Lohnsteuerhilfeverein Donauland e.V.

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Lohnsteuerhilfeverein Donauland e.V.
Neu: Lohnsteuerhilfevereine haben seit 2022 zum größten Teil Beratungsbefugnis bei Photovoltaikanlagen.

Beitragsstufe

Bemessungsgrundlage

Euro

Beitrag netto

Euro

+ 19 % Ust.

Beitrag brutto

Euro

1) 

bis 12.500

41,18

7,82

49,00

2) 

12.501 - 20.000

66,39

12,61

79,00

3) 

20.001 - 25.000

91,60

17,40

109,00

4) 

25.001 - 30.000

100,00

19,00

119,00

5) 

30.001 – 35.000

116,81

22,19

139,00

6) 

35.001 – 43.000

125,21

23,79

149,00

7) 

43.001 – 50.000

150,42

28,58

179,00

8) 

50.001 – 65.000

167,23

31,77

199,00  

9) 

65.001 – 75.000

192,44

36,56

229,00

10) 

75.001 – 85.000

217,65

41,35

259,00

11) 

85.001 – 95.000

242,86

46,14

289,00

12) 

95.001 – 115.000

276,47

52,53

329,00

13) 

115.001 – 130.000

318,49

60,51

379,00

14) 

130.001 – und darüber

360,50

68,50

429,00

 

Aufnahmegebühr

Die Aufnahmegebühr für Neumitglieder beträgt einmalig brutto 19,00 € (netto 15,97 € + 19 % Ust. = 3,03 €).

Mitgliedsbeiträge

Die in der obigen Beitragsordnung genannten Jahresbeiträge der Mitglieder sind für die Dauer der ungekündigten Mitgliedschaft zu entrichten. Beitragsbemessungsgrundlage bilden die steuerfreien und steuerpflichtigen Einnahmen des Mitgliedes und ggfs. des Ehegatten. Bei Ehegatten, die beide Mitglieder sind, die zusammen veranlagt werden und deshalb nur eine Mitgliedschaft begründen, sind die Einnahmen zusammenzurechnen.  Der Mitgliedsbeitrag wird bei ungekündigter Mitgliedschaft auch dann einmal im Jahr zur Zahlung fällig, wenn Leistungen des Vereines durch das Mitglied nicht in Anspruch genommen wurden. Im Mahnverfahren richtet sich der Beitragsanspruch nach der zuletzt erhobenen Beitragsgruppe, bei welcher der Verein im Besteuerungsverfahren tätig war.

Es ist zulässig, die Mitgliedschaft zum 01.01. eines Jahres rückwirkend zu begründen, ggfs. nur für ein einzelnes oder nur für einzelne rückwirkende Jahre. Für diesen Fall sind Beitragsbemessungsgrundlage die steuerfreien und steuerpflichtigen Einnahmen des Mitglieds, welche dem Jahr/den Jahren der rückwirkenden Begründung der Mitgliedschaft vorangehen.

Bei Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erhöht sich der Mitgliedsbeitrag um eine Beitragsstufe.

Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung ist aufgrund des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 19.08.2023 am 01.01.2024 in Kraft getreten. Sollte sich die Höhe der gesetzlichen Umsatzsteuer künftig ändern, wird diese Änderung auf die Höhe der Mitgliedsbeiträge angewandt, ohne dass es dazu eines Beschlusses der Mitgliederversammlung im Sinne der Satzung bedarf.


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