Für den Lohnsteuerhilfeverein Donauland e.V. sind als Berater/innen
ausschließlich Steuerfachgehilfen/innen tätig. Sie verfügen über langjährige
Berufserfahrung in Lohn- und Einkommensteuersachen, um Ihre Interessen zu
vertreten, wie Sie es erwarten. - Wir nehmen uns Zeit für Sie -
Im Rahmen einer Mitgliedschaft erstellen wir für Sie die
Einkommensteuererklärung
wenn
a)
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes),
Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes) oder
Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes erzielt werden,
b)
keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielen oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausgeführt werden, es sei denn, die den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen sind nach § 3 Nr. 12, 26 oder 26a des Einkommensteuergesetzes (Aufwandsentschädigungen, Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten z.B. Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer) in voller Höhe steuerfrei, und
c)
Einnahmen aus anderen Einkunftsarten bestehen, die insgesamt die Höhe von dreizehntausend Euro, im Falle der Zusammenveranlagung von sechsundzwanzigtausend Euro, nicht übersteigen und im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder auf Grund eines Antrags des Steuerpflichtigen erklärt werden.
Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern.
Soweit zulässig, berechtigt sie auch zur Hilfeleistung bei der Eigenheimzulage und der Investitionszulage nach den §§ 3 bis 4 des Investitionszulagengesetzes 1999,
bei mit Kinderbetreuungskosten im Sinne von § 9 Abs. 5, § 9c Abs. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes sowie
bei mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 35a des Einkommensteuergesetzes zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben sowie zur Hilfe
bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes und der sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind. Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden.
Wir stellen
Anträge auf Lohnsteuerermäßigung
prüfen Steuerbescheide und
legen Rechtsmittel ein, soweit erforderlich.
Es wird darauf hingewiesen, dass personenbezogene Daten der Mitglieder gemäß den Vorschriften
des Bundesdatenschutzgesetzes durch den Verein erhoben, genutzt und gespeichert werden.