. 17.4.2018 (BStBl 2018 I S. 630). Es ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

17.06.2024

Steuertipps für Menschen mit Behinderung

Das Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg hat eine Broschüre mit Steuertipps für Menschen mit Behinderung herausgegeben. Darin werden u.a. die wichtigsten Vorschriften für Menschen mit Behinderung sowie deren Angehörigen in der Lohn-, der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer dargestellt. Menschen mit Behinderungen und deren Angehörige sind mit vielfältigen Herausforderungen konfrontiert. Um sie zu unterstützen, gibt es verschiedene steuerliche Entlastungen und Vergünstigungen. Darüber informiert eine neue Broschüre des Finanzministeriums. Insbesondere mit Blick auf die Lohn-, Einkommen- und Umsatzsteuer. Die Steuertipps sind digital erhältlich und können auf der Website des Finanzministeriums heruntergeladen werden. Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Pressemitteilung v. 17.5.2024 (il)

10.06.2024

Steuerbarkeit der EPP - Revision anhängig

In dem Verfahren zur Steuerbarkeit der Energiepreispauschale (FG Münster, Urteil v. 17.4.2024 - 14 K 1425/23 E, s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 3.5.2024) wurde Revision eingelegt. Diese ist beim BFH unter dem Az. VI R 15/24 anhängig.

08.06.2024

Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen bei Mietern

Mieter können die Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen auch dann geltend machen, wenn sie die Verträge mit den Leistungserbringern nicht selbst abgeschlossen haben. Für den Nachweis der Kosten reicht eine Wohnnebenkostenabrechnung, eine Hausgeldabrechnung, eine sonstige Abrechnungs-unterlage oder eine Bescheinigung entsprechend dem Muster in Anlage 2 des BMF-Schreibens v. 9.11.2016 (BStBl I 2016, 1213), die die wesentlichen Angaben einer Rechnung sowie einer unbaren Zahlung nach § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG enthält, regelmäßig aus, es sei denn, es drängen sich Zweifel an deren Richtigkeit auf (BFH, Urteil v. 20.4.2023 - VI R 24/20; veröffentlicht am 13.7.2023). Hintergrund: Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und für Handwerkerleistungen ist u. a., "dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat", § 35a Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 1 EStG.

08.06.2024

Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten

§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG verstößt jedenfalls dann nicht gegen die Steuerfreiheit des Existenzminimums und den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG), wenn die Betreuungsaufwendungen desjenigen Elternteils, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, durch den ihm gewährten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (§ 32 Abs. 6 EStG) abgedeckt werden (BFH, Urteil v. 11.5.2023 - III R 9/22; veröffentlicht am 13.7.2023). Hintergrund: Abziehbare Sonderausgaben sind zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 € je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG).

08.06.2024

Stille Beteiligung des Arbeitnehmers am Unternehmen des Arbeitgebers

Ob Gewinnanteile aus der Beteiligung als typisch stiller Gesellschafter einer GmbH als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG oder als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 EStG einzustufen sind, ist im Wege einer Gesamtschau unter Einbeziehung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Der Umstand, dass der Arbeitnehmer keinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Einräumung der stillen Beteiligung hat, spricht für ein unabhängig vom Arbeitsverhältnis bestehendes Sonderrechtsverhältnis (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 6.10.2022 - 12 K 1692/20; Nichtzulassungsbeschwerde anhängig, BFH-Az. VIII B 134/22).

08.06.2024

Kindergeld für ein in Australien studierendes Kind

Für die Berechnung, ob ein Kind in den ausbildungsfreien Zeiten überwiegend die elterliche Wohnung nutzt, ist im Regelfall auf das Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahr abzustellen. Die Gründe für den Inlandsaufenthalt spielen bei der Ermittlung seiner Dauer keine Rolle (BFH, Urteil v. 21.6.2023 - III R 11/21; veröffentlicht am 27.7.2023).

08.06.2024

Steuerbegünstigung für ausländische Baudenkmäler

Die Steuerbegünstigung gemäß § 7i oder § 10f EStG für Baumaßnahmen an einem im EU-Ausland belegenen, aber auch zum kulturgeschichtlichen Erbe Deutschlands gehörenden Baudenkmal ist ausgeschlossen, wenn die Baumaßnahmen nicht vorher mit der für den Denkmalschutz zuständigen ausländischen Behörde abgestimmt worden sind. Auf die Frage, ob die Beschränkung auf im Inland belegene Gebäude mit dem Unionsrecht vereinbar ist, kommt es dann nicht an (BFH, Urteil v. 26.4.2023 - X R 4/21; veröffentlicht am 27.7.2023). Hintergrund: Nach § 10f Abs. 1 Satz 1 EStG (Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen) kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen an einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 % wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 7h EStG oder des § 7i EStG vorliegen. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift nur, soweit der Steuerpflichtige das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 10e EStG oder dem Eigenheimzulagengesetz einbezogen hat. Die Steuerbegünstigung gilt sinngemäß für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und für Eigentumswohnungen (§ 10f Abs. 5 EStG).

