Lohnsteuerhilfeverein Donauland e.V.


Für den Lohnsteuerhilfeverein Donauland e.V. sind als Berater/innen ausschließlich Steuerfachgehilfen/innen tätig. Sie verfügen über langjährige Berufserfahrung in Lohn- und Einkommensteuersachen, um Ihre Interessen zu vertreten, wie Sie es erwarten. - Wir nehmen uns Zeit für Sie -


Im Rahmen einer Mitgliedschaft erstellen wir für Sie die

Einkommensteuererklärung

wenn

a)
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes), Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes) oder Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes erzielt werden,
b)
keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielen oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausgeführt werden, es sei denn, die den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen sind nach § 3 Nr. 12, 26 oder 26a des Einkommensteuergesetzes (Aufwandsentschädigungen, Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten z.B. Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer) in voller Höhe steuerfrei, und
c)
Einnahmen aus anderen Einkunftsarten bestehen, die insgesamt die Höhe von dreizehntausend Euro, im Falle der Zusammenveranlagung von sechsundzwanzigtausend Euro, nicht übersteigen und im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder auf Grund eines Antrags des Steuerpflichtigen erklärt werden. Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern.

Soweit zulässig, berechtigt sie auch zur Hilfeleistung bei der Eigenheimzulage und der Investitionszulage nach den §§ 3 bis 4 des Investitionszulagengesetzes 1999,
bei mit Kinderbetreuungskosten im Sinne von § 9 Abs. 5, § 9c Abs. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes sowie
bei mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 35a des Einkommensteuergesetzes zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben sowie zur Hilfe
bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes und der sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind. Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass personenbezogene Daten der Mitglieder gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes durch den Verein erhoben, genutzt und gespeichert werden.