Neu: Lohnsteuerhilfevereine haben seit 2022 zum größten Teil Beratungsbefugnis bei Photovoltaikanlagen.
Newsletter
13.01.2020
Steuerpflichtige Leistungen Altersvorsorge
Das BMF hat das amtlich vorgeschriebene Vordruckmuster nach § 22 Nummer 5 Satz 7 EStG über die Mitteilung über steuerpflichtige Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag oder aus einer betrieblichen Altersversorgung ab dem Kalenderjahr 2019 veröffentlicht. Dieses ist auf der Homepage des BMF abrufbar.
08.01.2020
Steuerermäßigung für Handwerker
Die Steuerermäßigung für Handwerker umfasst auch die Aufwendungen für eine statische Berechnung, so das FG Baden-Württemberg, wenn diese zur Durchführung der Handwerker-leistungen erforderlich ist. Im Urteilsfall war die Berechnung für den Austausch der Stützbalken erforderlich und eine unselbständige, untrennbar mit der Hauptleistung verbundene Nebenleistung gewesen. Somit liegt eine einheitliche Handwerkerleistung vor.
07.01.2020
Anzeigen Vermögensbildung
Mit BMF Schreiben vom 23.09.2019 wurden die Vordruckmuster für Anzeigen nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 VermBDV (VermB 12) und nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 VermBDV (VermB 13), die Datensatzbeschreibung für die Zuleitung der entsprechenden Anzeigen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung (§ 8 Absatz 3 VermBDV) sowie die Verfahrensbeschreibung für die Auszahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage neu bekannt gemacht.
06.01.2020
Soli-Zuschlag bisher 325 Milliarden EUR
Rund 325 Milliarden Euro wurden durch den Steuerzahler seit Einführung im Jahr 1991 bezahlt. Die Bundesregierung hat dies aufgrund einer Kleinen Anfrage mit Statistiken vorgelegt. Das Aufkommen im Jahr 2018 hat danach 18,9 Milliarden Euro betragen. Nach den Berechnungen des Arbeitskreises Steuerschätzungen soll das Aufkommen in den nächsten Jahren weiter steigen.
17.12.2019
Förderung Mietwohnneubau
Das Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsbaus sieht für Wohnungsneubauten neben der Normal-Abschreibung von jährlich zwei Prozent eine fünfprozentige Sonderabschreibung im Jahr der Fertigstellung und den drei folgenden Jahren vor, wenn der Bauantrag im Zeitfenster Anfang September 2018 bis Ende 2021 gestellt wird. In einer Pressemitteilung des Steuerberaterverbands Niedersachsen Sachsen-Anhalt wurde auf die Rahmenbedingungen und Fallstricke für den Steuerpraktiker eingegangen. U.a. muss der Bauantrag bzw. die Bauanzeige nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 gestellt werden. Eine Sonderabschreibung kann letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2026 geltend gemacht werden. Auch liegt eine weitere Hürde in der Baukostenobergrenze von 3.000 Euro pro Quadratmeter. Ein weiterer Stolperstein bei der Anschaffung kann in der notwendigen Aufteilung der Anschaffungskosten auf Grund und Boden sowie Gebäude liegen.
02.12.2019
Neue Beiträge: Studentische KV/PV
Wenn bei Studierenden die Voraussetzungen für eine kostenfreie Familienversicherung nicht erfüllt sind, kommt grundsätzlich die Versicherung in der studentischen Kranken- und Pflegeversicherung in Betracht. Dies gilt zumindest grundsätzlich bis zum Ablauf des 14. Fachsemesters oder bis zum Ablauf des Semesters, in dem die Studierenden das 30. Lebensjahr vollenden. Maßgeblich ist der Bafög-Bedarfssatz als Bemessungsgrundlage für nicht bei den Eltern wohnende Studenten unabhängig davon, ob Bafög tatsächlich bezogen wird. Die Bafög-Bedarfssätze sind zum 01.08.2019 von 649 EUR auf 744 EUR angehoben worden, was auch Auswirkungen auf die Beitragsberechnung für die studentische Versicherung mit sich bringt. Auch pflichtversicherte Praktikanten und die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigten sind betroffen. Da die Änderungen für die studentische Krankenversicherung erst vom Beginn des auf die Änderung folgenden Semesters gelten, ändert auch die Beitragsermittlung zum 01.09. bzw. 01.10.2019.