08.06.2024

Privatschulbesuch eines hochbegabten Kindes

(Allgemeine) Aufwendungen für den Privatschulbesuch eines hochbegabten Kindes stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar. Hierbei handelt es sich nicht um unmittelbare Krankheitskosten (FG Münster, Urteil v. 13.6.2023 - 2 K 1045/22 E; Nichtzulassungsbeschwerde anhängig, BFH-Az. VI B 35/23).

08.06.2024

Geplante Meldepflicht nationaler Steuergestaltungen

Nach Auffassung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) verstößt die im Wachstumschancengesetz vorgesehene Mitteilungspflicht bei nationalen Steuergestaltungen gegen die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht. Damit seien Anwälte Regressforderungen und strafrechtlichen Sanktionen ausgesetzt. Hintergrund: Neben den beabsichtigten Investitionsimpulsen soll das geplante Wachstumschancengesetz vor allem eine Meldepflicht für sog. Steuergestaltungen einführen. Der Gesetzentwurf enthält nach Angaben der BRAK auf den zweiten Blick einen Pflichtenkatalog für Berater sowie Steuerpflichtige, insbesondere schafft er Mitteilungspflichten bei nationalen Steuergestaltungen. Die BRAK übt scharfe Kritik an dem Entwurf, nicht nur wegen der äußerst kurzen Stellungnahmefrist, die ihr vom Ministerium eingeräumt wurde, und wegen des irreführenden Titels, der Begünstigungen für die Steuerpflichtigen verspricht, überwiegend aber schwerwiegende Verpflichtungen für sie sowie ihre Berater einführt. Hierzu führt die BRAK weiter aus: Kategorisch lehnt die BRAK die geplante Erweiterung von Meldepflichten auf innerstaatliche Steuergestaltungen (§§ 138l ff. AO-E) ab. Darin sieht sie eine nicht verhältnismäßige, nicht hinreichend evaluierte und rechtsstaatsgefährdende Verletzung des Verschwiegenheitsprivilegs rechts- und steuerberatender Berufe, die in keinerlei akzeptablem Kosten-Nutzen-Verhältnis steht. Die BRAK wehrt sich weiterhin gegen den Generalverdacht gegenüber Anwältinnen und Anwälten, sich trotz legaler (Steuer-)Beratung an illegalen Aktivitäten ihrer Mandantschaft zu beteiligen; hierzu zählt auch die degradierende Bezeichnung als "professional enabler". Es gehört zu den Aufgaben von Anwältinnen und Anwälten, für ihre Mandantinnen und Mandanten die Rechtslage zu prüfen und dann umzusetzen, was aufgrund dieser Rechtslage legal möglich ist; anderenfalls würden sie sich Regressansprüchen ihrer Mandantschaft aussetzen. Durch die Einführung der Meldepflicht müssten Anwältinnen und Anwälte also das melden, was ihre ureigenste Aufgabe ist, und zudem ihre – strafrechtlich sanktionierte – Verschwiegenheitspflicht verletzen. BRAK-Vizepräsidentin Ulrike Paul findet dafür klare Worte: „Aus rein fiskalischen Interessen soll die Anwaltschaft zum Volksverpetzer gemacht und eine tragende Säule unseres Rechtsstaats abgesägt werden.“ Sie befürchtet einen massiven Vertrauensschaden für Rechtsuchende. Besonders prekär ist, dass der Gesetzentwurf außerhalb der EU ansässige Beraterinnen und Berater nicht erfasst – und damit letztlich nur dem außereuropäischen Beratungsmarkt Wachstumschancen verschafft. Auch die geplante Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 1a KStG, der es bislang bestimmten Personengesellschaften ermöglicht, sich steuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandeln zu lassen, kritisiert die BRAK. Die Optionsmöglichkeit sei ein Fallstrick für Gesellschaften wie auch Beraterinnen und Berater und sei wegen der hohen Haftungsrisiken in der Praxis kaum relevant. Eine Ausweitung der Optionsmöglichkeit auf sämtliche Personengesellschaften verfolgt aus Sicht der BRAK eher einen Rechtfertigungszweck. Die BRAK kritisiert ferner die in dem Entwurf vorgesehenen Regelungen zur elektronischen Rechnung. Zwingender Bestandteil einer Rechnung sind unter anderem die Angabe des Leistungsempfängers, also der Mandantin bzw. des Mandanten – sowie Angaben zur Leistung selbst. Beides unterfällt der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht von Anwältinnen und Anwälten.


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