25.11.2019
Merkzeichen "G" bei Adipositas ?
Der Kläger begehrt die Zuerkennung des Merkzeichens „G". Er leide an Rückenschmerzen, Funktionsstörungen beider Füße und chronisch-venöser Insuffizienz, wodurch seine Gehfähigkeit massiv eingeschränkt sei. Erschwerend trete sein Übergewicht hinzu. Der Beklagte lehnte seinen Antrag ab. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „G" seien nicht erfüllt, da keine der in der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung - Versorgungsmedizinische Grundsätze (VG) - genannte Fallgruppe bzw. diesen vergleichbare Behinderungen vorlägen. Die Klage vor der 17. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hatte keinen Erfolg: U.a. wurde aufgeführt, dass zwar erhebliches Übergewicht grundsätzlich als Faktor bei der Beurteilung Berücksichtigung finden könne, der Adipositas II. Grades des Klägers sei aber bei nur leichtgradigen orthopädisch bedingten Bewegungseinschränkungen keine derart verstärkende Wirkung der Beeinträchtigung des Gehvermögens beizumessen, die die Zuerkennung des Merkzeichens „G" rechtfertigt.
19.11.2019
Besteuerung von Versicherungsverträgen
Das BMF-Schreiben vom 1. Oktober 2009 (BStBl I S. 1172) wird wie folgt geändert: Rz. 85 wird wie folgt gefasst: „Bemessungsgrundlage ist im Regelfall der Unterschiedsbetrag.“
Die Änderung der Rz. 85 ist erstmals ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
11.11.2019
Einkommen bei Grundsicherung:
Bei Verpflegung durch Arbeitgeber für die Berechnung nach ALG II ist es nach einem aktuellen Urteil des Sozialgerichts Stuttgart unerheblich, ob vom Arbeitgeber bereitgestellte Verpflegung tatsächlich in Anspruch genommen wird. Der Kläger bezog aufstockend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Arbeitgeber hatte ihm kostenlose Verpflegung zur Verfügung gestellt. Das Jobcenter berücksichtigte diese mit täglich 1 Prozent des Regelsatzes als Einkommen. Der Kläger wandte sich gegen die Berücksichtigung mit dem Argument, er habe die unentgeltliche Verpflegung nicht in Anspruch genommen. Das Sozialgericht lehnte mit der Begründung ab, dass es nur auf das bereitstellen, nicht aber auf die tatsächliche Inanspruchnahme ankomme. Der Arbeitnehmer hätte arbeitsvertragliche Verzichtsregelungen vorlegen bzw. mit seinem Arbeitgeber vereinbaren müssen.
04.11.2019
Tätigkeit als Kraftfahrzeugmeister
Nach einem aktuellen Urteil des Sozialgericht Stuttgart handelt es sich bei der Tätigkeit eines Kraftfahrzeugmeisters, der nicht im eigenen Betrieb arbeitet, um eine versicherungspflichtige Beschäftigung. Der Kläger hatte im Urteilsfall für den Auftrag bei einem Dritten eigenes Werkzeug eingesetzt. Es gab auch keine konkreten zeitlichen und inhaltlichen Vorgaben für die Ausführung der Tätigkeit, Urlaubsvergütung oder Entgeltfortzahlung war nicht vereinbart worden. Der Kfz-Meister war jedoch im maßgeblichen Zeitraum nur für den Kläger tätig, er hatte beim Kläger im Umfang einer Vollzeitbeschäftigung gearbeitet. Entscheidungsrelevant war jedoch, dass der betreffende in den Betrieb des Klägers eingegliedert war. Dies war durch die täglichen Absprachen und Abstimmungen deutlich zum Vorschein gekommen. Noch dazu wurde im Anschluss nahtlos eine Beschäftigung als Arbeitnehmer durchgeführt. Das Sozialgericht kam zum Ergebnis, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegeben war.